Beschluss vom 11.03.2009 -
BVerwG 3 B 137.08ECLI:DE:BVerwG:2009:110309B3B137.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.03.2009 - 3 B 137.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:110309B3B137.08.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 137.08

  • VGH Baden-Württemberg - 10.09.2008 - AZ: VGH 5 S 2883/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. September 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 368 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig. Der Kläger legt keinen der Gründe schlüssig dar, aus denen die Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO allein zugelassen werden könnte, obwohl dies nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO geboten gewesen wäre.

2 Gemäß § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muss der Beteiligte, der die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil eines Instanzgerichts mit der Beschwerde angreift, in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung darlegen oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder den Verfahrensmangel bezeichnen.

3 Diesen Anforderungen wird der Kläger nicht gerecht. Er macht in erster Linie geltend, dass das angefochtene Urteil auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruhe. Dementsprechend bringt er über weite Strecken seiner Beschwerdebegründung im Stile einer Revisionsbegründung vor, weshalb der Verwaltungsgerichtshof nach seiner Auffassung anders hätte entscheiden müssen. Damit ist aber keiner der drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO dargetan.

4 Lediglich am Ende seiner Beschwerdebegründung meint er, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Hierzu wirft er sinngemäß die Rechtsfrage auf, ob die in Art. 15a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotentials (ABl EG Nr. L 143 S. 1) in der Fassung der Änderungsverordnung (EG) Nr. 1342/2002 der Kommission vom 24. Juli 2002 (ABl EG Nr. L 196 S. 23) vorgesehene Grenze von 80 % der betreffenden Flächen auf sämtliche beantragten Flächen oder aber nur auf die von der jeweiligen Mindererfüllung betroffene Teilfläche zu beziehen sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Frage im ersteren Sinne entschieden und hierzu eine Vielzahl von Gesichtspunkten angeführt. Die Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hätte die Darlegung erfordert, inwiefern die bezeichnete Rechtsfrage angesichts dessen noch der höchstrichterlichen Klärung bedarf. Das leistet der Kläger nicht. Er beschränkt sich auf die knappe Bemerkung, dass die Argumentation des Berufungsgerichts aus dem Wortlaut der Vorschrift insofern nicht zweifelsfrei sei, weil „die betreffenden Flächen“ außer in der deutschen zwar auch in der französischen Fassung mit dem Plural angeführt seien, nicht hingegen in der englischen („area“). Der Verwaltungsgerichtshof hat aber darauf hingewiesen, dass auch die englische Fassung wenige Wörter zuvor den Plural verwendet, worauf sich das „area“ lediglich zusammenfassend beziehe. Zudem hat sich der Verwaltungsgerichtshof nicht mit der Argumentation aus dem Wortlaut begnügt, sondern vor allem auf Sinn und Zweck der Regelung abgestellt und auch auf Gesichtspunkte der Verwaltungspraxis hingewiesen. An all dem geht der Kläger vorbei.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.