Beschluss vom 11.02.2009 -
BVerwG 3 B 110.08ECLI:DE:BVerwG:2009:110209B3B110.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.02.2009 - 3 B 110.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:110209B3B110.08.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 110.08

  • VG Dresden - 20.08.2008 - AZ: VG 6 K 2569/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Februar 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. August 2008 ist wirkungslos.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren ist deshalb einzustellen (entspr. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist wirkungslos (entspr. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2 Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie hat die Klageforderung beglichen und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begeben (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Sie wäre voraussichtlich auch bei streitiger Entscheidung des Rechtsstreits unterlegen (vgl. Urteile des Senats vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 37.07 u.a. -).