Beschluss vom 11.03.2003 -
BVerwG 7 B 17.03ECLI:DE:BVerwG:2003:110303B7B17.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.03.2003 - 7 B 17.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:110303B7B17.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 17.03

  • VG Dresden - 21.11.2002 - AZ: VG 3 K 2065/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
G ö d e l und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. November 2002 mit Schriftsatz vom 4. März 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162
Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 und 3, § 14 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.