Beschluss vom 11.03.2008 -
BVerwG 6 B 13.08ECLI:DE:BVerwG:2008:110308B6B13.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.03.2008 - 6 B 13.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:110308B6B13.08.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 13.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. März 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 18. Februar 2008 - BVerwG 6 B 3.08 (6 PKH 1.08 ) - und der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

2 Eine erfolgreiche Anhörungsrüge setzt voraus, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass der Senat bei der Entscheidung über ihre Beschwerden gegen die Beschlüsse des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. November 2007 und vom 21. Dezember 2007 sowie bei der Entscheidung über das dazugehörige Prozesskostenhilfegesuch entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat. Es ist nicht Sinn des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO, den Senat zu einer Ergänzung oder Erläuterung seines Urteils zu veranlassen (vgl. BTDrucks 15/3706 S. 16). Daher sind lediglich folgende Hinweise angezeigt:

3 Sowohl der Beschluss vom 28. November 2007 des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts über die Versagung von Prozesskostenhilfe für einen zu stellenden Berufungszulassungsantrag als auch der Beschluss vom 21. Dezember 2007 über die Zurückweisung der Anhörungsrüge unterliegen nicht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 152 Abs. 1 VwGO). An dieser Rechtslage hätte eine Anhörung der Klägerin nichts ändern können. Überdies war die Klägerin bereits in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2007 auf dessen Unanfechtbarkeit hingewiesen worden.

4 Einen § 50 Abs. 4 Satz 3 VwGO, den die Klägerin anführt, gibt es nicht. § 138 Abs. 3 VwGO, auf den die Klägerin ebenfalls verweist, kann nur Bedeutung erlangen, wenn eine Entscheidung der Revision unterliegt, was hier nicht der Fall ist. Die in § 152 Abs. 1 VwGO bestimmte Beschränkung der Anfechtbarkeit von Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte betrifft auch Entscheidungen über Prozesskostenhilfegesuche. § 17a Abs. 4 GVG, auf den sich die Klägerin außerdem bezieht, betrifft Entscheidungen über den Rechtsweg, um die es hier ebenfalls nicht geht. Die Fehler, die die Klägerin den Vorinstanzen zur Last legt, können vom Bundesverwaltungsgericht schon deswegen nicht in der gewünschten Weise überprüft werden, weil die Prozessordnung mit der Regelung des § 152 Abs. 1 VwGO eine solche Überprüfung ausdrücklich ausschließt.

5 2. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 18. Februar 2008 muss hinsichtlich der Verwerfung der Beschwerden gegen die Beschlüsse des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. November 2007 und vom 21. Dezember 2007 als unzulässig verworfen werden (§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO), weil sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt worden ist.

6 3. Soweit sich die Anhörungsrüge gegen die Entscheidung in dem Beschluss des Senats vom 18. Februar 2008 über das Prozesskostenhilfegesuch für das Verfahren über die Beschwerden richtet, ist sie, wenn dafür gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO kein Vertretungszwang bestehen sollte, was offenbleiben kann, aus den oben angeführten Gründen unbegründet.

7 4. Erneute Eingaben der Klägerin in dieser Angelegenheit, die ohne Vertretung gemäß § 67 VwGO eingereicht werden, werden ohne weitere Bearbeitung zu den Akten genommen.

8 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.