Beschluss vom 11.03.2003 -
BVerwG 6 B 24.02ECLI:DE:BVerwG:2003:110303B6B24.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.03.2003 - 6 B 24.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:110303B6B24.02.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 24.02

  • Bayer. VG München - 29.11.2001 - AZ: VG M 4 K 01.1544

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. März 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n , B ü g e und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 29. November 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

I


Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlichen noch ungeklärten und für die erstrebte Revisionsentscheidung voraussichtlich erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 = DÖV 1998, 117). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
a) Die Beschwerde wirft die Frage auf, "ob bei der Beurteilung, ob ein Kriegsdienstverweigerer eine Gewissensentscheidung gemäß Art. 4 Abs. 3 GG getroffen hat, auch bei Anfechtungsklagen durch die Wehrbereichsverwaltung gegen eine anerkennende Entscheidung der Kammer für Kriegsdienstverweigerung nach § 18 Abs. 2 KDVG auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen (ist)". Diese Frage kann nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen, weil in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist, dass das Verwaltungsgericht auch in den Fällen, in welchen der Wehrpflichtige seine Anerkennung im Widerspruchsverfahren auf die Anfechtungsklage der Wehrersatzbehörde in der Rechtsstellung des Beigeladenen verteidigt, bei seiner Beurteilung auf die Sachlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen hat (vgl. Urteil vom 27. November 1964 - BVerwG 7 C 124.61 - Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 14, S. 38). Die dafür angeführten Gesichtspunkte, wonach ein Wandel in der Einstellung möglich ist und der Wehrpflichtige nicht auf einen neuen Antrag verwiesen werden kann, gelten trotz der Novellierung des verfahrensrechtlichen Regelwerks unverändert fort.
b) Die Beschwerde hält weiter für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob bei Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit des fliegerischen Personals der Bundeswehr, die ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer begehren, bei der Beurteilung der Ernsthaftigkeit ihrer Gewissensentscheidung der Umstand, dass sie bei der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer mit ihrer Rückforderung ihrer Ausbildungskosten in Höhe von 94 590 € rechnen müssen, ein tragendes Indiz für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung i.S. von Art. 4 Abs. 3 GG ist.
Auch diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie allein eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall betrifft. Grundsätzliche Bedeutung erhält sie nicht dadurch, dass darin angesprochene Aspekte auch in anderen Rechtstreitigkeiten um die Anerkennung von dienenden Soldaten als Kriegsdienstverweigerer vorkommen können.
Die Einzelfallbezogenheit der angesprochenen Rechtsfrage zeigt sich in den Erwägungen des angefochtenen Urteils. Diese stehen in dem übergeordneten Zusammenhang, ob es im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Kriegsdienstverweigerung durch den Beigeladenen Anhaltspunkte für eine "erforderliche Umkehr" gegeben hat (Urteil S. 12). Als einen der dafür in Betracht kommenden Umstände untersucht das Verwaltungsgericht die mögliche Bedeutung des "Ausstiegs" des Beigeladenen aus der Bundeswehr in jenem Zeitpunkt (Urteil S. 16 bis 18) und wertet diesen Entschluss - weil der Ausstieg "eine durchaus attraktive Option für den Beigeladenen sein" könne - weder als Indiz für noch gegen eine Gewissensentscheidung (a.a.O. S. 16). Die mutmaßliche Bedeutung der Rückzahlungsforderung von 185 000 DM wird unter verschiedenen Aspekten des konkreten Einzelfalls erwogen. Im Übrigen kann nicht zweifelhaft sein, dass die Belastung mit einer Rückforderung in der vorbezeichneten Größenordnung ein Indiz für eine ernsthafte Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG sein kann. Ob sie hingegen ein "tragendes", d.h. durchschlagendes Indiz ist, welches die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zur Folge hat, lässt sich nur anhand einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls feststellen und entzieht sich einer verallgemeinerungsfähigen Aussage.
c) Aus entsprechenden Gründen kann die Frage, ob ein tragendes Indiz für die Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung im Festhalten am Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer durch einen Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit liegt, wenn sich im Verlauf des Anerkennungsverfahrens die zivilen Be-rufsaussichten des Antragstellers erheblich verschlechtern, nicht zur Revisionszulassung führen.
d) Schließlich hält die Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob eine vom Gericht nicht geteilte Selbsteinschätzung eines Kriegsdienstverweigerers ein Umstand ist, der dazu geeignet ist, die von ihm als bereits gedientem Wehrpflichtigen darzulegende und nachzuweisende "Umkehr" die Beweiskraft zu nehmen.
Die aufgeworfene Problematik betrifft wiederum die tatsächlichen Umstände des Falles, die in eine "Rechtsfrage" gekleidet werden. Diese ist entgegen der Auffassung des Beigeladenen ohne weiteres zu bejahen. Für die Beurteilung, ob ein Berufssoldat im Rahmen eines Wandlungsprozesses die Umkehr zu einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe vollzogen hat, kann nach den Umständen des Einzelfalls durchaus von Bedeutung sein, ob er seine militärische Laufbahn nur halbherzig oder mit hoher Motivation verfolgt hat.
2. Die Divergenzrüge ist unbegründet. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 18). Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 = DÖV 1998, 117). Der Beigeladene benennt zwar jeweils einen abstrakten Rechtssatz einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, gegen welche das Verwaltungsgericht mit seinen Entscheidungsgründen verstoßen habe, bringt aber keinen abstrakten Rechtssatz im angegriffenen Urteil vor, der gegen die angegebenen Rechtssätze in den benannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts verstoßen würde (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Der Beigeladene macht geltend, das angefochtene Urteil weiche von dem Urteil des Senats vom 2. März 1989 - BVerwG 6 C 10.87 - (Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 33) ab. Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei darauf gestützt, dass es dem Beigeladenen nicht gelungen sei, die erforderliche Umkehr seines Gewissens nach dessen zweimaliger Entscheidung für die Bundeswehr nachzuweisen. Es begründe diese Auffassung damit, dass das Vorbringen des Beigeladenen im Zusammenhang erhebliche Brüche und Widersprüche aufweise und in Kernpunkten nicht der Wirklichkeit entspreche. Das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch entschieden, dass derjenige, der zunächst Wehrdienst geleistet habe und später seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantrage, nachzuweisen habe, dass eine "Umkehr" in seiner gewissensmäßigen Einstellung stattgefunden habe. Diese Umkehr könne das Ergebnis eines Schlüsselerlebnisses sein, sie könne aber auch am Ende eines Wandlungsprozesses und einer Entwicklung stehen, die ohne spektakuläre äußere Umstände zu einer innerlich absolut verbindlichen Entscheidung gegen jegliches Töten im Kriege geführt habe.
Mit diesem Vorbringen wird nicht in der gebotenen Weise dargelegt, dass das Verwaltungsgericht mit einem abstrakten Rechtssatz von einem Rechtssatz in dem angeführten Urteil des Senats abgerückt ist.
Das Verwaltungsgericht hat vielmehr in seinem Urteil den abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in dem bezogenen Urteil zutreffend zugrunde gelegt. Es hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das vorgenannte Urteil ausgeführt, sofern es sich um einen Wehrpflichtigen handele, der bereits gedient habe, sei das Dienen ein starkes Indiz gegen eine Gewissensentscheidung. Andererseits werde hierdurch eine Gewissensentscheidung nicht ausgeschlossen. Vielmehr könne sich die Gewissensentscheidung aus einer "Umkehr" des Wehrpflichtigen ergeben. Diese habe er zunächst darzulegen und anschließend nachzuweisen. Diese "Umkehr" geschehe typischerweise durch ein Schlüsselerlebnis, könne jedoch auch das Ergebnis eines langen Wand-lungsprozesses ohne besondere äußere Umstände darstellen (Urteil S. 11). Dem Beigeladenen sei es nicht gelungen, die daher erforderliche Umkehr dem Gericht nachzuweisen (Urteil S. 12). Die auf dieser Grundlage erfolgte Einzelfallwürdigung gibt nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht eine völlige Umkehrung der Persönlichkeit verlangt und damit die Anforderungen im Widerspruch zum zitierten Senatsurteil überspannt hat.
3. Ohne Erfolg bleiben auch die geltend gemachten Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
a) Der Beigeladene sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) dadurch verletzt, dass das Verwaltungsgericht Schlussfolgerungen aus Angaben des Herrn ... S. gezogen habe, ohne ihm zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (aa) und den Kern seines Vorbringens bei der Beweiswürdigung und der Würdigung der Glaubhaftigkeit nicht berücksichtigt habe (bb).
aa) Die Beschwerde bringt vor, das Verwaltungsgericht sei bei der Würdigung der Ernsthaftigkeit der Gewissensentscheidung des Beigeladenen unter Hinweis auf seine häufigen Gespräche mit seinem Kameraden ... S. über den Beruf des Soldaten davon ausgegangen, dass es sich bei der Entscheidung für die Bundeswehr nicht um eine unreflektierte und durch Verdrängung geprägte Entscheidung gehandelt habe; sie sei vielmehr bewusst und wohl bedacht getroffen worden, so dass ihm sein entgegenstehender Vortrag nicht geglaubt werden könne. Das Verwaltungsgericht habe jedoch den früheren Kameraden weder als Zeugen vernommen, noch dem Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung dessen Gespräche mit diesem vorgehalten, so dass es ihm nicht möglich gewesen sei, hierzu Stellung zu nehmen. Andernfalls hätte der Beigeladene richtig stellen können, dass es sich bei den Gesprächen, die im Übrigen erst nach seiner Entscheidung für die Bundeswehr geführt worden seien, um Gespräche gehandelt habe, bei denen er sich erstmals Gedanken über sein sich regendes Gewissen gemacht und daher in diesen Gesprächen versucht habe, die einsetzenden Zweifel seines Gewissens zu beseitigen. Dies hätte von ... S. bei einer Vernehmung bestätigt werden können. Das Gericht hätte hiernach feststellen können, dass die Gespräche nicht geeignet gewesen seien, die Glaubwürdigkeit des Beigeladenen hinsichtlich seiner Gewissensentscheidung und seines Vortrages über seinen Wandlungsprozess zu erschüttern. Zudem wäre die Zeugenvernehmung des ehemaligen Kameraden geeignet gewesen, das Gericht davon zu überzeugen, dass der Beigeladene zum Zeitpunkt des Gesprächs gerade nicht ein überzeugter Offizier gewesen sei, sondern bereits damals Zweifel an seinem Tun gehabt habe.
Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Die Art und Weise der Einführung der Angaben des ... S. in die Urteilsgründe verletzt auch unter Zugrundelegung der eigenen Sicht des Beigeladenen nicht sein Recht auf rechtliches Gehör.
Die Angaben sind ursprünglich als eine von zahlreichen schriftlichen Stellungnahmen durch den Beigeladenen in dem Verwaltungsverfahren vorgelegt worden (Beiakte IV S. 63 ff.). In der mündlichen Verhandlung vor der Kammer für Kriegsdienstverweigerung am 8. März 2001 sind sie ausführlich erörtert und insbesondere hinsichtlich ihrer unterschiedlichen Akzentuierung durch die Kammer einerseits und den Beigeladenen andererseits zusammengefasst worden (VG-Akte S. 7). In den Urteilsgründen hat das Verwaltungsgericht sich einer Entscheidung der unterschiedlichen Akzentuierungen enthalten und nur auf die Tatsache des stattgefundenen Gesprächs abgestellt und daraus geschlussfolgert, der Beigeladene habe die Gedanken an das Soldatsein nicht verdrängt, sondern sich mit dem Thema auseinandergesetzt (Urteil S. 21 ff.). Diese Schlussfolgerung ist keine Tatsache, zu welcher das Verwaltungsgericht den Beigeladenen gemäß § 108 Abs. 2 VwGO gesondert hätte anhören müssen. Sie lässt sich nach dem Inhalt der vom Beigeladenen selbst eingereichten Stellungnahme seines Kameraden S. kaum bezweifeln und wird auch vom Beigeladenen ausweislich seiner Darstellung in der Beschwerdeschrift nicht bestritten. Danach hat er sich in den Gesprächen mit seinem Kameraden erstmals Gedanken über sein sich regendes Gewissen gemacht und versucht, die einsetzenden Gewissenszweifel zu beseitigen. Ein Widerspruch zu der Feststellung des Verwaltungsgerichts ergibt sich daraus nicht.
bb) Weiterhin sieht der Beigeladene seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass das Verwaltungsgericht den Kern seines Vorbringens bei der von ihm vorgenommenen Beweiswürdigung und der Würdigung der Glaubhaftigkeit nicht berücksichtigt habe. Er habe im Verlaufe des Verfahrens ungewöhnlich umfangreich seine Beweggründe dargelegt. Allein die Antragsbegründung vom 20. November 2000 umfasse 22 eng beschriebene Seiten. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht habe sich der Beigeladene ausführlich geäußert. Demgegenüber sei festzustellen, dass das Gericht für seine Entscheidung willkürlich bestimmte Äußerungen des Beigeladenen herausgegriffen, andere wiederum vernachlässigt habe und so dem Vorbringen insgesamt nicht gerecht geworden sei.
Diese Beanstandung vermag der Senat anhand der Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht nachzuvollziehen. Die angeführten Beispiele belegen diesen Vorwurf gerade nicht. Die Darstellung in der Antragsbegründung zum NATO-Einsatz im Kosovo-Konflikt hat das Verwaltungsgericht im Tatbestand erwähnt (S. 4 des Urteils) und in den Gründen gewürdigt (S. 27 des Urteils). Dass der Beigeladene der Ausbildung zum Kampfpiloten diejenige als Transportpilot vorgezogen und insoweit eine dreizehnmonatige Wartezeit in Kauf genommen hat, war ein im Ansatz für seine Glaubwürdigkeit sprechender Umstand; darauf einzugehen, entsprach gerade einem Gebot rechtlichen Gehörs (S. 23 des Urteils). Mit der auf S. 17 unten/18 oben der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Passage wollte das Verwaltungsgericht verdeutlichen, dass die Thematik der Out-of-area-Einsätze dem Beigeladenen bereits zu Beginn der 90er Jahre und damit am Anfang seiner soldatischen Laufbahn bewusst war und nicht erst bei Ausbruch des Kosovo-Konflikts (1999). Für die Behauptung, das Verwaltungsgericht habe die Darstellung in der Antragsbegründung zur Prägung durch den Kosovo-Konflikt nicht zur Kenntnis genommen, gibt dies nichts her. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das gesamte Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und gewürdigt hat, auch wenn es in den Entscheidungsgründen nicht auf jeden einzelnen Aspekt eingegangen ist.
b) Eine Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) erhebt die Beschwerde hinsichtlich der Behandlung der Aussage von Dr. H. (aa) und hinsichtlich der unterbliebenen Vernehmung des ... S. als Zeugen (bb). Der Verfahrensmangel ungenügender Sachaufklärung ist jedoch nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dargelegt worden. Dazu muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 = DÖV 1998, 117). Dabei ist von der materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts auszugehen.
Nach diesen Maßstäben ist der Vorwurf ungenügender Sachverhaltsaufklärung unberechtigt.
aa) Die Beschwerde ist der Ansicht, das Gericht hätte seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es auch nach seinen eigenen Feststellungen über die Bekundungen des sachverständigen Zeugen Dr. H. Beweis über die Frage hätte erheben müssen, ob das von diesem attestierte Belastungssyndrom mit depressiver Symptomatik auf einem Gewissenskonflikt des Beigeladenen beruht habe. Das Gericht hätte in seiner Urteilsbegründung dargelegt, dass der sachverständige Zeuge Dr. H. nicht hinreichend unterschieden habe, ob der Konflikt, der Auslöser des Belastungssyndroms mit depressiver Symptomatik gewesen sei, durch das gerichtliche Verfahren oder durch die maßgebliche Gewissensentscheidung ausgelöst worden sei. Dann hätte das Gericht aber selbst Beweis über diese Frage erheben müssen, da sie entscheidungserheblich sei.
Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Nach dem vom Verwaltungsgericht eingenommenen Rechtsstandpunkt kam es nämlich nicht auf die von der Beschwerde geltend gemachte weitere medizinisch-psychologische Aufklärung durch ein Sachverständigengutachten an. Die Erörterung der Aussage von Dr. H. findet sich in den Urteilsgründen in dem Abschnitt derjenigen Anhaltspunkte, die nach der Einordnung des Gerichts bei Überprüfung der "Gewissensumkehr" "für eine Gewissensentscheidung oder zumindest nicht dagegen sprechen" (Urteil S. 13 ff.). In diesem Prüfungsprogramm ordnet das Verwaltungsgericht die Aussage von Dr. H. neben einer ganzen Anzahl anderer Aussagen ein. Die Ursache des von ihm festgestellten Belastungssyndroms mit depressiver Symptomatik habe Dr. H. im Gewissenskonflikt bzw. im Konflikt des Beigeladenen gesehen, der sich im Laufe des Verfahrens entwickelt habe, und nicht in dessen allgemeiner Unzufriedenheit. Allerdings habe der Zeuge nicht hinreichend unterschieden, ob der Konflikt durch die durch das gerichtliche Verfahren ausgelöste Unsicherheit oder durch die hier allein maßgebliche Gewissensentscheidung ausgelöst worden sei. Das fachliche Gewicht der Aussage sah das Gericht dadurch als beschränkt an, dass die es sich um die Angaben eines Allgemeinmediziners handelte, der keine tiefenpsychologische Untersuchung vorgenommen habe (Urteil S. 15).
Damit hat das Verwaltungsgericht eine Würdigung der Zeugenaussage vorgenommen und nicht etwa eine eigene medizinisch-psychologische Beurteilung abgegeben, sondern nur einen Aspekt dargestellt, der die Glaubhaftigkeit der behaupteten Gewissensentscheidung betraf. Das Gericht war auch nicht zu einer ergänzenden psychologischen Untersuchung des Beigeladenen veranlasst, weil es etwa Zweifel an seiner eigenen fachlichen Kompetenz zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Verweigerungserklärung hätte haben müssen. Es ist nämlich allgemein anerkannt, dass die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Partei, eines Zeugen oder sonstigen Prozessbeteiligten zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung gehört. Auch in schwierigen Fällen ist der Tatrichter daher berechtigt und verpflichtet, den Beweiswert einer Aussage selbst zu würdigen. Er ist dabei im Allgemeinen nicht auf sachverständige Hilfe angewiesen. Dieser verfahrensrechtliche Grundsatz gilt auch in Kriegsdienstverweigerungssachen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Antragstellers in Bezug auf die von ihm behauptete konkrete Gewissensentscheidung. Es handelt sich hierbei zwar um die naturgemäß mit Aufklärungs- und Beweisschwierigkeiten verbundene richterliche Aufhellung eines seelischen Vorgangs. Dennoch fällt diese Aufgabe nicht in einem Maße aus der regelmäßigen Tätigkeit des Richters heraus, dass er zu ihrer Bewältigung immer die Hilfe eines psychologischen Sachverständigen (z.B. eines Tiefenpsychologen) in Anspruch nehmen müsste (Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG 6 C 5.73 - Buchholz 448.0 § 25 Nr. 60 = BVerwGE 44, 152).
Es ist daher anerkannt, dass die Einholung eines fachpsychologischen Gutachtens über die Glaubwürdigkeit des Wehrpflichtigen in Kriegsdienstverweigerungssachen nicht die Regel, sondern die Ausnahme ist. Das Verwaltungsgericht hat in eigener Verantwortung festzustellen, ob der Wehrpflichtige eine innerlich verbindliche Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat. Ob es sich dabei der sachverständigen Hilfe eines in der Seelenkunde ausgebildeten Fachmannes bedienen will, hat es nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. In aller Regel liegt kein Ermessensfehler vor, wenn das Verwaltungsgericht sich die zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung notwendige Sachkunde selbst zutraut und auf die Hinzuziehung eines Fachpsychologen verzichtet (Urteil vom 7. November 1973 a.a.O). Solche Besonderheiten lagen hier nicht vor. Unabhängig davon schied nach der vom Verwaltungsgericht eingenommenen materiellrechtlichen Auffassung, wonach maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des streitigen Begehrens derjenige der Widerspruchsentscheidung (8. März 2001) war, Dr. H. als taugliches Beweismittel überhaupt aus. Dies gilt auch mit Blick auf etwaige psychische Folgen des Gerichtsverfahrens, welches erst nach dem vom Verwaltungsgericht für maßgeblich gehaltenen Zeitpunkt begann. Darauf hat das Verwaltungsgericht auch im vorliegenden Zusammenhang abgestellt (S. 16 des Urteils).
bb) Die Beschwerde sieht die Aufklärungspflicht auch dadurch als verletzt, dass das Verwaltungsgericht der Aussage von ... S. zwar erhebliche Bedeutung beigemessen, diesen aber nicht als Zeugen vernommen habe.
Die Beweiserhebung durch Vernehmung von ... S. als Zeugen war entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht geboten. Die schriftlich formulierte Aussage von ... S. vom 28. November 2000 ist, wie bereits weiter oben ausgeführt worden ist, durch den Beigeladenen selbst in das Verfahren vor der Kammer für Kriegsdienstverweigerer eingeführt (Beiakte IV S. 63 ff.) und dort auch gründlich erörtert worden (vgl. Ablichtung der Niederschrift über die Sitzung der Kammer für Kriegsdienstverweigerer am 8. März 2001 in VG-Akte S. 7). Einen Antrag auf Vernehmung von ... S. als Zeugen in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts hat der anwaltlich vertretene Beigeladene nicht gestellt. Eine Vernehmung musste sich dem Gericht bei der Art und Weise, wie es die schriftliche Aussage verwertet hat, aber auch nicht aufdrängen. Es hat diese Aussage nämlich - neben einer Anzahl weiterer Umstände - bei der Auseinandersetzung mit der Behauptung des Beigeladenen herangezogen, er habe eine unreflektierte, distanzierte und von Verdrängung geprägte Beziehung zur Bundeswehr gehabt (Urteil S. 20). Dieser Selbsteinschätzung des Beigeladenen hat es die Überzeugung des Gerichts entgegengesetzt, wonach diese Behauptung nicht der Wirklichkeit entspreche. Der Beigeladene sei sich durchaus bewusst gewesen, was es bedeute, Soldat zu sein. Es könne ihm nicht abgenommen werden, dass er dies bis zu seiner Antragstellung hätte verdrängen können (Urteil S. 20/21). Zum Beleg dafür wird u.a. darauf Bezug genommen, die häufigen Gespräche mit seinem Kameraden ... S. über den Beruf des Soldaten zeigten, dass der Beigeladene die Gedanken an das Soldatsein nicht verdrängt, sondern vielmehr aktiv die Diskussion gesucht und sich mit dem Thema auseinander gesetzt habe. Zwar habe er angegeben, dass es sich dabei lediglich um die theoretische Erörterung dieses Themas gehandelt habe. Trotzdem zeige die Beschäftigung mit diesem Thema, dass es nicht verdrängt worden sei (Urteil S. 21/22).
Mit diesen Ausführungen befindet sich das Urteil weder im Widerspruch zur schriftlichen Aussage von ... S. noch der protokollierten Erörterung vor der Kammer für Kriegsdienstverweigerer noch zu der nunmehr hypothetisch zum Beweis gestellten Äußerung von ... S. zur Haltung des Beigeladenen zu "Tötungsinstrumenten". Diese Angaben von ... S. konnten auch ohne dessen Vernehmung in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugungsbildung in das Urteil eingeführt werden, weil sie keinen Glaubwürdigkeitszweifeln unterlagen und weil die vom Verwaltungsgericht daraus lediglich hergeleitete Aussage, dass der Beigeladene sich aktiv mit der Thematik des Soldatseins auseinander gesetzt hat, offensichtlich zutraf und vom Beigeladenen ausweislich seiner Einlassungen in der Beschwerdebegründung nicht bestritten wird, worauf bereits oben hingewiesen wurde.
c) Die Beschwerde sieht ferner einen Verstoß der angegriffenen Entscheidung gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Nach dieser Vorschrift müssen in einem Urteil die Gründe angegeben werden, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Diese Vorschrift verpflichtet das Gericht, in den Urteilsgründen die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiederzugeben, die es bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. Das Urteil muss erkennen lassen, dass das Gericht den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet hat und in welchen konkreten Bezug es ihn zu den angewendeten Rechtsnormen gesetzt hat. In Kriegsdienstverweigerungssachen, in denen die Entscheidung wesentlich von dem unmittelbaren Eindruck abhängt, den das Gericht von der Person sowie von den Motiven und dem Gewicht der Erklärungen des Wehrpflichtigen gewinnt, kommt der Sichtung und kritischen Würdigung des Parteivorbringens und der sonstigen wesentlichen Umstände des Einzelfalles besondere Bedeutung zu. Dass und nach welchen Maßstäben sie stattgefunden hat, muss aus den Urteilsgründen zu entnehmen sein (Urteil vom 18. Februar 1981 - BVerwG 6 C 159.80 - BVerwGE 61, 365 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 119).
Ein Verstoß des verwaltungsgerichtlichen Urteils gegen diese Grundsätze lässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.
aa) Nach Ansicht der Beschwerde ist der Inhalt der Aussage des Zeugen N. im Urteil verkürzt wiedergegeben.
In den Entscheidungsgründen wird hinsichtlich der Aussagen dieses Zeugen angeführt, die von diesem bezeugten intensiven Gespräche mit dem Beigeladenen seien ein Indiz für die Ernsthaftigkeit von dessen Entscheidung. Zunächst habe der Beigeladene lediglich seine Unzufriedenheit geäußert, im Laufe der Zeit habe sich aber herausgestellt, dass er Probleme mit dem Soldatsein habe. Bedeutsam sei, dass mit der Zeit der Gewissenskonflikt thematisiert worden sei. Dies spreche dafür, dass es dem Beigeladenen mit seiner Gewissensentscheidung ernst gewesen sei. Soweit jedoch der Zeuge N. geäußert habe, er glaube dem Beigeladenen "uneingeschränkt", sei dies unmittelbar ohne Bedeutung, da die Beurteilung der Glaubwürdigkeit dem Gericht obliege. Keine Indizwirkung in eine Richtung habe das Ereignis, das der Zeuge N. geschildert habe, als der Beigeladene ihn angerufen habe, weil er am 30. Juli 2000 Wachdienst haben sollte. Der Beigeladene habe Unbehagen geschildert, weil ihn dies an einen Wachdienst erinnert habe, bei dem sich ein Schuss gelöst hatte. Daraus lasse sich jedoch nicht der Schluss auf eine Gewissensentscheidung ziehen, sondern nur die Abneigung gegen den Wachdienst wegen eines persönlichen Erlebnisses (S. 13 des Urteils).
Ein Verstoß gegen die Begründungsanforderungen aus § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegt in der Auswertung der Aussage des Zeugen N. in den Urteilsgründen nicht. Zum einen sind die Ausführungen von jeglicher Formelhaftigkeit weit entfernt. Zum anderen lassen die Begründungserwägungen deutlich erkennen, dass das Gericht den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet hat und in welchen konkreten Bezug es ihn zu den angewendeten Rechtsnormen gesetzt hat. In Wahrheit rügt der Beigeladene die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Diese ist Bestandteil der materiellrechtlichen Beurteilung, die der Rüge des Verstoßes gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht zugänglich ist. Inhaltliche Auswahl und abgekürzte Wiedergaben von Zeugenaussagen sind Teil einer solchen Beweiswürdigung. Insofern unterscheidet sich die Darstellung im angefochtenen Urteil wesentlich von den Fällen, welche den beiden in der Beschwerdebegründung zitierten Senatsurteilen zugrunde lagen: Im ersten Fall war das Verwaltungsgericht auf die von ihm vorgenommene Zeugenvernehmung in den Entscheidungsgründen überhaupt nicht eingegangen (Urteil vom 20. Juni 1984 - BVerwG 6 C 110.83 - DVBl 1985, 164), im zweiten war die Schlussfolgerung mit Blick auf den Inhalt der Aussagen des klagenden Kriegsdienstverweigerers und einer Zeugin nicht nachvollziehbar (Urteil vom 10. September 1984 - BVerwG 6 C 7.82 - Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 2). § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht in einem Fall, in welchem es in drei Terminen den beigeladenen Kriegsdienstverweigerer sowie neun Zeugen vernommen und überdies zahlreiche weitere Unterlagen ausgewertet hat, im Rahmen seiner thematisch geordneten Würdigung Schwerpunkte bildet und sich dabei auf die knappe Zusammenfassung einzelner Zeugenaussagen beschränkt.
bb) Die Beschwerde ist weiterhin der Ansicht, die vom Gericht vorgenommene Würdigung der Aussage des Zeugen Dr. H. beruhe auf einer verkürzten Wiedergabe von dessen Bekundungen.
Damit wird ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO ebenfalls nicht dargelegt. Im Urteil setzt das Verwaltungsgericht sich unter dem Obersatz, dass die folgenden Aspekte für eine Gewissensentscheidung des Beigeladenen sprächen oder zumindest nicht dagegen (Urteil S. 13) mit der Aussage von Dr. H. auseinander (Urteil S. 14). § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO verbietet - wie bereits erwähnt - nicht die knappe zusammenfassende Würdigung einer protokollierten Zeugenaussage. Weshalb das Verwaltungsgericht hier bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beigeladenen den Zeugen N. und Dr. H. nicht gefolgt ist, bleibt nachvollziehbar, weil nach seiner in den Gründen deutlich gewordenen Einschätzung diese Aussagen durch die Aussagen anderer Zeugen sowie sonstiger von ihm festgestellter Umstände relativiert werden.
cc) Die Beschwerde rügt weiter, auch die Darlegung bezüglich der Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. H. halte den Anforderungen einer Entscheidungsbegründung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht stand. Denn das Gericht habe hier seine eigene Sachkunde an die Stelle der Ausführungen des sachverständigen Zeugen Dr. H. gesetzt und seine eigene Sachkunde höher eingeschätzt als die des sachverständigen Zeugen.
Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO wird auch mit diesem Vorbringen nicht dargelegt. Das Urteil setzt sich unter verschiedenen Gesichtspunkten mit der Aussage von Dr. H. auseinander und nimmt darüber hinaus an mehreren Stellen Bezug auf seine protokollierte Aussage. Die Rüge betrifft mithin ebenfalls das Ergebnis der Beweiswürdigung. Dies kann mit der Rüge nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO aber nicht angegriffen werden.
d) Schließlich rügt die Beschwerde, die Beweiswürdigung des Gerichts weise Widersprüche und Brüche auf.
Die Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt möglich. Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen Denkgesetze in der Beweiswürdigung bemängelt, übersieht sie, dass regelmäßig Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen sind (vgl. Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 m.w.N.). Soweit hiervon Ausnahmen für einen Verstoß gegen Denkgesetze im Tatsachenbereich zuzulassen sind (vgl. BVerwGE 84, 271; Beschluss vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269), ist die Darlegung erforderlich, dass das Gericht einen Schluss gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann (vgl. Beschluss vom 24. Mai 1996 - BVerwG 8 B 98.96 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 270).
Eine offensichtlich sachwidrig und damit objektiv willkürliche Würdigung eines Parteivorbringens stellt einen Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Verbot dar, offensichtlich unsachliche Erwägungen zur Grundlage einer staatlichen Entscheidung zu machen (BVerfG, Beschluss vom 7. April 1981 - 2 BvR 911/80 - BVerfGE 57, 39, 42). Anhaltspunkte dafür finden sich aber in keinem der von der Beschwerde angeführten Teile der Urteilsgründe.
aa) Die Beschwerde wendet sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht dem Beigeladenen zwar mehrfach bescheinige, dass dessen Persönlichkeitsentwicklung glaubhaft sei, es ihm andererseits aber seine "Umkehr" nicht abnehme, weil er ein überzeugter Berufsoffizier gewesen und als solcher eine bewusste und durchdachte Entscheidung für die Bundeswehr getroffen habe. Dies verkenne, dass auch ein überzeugter Offizier, der sich bewusst für die Bundeswehr entschieden habe, in der Lage sei, eine "Umkehr" seines Gewissens nach kritischer Auseinandersetzung mit seinem Beruf herbeizuführen. Dies verkenne das Gericht.
In dem in Bezug genommenen Argumentationsgang des Urteils liegt weder einer handgreifliche falsche Schlussfolgerung noch eine willkürliche Sachverhaltswürdigung. Das Verwaltungsgericht hält eine "Umkehr", sei es durch ein Schlüsselerlebnis, sei es als Ergebnis eines Wandlungsprozesses, auch bei gedienten Wehrdienstleistenden für möglich (Urteil S. 11). Es hat jedoch als starke Indizien gegen eine "Umkehr" gewertet, dass der Beigeladene sich am 1. Juli 1990 zunächst habe zum Zeitsoldaten und am 15. November 1996 sogar zum Berufssoldaten habe ernennen lassen (Urteil S. 12). Die Darlegung seiner Beweggründe für die Gewissensentscheidung vom 20. November 2000 zusammen mit deren Ergänzungen vom 5. März 2001 und 21. November 2001 und seine Einlassungen in den mündlichen Verhandlungen seien zwar grundsätzlich geeignet, diese Umkehr zu begründen. Im Gesamtzusammenhang ergäben sich für das Gericht jedoch erhebliche Zweifel, ob tatsächlich eine Umkehr stattgefunden habe, so dass die erforderliche hinreichende Sicherheit für eine Gewissensentscheidung nicht habe gewonnen werden können (Urteil S. 12). Mit diesen Ausführungen hat das Verwaltungsgericht ein umfangreiches und komplexes Geschehen von inneren und äußeren Tatsachen zusammenfassend bewertet. Der dabei unternommenen Gedankenführung sind weder Fehler noch Willkür zu entnehmen.
bb) Entsprechendes gilt für das Beschwerdevorbringen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das vom Beigeladenen nachgesuchte Personalgespräch vom 10. März 2000 gegen eine Entwicklung zum Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gewertet. Denn danach hätten weitere für die Gewissensbildung des Klägers maßgebliche Ereignisse stattgefunden wie z.B. der Leichentransport von S. und ein von ihm geschildertes Ereignis eines Fluges nach T. Das Gericht habe offensichtlich Ereignisse weggelassen, die nicht in die Beweiswürdigung gepasst hätten.
Offensichtlicher Fehlerhaftigkeit oder Willkür sind den in Betracht kommenden Teilen des Urteils nicht zu entnehmen. Mit der Bedeutung des Leichentransportes aus S. sowie dem Personalgespräch und einer Reihe anderer Tatsachen in diesem Zusammenhang hat das Gericht sich ausführlich befasst (Urteil S. 27 ff.). Es verstößt angesichts des vorliegenden Akteninhalts nicht gegen die Denkgesetze, dass das Verwaltungsgericht den Leichentransport am 28. Februar 2000 als das aus der Sicht des Beigeladenen einschneidendste Ereignis gewertet, seine Glaubwürdigkeit mit Rücksicht auf das nachfolgende Personalgespräch vom 10. März 2000 aber als erschüttert und in späteren Vorgängen keine erneute Umkehr gesehen hat.
e) Schließlich bringt die Beschwerde vor, das Gericht habe die Grenzen der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO überschritten, weil es wesentliche Beweisgrundsätze außer Acht gelassen und z.T. seine eigenen Erfahrungen, Vorstellungen und Kenntnisse an die Stelle der Empfindung des Beigeladenen gesetzt habe. Das gelte für die Urteilsausführungen zu dem von dem Beigeladenen bekundeten Interesse an einem Einsatz im Rahmen der Flugbereitschaft (UA S. 31) sowie seiner Bereitschaft zur Befehlsverweigerung bei einer Abkommandierung nach P. (UA S. 18).
Mit seinen darauf bezogenen Erwägungen hat das Verwaltungsgericht sich jedoch im Rahmen zulässiger Regeln der Beweiswürdigung gehalten. Die Ausführungen zum Interesse des Beigeladenen für die Flugbereitschaft finden sich in einem Abschnitt, in dem es um die Frage geht, ob er im zeitlichen Zusammenhang mit dem Personalgespräch den Weg aus der Bundeswehr gesucht habe. Dies wird mit der Bedeutung der Flugbereitschaft für die militärische Führung in Zweifel gezogen (Urteil S. 30 ff.). Darin liegt keine Überschreitung der durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gesetzten Grenzen. Die vom Beigeladenen bekundete Bereitschaft zur Befehlsverweigerung für den Fall einer Abkommandierung nach P. ist vom Verwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen worden. Es hat lediglich ausgeführt, weil es zur Abkommandierung und damit zur Befehlsverweigerung nicht gekommen sei, ergebe sich hieraus kein äußeres Indiz für eine Gewissensentscheidung (Urteil S. 18). Diese Erwägung des Verwaltungsgerichts betrifft nicht die Bereitschaft und Fähigkeit des Kriegsdienstverweigerers, sich mit ihm vorgehaltenen Konfliktsituationen gedanklich auseinander zu setzen, sondern beschreibt nur, dass sich die Bereitschaft zur Befehlsverweigerung nicht durch ein tatsächliches Geschehen manifestiert hat und deshalb insoweit kein "äußeres" Indiz für eine Gewissensentscheidung vorliegt. Auch diese Erwägung überschreitet daher nicht die Grenzen der dem Tatsachengericht obliegenden Würdigung.

II


Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.