Beschluss vom 11.03.2008 -
BVerwG 1 WB 37.07ECLI:DE:BVerwG:2008:110308B1WB37.07.0

Leitsätze:

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1. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen ein Schreiben des Geheimschutzbeauftragten, mit dem dieser die bevorstehende Feststellung eines Sicherheitsrisikos ankündigt und begründet, wird zulässig, wenn der Bescheid über die Feststellung des Sicherheitsrisikos spätestens im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, d.h. im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags beim Wehrdienstgericht, dem Soldaten bekanntgegeben ist. Der Soldat ist nicht genötigt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Feststellungsbescheid zu wiederholen.

  • Rechtsquellen
    WBO § 17 Abs. 3 und 4
    SÜG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 3

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.03.2008 - 1 WB 37.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:110308B1WB37.07.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 37.07

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberst i.G. Hetzke und
die ehrenamtliche Richterin Oberfeldwebel Gockel
am 11. März 2008 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) durch den Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung.

2 Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer festgesetzten Dienstzeit von zwölf Jahren, die voraussichtlich am 28. Februar 2010 enden wird. Zum Oberfeldwebel wurde er mit Wirkung zum 1. Juli 2003 ernannt. Der Antragsteller war als Funksystemfeldwebel im ..., Sektor für Informationstechnik ..., in B. eingesetzt; aufgrund der hier streitgegenständlichen Feststellung eines Sicherheitsrisikos wurde er ab dem 16. April 2007 von dieser Tätigkeit entbunden und nahm anschließend allgemeine Aufgaben im Innendienst wahr.

3 Für den Antragsteller war zuletzt am 12. August 2003 eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ohne Einschränkungen abgeschlossen worden.

4 Mit Nachbericht zur Sicherheitsüberprüfung vom 20. Juli 2006 teilte der Sicherheitsbeauftragte des Sektors für Informationstechnik 5 dem Militärischen Abschirmdienst mit, dass sich zu dem Antragsteller sicherheitserhebliche Erkenntnisse ergeben hätten. Aus den beigefügten Unterlagen geht hervor, dass das Amtsgericht T. am 3. Februar 2006 einen Strafbefehl erlassen hatte, mit dem gegen den Antragsteller wegen versuchten Betrugs eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50 € festgesetzt wurde. Auf den Einspruch des Antragstellers stellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 15. Mai 2006 das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO ein. In dem sachgleichen gerichtlichen Disziplinarverfahren verhängte das Truppendienstgericht Nord, ... Kammer, mit Urteil vom 26. Oktober 2006 (Az.: ...), rechtskräftig seit dem 28. Dezember 2006, gegen den Antragsteller ein Beförderungsverbot für die Dauer von 30 Monaten verbunden mit einer Kürzung der Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von neun Monaten. In den Gründen stellte das Truppendienstgericht zum Sachverhalt unter anderem fest:
„Der Soldat nahm in der Zeit vom 24. - 28. Oktober 2005 an einem EAKK-Lehrgang in G. teil. Auf das Angebot des Oberfeldwebels Z. fuhr er am 23. Oktober 2005 mit diesem in dessen PKW von B. nach G. und nach dem Lehrgangsende am 28. Oktober 2005 wieder zurück nach B. Abhol- und Absetzungspunkt war jeweils die Funkstelle in der ...-...-Kaserne in B. In seiner Reisekostenabrechnung vom 3. November 2005 gab Oberfeldwebel Z. für den 23. und 28. Oktober 2005 wahrheitsgemäß den Soldaten als Mitfahrer in seinem Kraftfahrzeug an.
Am 4. November 2005 beantragte auch der Soldat Reisekosten für die Hin- und Rückfahrt. In dem Formular, das er bei dem zuständigen Rechnungsführer, dem Zeugen P., einreichte, gab er wahrheitswidrig an, dass er mit seinem eigenen Privat-Kfz zur Wahrnehmung der Kommandierung sowohl am 23. Oktober 2005 von B. nach G. als auch am 28. Oktober 2005 zurück von G. nach B. gefahren sei. Dabei gab er die jeweilige Wegstrecke mit 680 Kilometern und den Hubraum des benutzten eigenen Kfz mit 2979 cm³ an.
Nach Erhalt beider Rechnungen bemerkte der Zeuge P., dass die beiden Soldaten zu denselben Reisen unterschiedliche Angaben gemacht hatten, und meldete diesen Vorfall dem zuständigen Disziplinarvorgesetzten. Wären die falschen Angaben nicht bemerkt worden, hätte der Soldat eine Wegstreckenentschädigung von 260,00 Euro erhalten, auf die er keinen Anspruch hatte.“

5 Mit Schreiben vom 28. Februar 2007 hörte der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung den Antragsteller zu den Erkenntnissen, die der Militärische Abschirmdienst ermittelt hat, an und verwies hierzu insbesondere auf die Feststellungen in dem Urteil des Truppendienstgerichts.

6 Der Antragsteller selbst äußerte sich zu dem Anhörungsschreiben nicht. In einer vom Geheimschutzbeauftragten angeforderten Stellungnahme teilte der Disziplinarvorgesetzte des Antragstellers mit, dass der Antragsteller nach Aussage seines direkten Vorgesetzten ein pflicht- und verantwortungsbewusster Unteroffizier sei, der loyal und verlässlich seinen Dienst versehe. Ausgehend von dem nachgewiesenen Dienstvergehen habe er, der Disziplinarvorgesetzte, jedoch berechtigte Zweifel an der Loyalität und der Eignung des Antragstellers als Vorgesetzter. In Zukunft werde eine stärkere Dienstaufsicht durchzuführen sein; eine Herauslösung des Antragstellers aus seiner Verwendung sei jedoch derzeit nicht geplant.

7 Mit Schreiben vom 3. April 2007 teilte der Geheimschutzbeauftragte dem Antragsteller mit, dass er die Sicherheitsüberprüfung nach Aktenlage abgeschlossen und ein Sicherheitsrisiko festgestellt habe. Das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung werde dem Antragsteller von der personalbearbeitenden Dienststelle eröffnet. Da der Antragsteller den Reisekostenbetrug im November 2005 begangen habe und seitdem keine weiteren Dienstpflichtverletzungen bekannt geworden seien, werde ausnahmsweise in Abweichung von dem sonst üblichen Fünf-Jahres-Zeitraum eine Wiederholungsüberprüfung bereits zum November 2010 zugelassen, sofern der Antragsteller dann für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit eingeplant werden solle.

8 Mit Bescheid vom 3. April 2007 stellte der Geheimschutzbeauftragte fest, dass die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) Umstände ergeben habe, die ein Sicherheitsrisiko darstellten. Die Entscheidung schließe auch einen Einsatz in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach Ü 1/Ü 2 aus. Eine Wiederholungsüberprüfung werde zum November 2010 zugelassen. Dieses Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung wurde dem Antragsteller am 24. Mai 2007 durch die Stammdienststelle der Bundeswehr eröffnet.

9 Bereits mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 11. Mai 2007, beim Geheimschutzbeauftragten eingegangen am 14. Mai 2007, hatte der Antragsteller gegen das „Schreiben vom 03.04.2007“ „Widerspruch“ eingelegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die dem Antragsteller in dem Anhörungsschreiben vorgeworfene dienstliche Verfehlung in keinem Zusammenhang mit seiner bisherigen Tätigkeit bei der Bundeswehr stehe. Seine dienstlichen Beurteilungen seien hervorragend und ließen eine Tätigkeit an der bisherigen Stelle zu. Zudem habe der Antragsteller seinem Dienstherrn keinen Schaden zugefügt. Die in dem truppendienstlichen Urteil genannten weiteren Anträge auf Erstattung von Reisekosten seien nie beschieden worden; der Antragsteller habe diese auch nie weiterverfolgt. Die aus diesen Anträgen resultierende Forderung liege erheblich über dem Betrag in Höhe von 260 € aus dem Antrag vom 4. November 2005.

10 Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - wertete dieses Schreiben als Antrag auf gerichtliche Entscheidung und legte es dem Senat zusammen mit seiner Stellungnahme vom 7. November 2007 vor.

11 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. Januar 2008 stellte der Antragsteller klar, dass er die gerichtliche Entscheidung beantrage, und trug zur Begründung ergänzend insbesondere vor:

12 Es bestünden keine tatsächlichen Anhaltspunkte für Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. Er, der Antragsteller, rechtfertige keineswegs sein Fehlverhalten, sondern habe lediglich die Gründe dargelegt, die zu dem Verhalten geführt hätten. Dass er das Urteil des Truppendienstgerichts Nord akzeptiere, folge auch daraus, dass er keine Berufung eingelegt habe. Zu seinen Gunsten spreche, dass das Amtsgericht T. das Strafverfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt habe. Eine Wiederholungsgefahr liege nicht vor. Die Verkürzung des sonst üblichen Fünf-Jahres-Zeitraums wirke sich nicht mehr zu seinen Gunsten aus, da er bereits zuvor aus dem Dienst ausscheiden werde.

13 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

14 Das durch das Truppendienstgericht sanktionierte Verhalten des Antragstellers und das wegen derselben Tat geführte Strafverfahren begründeten nicht zurückstellbare Zweifel an seiner Zuverlässigkeit. Der Antragsteller habe nicht nur gegen strafrechtliche Normen, sondern auch vorsätzlich gegen soldatische Pflichten verstoßen. Der Dienstherr sei in hohem Maße auf die jederzeitige Ehrlichkeit und Rechtstreue seiner Soldaten angewiesen. Das Verhalten des Antragstellers lasse indes den Schluss zu, dass er nicht immer bereit und in der Lage sei, sich rechtstreu zu verhalten; es sei zu befürchten, dass er auf absehbare Zeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht die gebotene Sorgfalt walten lassen und den Geheimhaltungspflichten nicht immer gerecht werde. Trotz der Verurteilung durch das Truppendienstgericht versuche der Antragsteller nach wie vor sein Fehlverhalten zu rechtfertigen. Seine Uneinsichtigkeit führe dazu, dass ein erneutes Fehlverhalten nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Die zu treffende Prognoseentscheidung lasse daher keine andere Bewertung als die Feststellung eines Sicherheitsrisikos zu. Der Antragsteller müsse erst über einen längeren Zeitraum durch ein gesetzeskonformes Verhalten zeigen, dass ihm wieder uneingeschränkt Vertrauen in Bezug auf eine Verwendung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegengebracht werden könne. Die für ihn sprechenden Umstände seien durch die vorgezogene Zulassung einer Wiederholungsüberprüfung berücksichtigt.

15 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 409/07 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

16 Der Antrag hat keinen Erfolg.

17 1. Der Bundesminister der Verteidigung hat den „Widerspruch“ des Antragstellers vom 11. Mai 2007 zutreffend als Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht gewertet (§ 21 Abs. 1 WBO). Dies hat auch der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. Januar 2008 klargestellt.

18 Der Antragsteller hat keinen förmlichen Sachantrag gestellt. Bei sach- und interessengerechter Auslegung seines Vorbringens beantragt er sinngemäß, den ihm am 24. Mai 2007 eröffneten Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 3. April 2006 über die Feststellung eines Sicherheitsrisikos aufzuheben.

19 2. Der Antrag ist zulässig (vgl. zum Folgenden ausführlich Beschluss vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 62.06 - DokBer 2008, 31).

20 Der Antrag ist zwar verfrüht und damit nicht fristgerecht eingelegt worden. Die Zwei-Wochen-Frist des § 17 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO beginnt bei einem Antrag gegen eine Entscheidung oder (Erst-)Maßnahme des Bundesministers der Verteidigung (im Sinne des § 21 Abs. 1 WBO) in Anlehnung an § 6 Abs. 1 WBO mit der Kenntnis des Antragstellers von dem Beschwerdeanlass. Beschwerdeanlass ist im Regelfall die Bekanntgabe dieser Entscheidung oder Maßnahme. Das ist bei der Feststellung eines Sicherheitsrisikos durch den Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung die förmliche Eröffnung dieser Feststellung auf dem Formblatt nach Anlage C 10 zu Nr. 2710 ZDv 2/30 Teil C; denn erst diese begründet die Wirksamkeit der Entscheidung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Die Eröffnung des Bescheids über die Feststellung eines Sicherheitsrisikos vom 3. April 2007 erfolgte am 24. Mai 2007. Der bereits am 14. Mai 2007 eingegangene, als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu wertende (siehe 1.), „Widerspruch“ vom 11. Mai 2007 ist damit verfrüht eingelegt worden.

21 Allerdings ist dieser Antrag durch das Schreiben des Geheimschutzbeauftragten vom 3. April 2007 ausgelöst worden, das dem Antragsteller die Eröffnung des Ergebnisses der Sicherheitsüberprüfung ankündigte. Diese Ankündigung stellt zwar noch nicht die - im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO anfechtbare - Maßnahme selbst dar. In der Ankündigung wird die (noch zu eröffnende) Feststellung eines Sicherheitsrisikos jedoch in einer Weise bekannt gegeben, die keinen Zweifel daran lässt, dass die Entscheidung endgültig ist und vor ihrer förmlichen Bekanntgabe nicht mehr beeinflusst werden kann; die Ankündigung enthält zudem die - einzige - Begründung für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, die dann auf dem Formblatt nach Anlage C 10 zu Nr. 2710 ZDv 2/30 Teil C nicht mehr enthalten ist. Bei dieser Sachlage kann ein Soldat mit der Kenntnisnahme von der Ankündigung und der Mitteilung der Gründe davon ausgehen, dass über die Feststellung eine abschließende Entscheidung gefallen ist. Der daraufhin - vorzeitig - gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zulässig, wenn die förmliche Bekanntgabe des Feststellungsbescheids spätestens im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung erfolgt ist, d.h. im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags beim Wehrdienstgericht. Der Soldat ist nach der förmlichen Eröffnung des Feststellungsbescheids nicht genötigt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch einmal zu wiederholen.

22 3. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 3. April 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

23 Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - BVerwGE 111, 30 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 7 = NZWehrr 2000, 31, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - BVerwGE 111, 219 = Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 9 <insoweit nicht veröffentlicht>, vom 30. Januar 2001 - BVerwG 1 WB 119.00 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 10 und vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11). Die Beurteilung des Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Soldaten und seiner Verhältnisse darstellt, darf sich dabei nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen, sondern muss auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte getroffen werden. Dabei gibt es keine „Beweislast”, weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 a.a.O. und vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <353>).

24 Dem Geheimschutzbeauftragten steht bei der ihm hiernach obliegenden Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (Beschluss vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 18 m.w.N.).

25 Die Feststellung des - hier zuständigen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG i.V.m. Nr. 2416 ZDv 2/30) - Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung, dass in der Person des Antragstellers ein Sicherheitsrisiko vorliegt, steht im Einklang mit diesen Grundsätzen.

26 a) Der Geheimschutzbeauftragte hat die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG darauf gestützt, dass der Antragsteller einen versuchten Betrug begangen hat, indem er bei der Abrechnung einer Dienstreise Reisekosten für die Benutzung eines eigenen PKW geltend machte, obwohl er mit einem anderen Soldaten in dessen PKW mitgefahren war; die Wegstreckenentschädigung, die der Antragsteller hierdurch zu Unrecht erlangt hätte, hätte 260 € betragen. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte diesen Vorfall zur Grundlage seiner Entscheidung genommen hat. Tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG i.V.m. Nr. 2414 Abs. 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, können sich nach der Rechtsprechung des Senats auch daraus ergeben, dass der Betroffene eine Straftat begangen hat, die ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lässt (vgl. Beschlüsse vom 20. Mai 1981 - BVerwG 1 WB 35.80 -, vom 12. April 2000 - BVerwG 1 WB 12.00 -, vom 28. November 2000 - BVerwG 1 WB 97.00 -, vom 30. Januar 2001 a.a.O. und vom 20. August 2003 - BVerwG 1 WB 15.03 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 16 = NZWehrr 2004, 168; siehe auch Hinweis Nr. 9 zu Nr. 2414 Abs. 1 ZDv 2/30 <Anlage C 18>).

27 b) Der Geheimschutzbeauftragte musste dabei keine eigenen Feststellungen zum Sachverhalt treffen.

28 Zwar liegt, da das strafrechtliche Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, kein Urteil eines Strafgerichts vor, das nach der Rechtsprechung des Senats „grundsätzlich bindend“ ist (vgl. hierzu zuletzt Beschlüsse vom 26. Juni 2007 - BVerwG 1 WB 59.06 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 21 und vom 8. August 2007 - BVerwG 1 WB 52.06 - DokBer B 2008, 9 <insoweit nicht veröffentlicht>). Darunter ist zu verstehen, dass der Umstand der Verurteilung oder des Freispruchs (als solcher) im Rahmen der Rechtskraft des Urteils auch für das Sicherheitsüberprüfungsverfahren feststeht (vgl. dazu Kühne, in: Löwe/ Rosenberg, StPO, Bd. 1, 26. Aufl. 2006, Einl. K Rn. 94 ff.); darüber hinaus können der Beurteilung im Sicherheitsüberprüfungsverfahren die in den Gründen des Strafurteils getroffenen tatsächlichen Feststellungen zugrunde gelegt werden, sofern nicht besondere Umstände zu Zweifeln an der Richtigkeit dieser Feststellungen und damit zu eigenen Ermittlungen des Geheimschutzbeauftragten oder der mitwirkenden Behörde (§ 3 Abs. 2 SÜG) Anlass geben.

29 Dem Urteil eines Strafgerichts steht hinsichtlich dieser Wirkungen ein im gerichtlichen Disziplinarverfahren ergangenes Urteil eines Wehrdienstgerichts gleich. Ein nach Durchführung einer Hauptverhandlung durch Urteil abgeschlossenes gerichtliches Disziplinarverfahren bietet dem Betroffenen im Kern dieselben Verfahrensgarantien wie ein entsprechendes Strafverfahren (siehe auch § 91 Abs. 1 WDO). Die tatsächlichen Feststellungen eines disziplinargerichtlichen Urteils haben damit eine materielle Richtigkeitsgewähr, die es rechtfertigt, sie in ihrer Bedeutung für das Sicherheitsüberprüfungsverfahren den Feststellungen eines Strafurteils gleichzustellen. Eigene Sachverhaltsermittlungen durch den Geheimschutzbeauftragten oder die mitwirkende Behörde sind deshalb auch hier nur dann erforderlich, wenn besondere Umstände zu Zweifeln an der Richtigkeit der Feststellungen in dem disziplinargerichtlichen Urteil Anlass geben.

30 Im vorliegenden Fall durfte der Geheimschutzbeauftragte die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Truppendienstgerichts vom 26. Oktober 2006 (Az.: N 1 VL 13/06), mit dem gegen den Antragsteller wegen des Betrugsversuchs bei der Reisekostenabrechnung ein Beförderungsverbot und eine Kürzung der Dienstbezüge verhängt wurde, ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen. Besondere Umstände, die Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Feststellungen gegeben hätten, sind weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich; die Einwände des Antragstellers richten sich im Wesentlichen nicht gegen die Sachverhaltsfeststellung als solche, sondern gegen die daraus im Sicherheitsüberprüfungsverfahren zu ziehenden Schlussfolgerungen.

31 c) Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist auch die im Rahmen der Beurteilung des Sicherheitsrisikos zu treffende Prognose der künftigen Entwicklung der Persönlichkeit des Antragstellers und seiner Verhältnisse (vgl. hierzu zuletzt Beschlüsse vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - und vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 -).

32 Eine solche prognostische Einschätzung hat grundsätzlich der Geheimschutzbeauftragte selbst zu treffen. Denn ihm - allein - steht der genannte Beurteilungsspielraum zu. Welche Anforderungen an die Prognose eines Sicherheitsrisikos zu stellen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen werden, wenn eine festgestellte Straftat oder ein Dienstvergehen zum Anhaltspunkt für ein Sicherheitsrisiko genommen wird, in der Regel geringer sein als bei einem für sich genommen neutralen Sachverhalt wie etwa der Aufnahme eine Kredits durch einen Soldaten, der auch bei höheren Beträgen nicht ohne Weiteres ein aus der Verschuldung folgendes Sicherheitsrisiko bedeutet. Allerdings ist auch bei festgestellten Straftaten oder Dienstvergehen eine Prognose und deren Darlegung nicht entbehrlich; denn der Ausschluss bzw. die Ablösung von einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit stellt nicht lediglich eine zusätzliche repressive Sanktion neben der Strafe oder Disziplinarmaßnahme, sondern - mit anderer Zielrichtung - eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr dar.

33 Nach diesen Maßstäben enthalten der Bescheid vom 3. April 2007 und das Schreiben des Geheimschutzbeauftragten an den Antragsteller vom selben Tage, auch in Verbindung mit dem Anhörungsschreiben vom 28. Februar 2007, keine hinreichende Risikoprognose. Sie stellen - retrospektiv - die dem Antragsteller vorgehaltene Tat und deren disziplinargerichtliche Sanktion heraus, lassen aber Ausführungen dazu vermissen, wie das Verhalten des Antragstellers für die Zukunft eingeschätzt wird und welche Folgerungen aus dieser Einschätzung für eine mögliche Verwendung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gezogen werden.

34 Die Risikoprognose ist allerdings durch das Vorlageschreiben des Bundesministers der Verteidigung vom 7. November 2007 wirksam ergänzt worden. Sie genügt danach den Darlegungsanforderungen und ist materiell nicht zu beanstanden.

35 Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage durch den Bundesminister der Verteidigung (Beschluss vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - BVerwGE 103, 182 <183> = NZWehrr 1995, 27 m.w.N.). Bis zu diesem Zeitpunkt - und damit auch durch das Vorlageschreiben selbst - können tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos einschließlich der dabei zu treffenden Prognose in Ergänzung zu der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten in das Verfahren eingeführt werden. Allerdings kann eine solche Ergänzung nur mit Zustimmung des Geheimschutzbeauftragten, dem der gerichtlich nur beschränkt überprüfbare Beurteilungsspielraum zugewiesen ist, und nach dessen neuerlicher Beurteilung des Sachverhalts erfolgen (Beschluss vom 27. September 2007 a.a.O.). Sollen neue entscheidungserhebliche Tatsachen in das Verfahren eingeführt werden, so ist dem Betroffenen hierzu gemäß § 14 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 1 SÜG Gelegenheit zur Äußerung zu geben (Beschluss vom 27. September 2007 a.a.O.).

36 Der Bundesminister der Verteidigung hat in dem Vorlageschreiben vom 7. November 2007 die Erwägungen des Geheimschutzbeauftragten (auch) unter dem Blickwinkel der zu treffenden Prognoseentscheidung ergänzt und dabei insbesondere auf die hohe Bedeutung jederzeitiger Ehrlichkeit und Rechtstreue von Soldaten in sicherheitsempfindlichen Verwendungen abgestellt. Das Verhalten des Antragstellers lasse den Schluss zu, dass er nicht immer bereit und in der Lage sei, sich rechtstreu zu verhalten; es sei zu befürchten, dass er auf absehbare Zeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht die gebotene Sorgfalt walten lassen und den Geheimhaltungspflichten nicht immer gerecht werde. Trotz der Verurteilung durch das Truppendienstgericht versuche der Antragsteller nach wie vor, sein Fehlverhalten zu rechtfertigen oder zu relativieren, so etwa, indem er von ihm noch nicht abgerechnete andere Reisekosten gegen den fiktiven Schaden des Dienstherrn aus dem versuchten Reisekostenbetrug aufrechne. Die Uneinsichtigkeit des Antragstellers führe dazu, dass ein erneutes Fehlverhalten nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Der Antragsteller müsse erst über einen längeren Zeitraum durch ein gesetzeskonformes Verhalten zeigen, dass ihm wieder uneingeschränkt Vertrauen in Bezug auf eine Verwendung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegengebracht werden könne. Die für ihn sprechenden Umstände seien durch die vorgezogene Zulassung einer Wiederholungsüberprüfung berücksichtigt.

37 Diese - ergänzte - Einschätzung des Sicherheitsrisikos begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie genügt den Anforderungen an die Prognoseentscheidung und lässt keine fehlerhaften oder sachfremden Erwägungen erkennen, die den Beurteilungsspielraum überschreiten würden. Die ergänzenden Ausführungen in dem Vorlageschreiben des Bundesministers der Verteidigung sind, wie sich aus dem vorgelegten Entwurf dieses Schreibens ergibt, mit Zustimmung des Geheimschutzbeauftragten und nach dessen neuerlicher Beurteilung des Sachverhalts erfolgt. Der Geheimschutzbeauftragte hat den Entwurf des Vorlageschreibens unter dem 25. Oktober 2007 mitgezeichnet und im Übrigen an dessen Inhalt durch mehrere Einfügungen (Fettdruck, kursiv), gerade auch in den Passagen zur Risikoeinschätzung, mitgewirkt. Die gegenteilige Behauptung des Bevollmächtigten des Antragstellers in dem Schriftsatz vom 5. März 2008 ist nicht nachvollziehbar. Mit dem Vorlageschreiben werden auch keine neuen Tatsachen in das Verfahren eingeführt, die eine zusätzliche vorherige Anhörung des Antragstellers erfordert hätten. Das Vorlageschreiben bezieht sich wie die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten vom 3. April 2007 (nur) auf den vom Antragsteller begangenen versuchten Reisekostenbetrug und dessen Bewertung am Maßstab des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG. Keine Bedenken bestehen schließlich dagegen, dass das Vorlageschreiben auch Äußerungen des Antragstellers bzw. dessen Bevollmächtigten in dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 11. Mai 2007 aufgreift; die Berücksichtigung des eigenen Sachvortrags des Antragstellers zum Verfahrensgegenstand bedarf keiner gesonderten Anhörung oder Erörterung.

38 d) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte die Feststellung eines Sicherheitsrisikos auf die Verwendung des Antragstellers in sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten der Überprüfungsart Ü 1 und Ü 2 erstreckt hat. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Risikoeinschätzung ergeben sich im vorliegenden Fall insoweit keine von der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) abweichenden Gesichtspunkte.

39 Weitere Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 3. April 2007, wie etwa eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.