Beschluss vom 11.02.2008 -
BVerwG 9 B 49.07ECLI:DE:BVerwG:2008:110208B9B49.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.02.2008 - 9 B 49.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:110208B9B49.07.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 49.07

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 12.06.2007 - AZ: OVG 4 L 353/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und Dr. Nolte
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 603,52 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Mit ihrer Divergenzrüge macht die Beschwerde eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 2007 - BVerwG 9 C 5.06 - (KStZ 2007, 214) geltend. Die Rüge greift jedoch nicht durch, weil diese Entscheidung zu Fragen des bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrechts, nicht hingegen zu solchen des hier einschlägigen landesrechtlichen Beitragsrechts ergangen ist, so dass der angebliche Widerspruch von Rechtssätzen jedenfalls nicht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift erfolgt sein kann (vgl. zu dieser Anforderung Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14).

3 Auch in der Sache selbst stützt sich die Beschwerde zu Unrecht auf die genannte Entscheidung. Denn wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist, gibt das Bundesrecht für ein allgemeines, das Landesbeitragsrecht bindendes Prinzip der Einmaligkeit der Beitragsheranziehung, das die Beschwerde ihrer Kritik an der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts der Sache nach zugrunde legt, nichts her. Etwas anderes gilt zwar für die Erschließungsbeitragspflicht, die für ein Grundstück bezogen auf die erstmalige Herstellung einer bestimmten Erschließungsanlage nur einmal entsteht. Dies hat jedoch seine Ursache in der Notwendigkeit einer Abgrenzung des bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrechts vom landesrechtlichen (Straßenausbau-) Beitragsrecht. Das Erschließungsbeitragsrecht überschreitende Schlüsse, die für die Auslegung des hier in Frage stehenden Landesrechts maßgeblich sein könnten, lassen sich daraus jedoch nicht ziehen (Urteil vom 26. Februar 1992 - BVerwG 8 C 70.89 - Buchholz 11 Art. 3 GG Nr. 376 S. 26 f.; Beschluss vom 10. September 1998 - BVerwG 8 B 102.98 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 40 S. 10 f.).

4 2. Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

5 Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft eine weitere Sachverhaltsermittlung (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) zu der von der Klägerin aufgeworfenen Frage abgelehnt, wann genau das Kanalsystem in der Gemeinde R. errichtet wurde. Denn nach der für das Verfahren maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts kam es auf diese Frage nicht an, sondern allein darauf, ob die unstreitig vor 1991 hergestellte Abwasseranlage nach dem Willen der maßgeblichen Planungsträger bei Inkrafttreten des KAG-LSA im Jahr 1991 eine dauerhafte Entsorgungsmöglichkeit bot.

6 Auch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt. Wie sich aus Vorstehendem ergibt, kam es nach der für das Verfahren maßgeblichen materiellrechtlichen Ansicht des Gerichts aus Rechtsgründen nicht auf den genauen Zeitpunkt der Errichtung des Kanalsystems an.

7 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.