Beschluss vom 11.02.2003 -
BVerwG 8 B 135.02ECLI:DE:BVerwG:2003:110203B8B135.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.02.2003 - 8 B 135.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:110203B8B135.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 135.02

  • VG Potsdam - 24.06.2002 - AZ: VG 9 K 3603/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungs-gericht Dr. P a g e n k o p f und K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 24. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergericht-
  3. lichen Kosten der Beigeladenen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 434 598,09 € festgesetzt.

Die Beschwerde der Klägerin bleibt erfolglos. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
Die angebrachte Divergenzrüge greift nicht durch. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Verwaltungsgericht hat aber entgegen der Darstellung der Beschwerde schon gar keinen abstrakten Rechtssatz, bezogen auf die Sachaufklärungspflicht eines Verwaltungsgerichts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO aufgestellt. Es konnte sich damit auch nicht in Widerspruch zu dem von der Beschwerde genannten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 1994 - BVerwG 7 B 94.94 – (RGV B IX 96) setzen. In Wirklichkeit kritisiert die Beschwerde die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht, was aber gerade nicht für eine Divergenzrüge ausreicht.
Die Klägerin beruft sich auch ohne Erfolg auf etwaige Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Soweit die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht richtig aufgeklärt, was der Begründung der Divergenzrüge zu entnehmen ist, kann sie mit dieser Rüge nicht durchdringen. Wird nämlich die Beschwerde auf die Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung gestützt, so gehört es schon zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Verfahrensmangels, dass dargelegt wird, welche Beweise angetreten worden sind und welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für die Beschwerde günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde überhaupt nicht gerecht. Die Vielzahl der in der Beschwerdeschrift erstmals gestellten Beweisangebote zeigt vielmehr, dass die Klägerin es versäumt hat, diese schon in der mündlichen Verhandlung zu stellen. Dem Gericht musste sich angesichts der vorhandenen Urkunden über den Abschluss des Pachtvertrages und des Protokolls über die Aussprache bezüglich der Rechtsverhältnisse am streitbefangenen Grundstück vom 11. Januar 1985 auch nicht aufdrängen, von sich aus noch weitere Zeugen zu vernehmen. Unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts kam es auf eine weitere Beweisaufnahme nicht an. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwal-tungsgerichts zu § 1 Abs. 3 VermG einen Schädigungstatbestand verneint. Das Verwaltungsgericht hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt unter Beachtung dieser Rechtsprechung festgestellt und ist davon ausgegangen, dass keine als unlautere Machenschaft zu bewertende Maßnahme vorliegt.
Soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO anführt, liegt ein solcher schon deshalb nicht vor, weil die vom Verwaltungsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen und die von ihm gegebenen Begründungen für seine Überzeugung offensichtlich nach den Grundsätzen der Logik und sonstigen Denk- und Erfahrungssätzen ausreicht, um diese Überzeugung zu rechtfertigen. Eine Beweiswürdigung des Tatrichters selbst ist aufgrund des § 137 Abs. 2 VwGO vom Revisionsgericht nicht nachprüfbar. Ein Verstoß gegen die Denkgesetze würde aber nur dann vorliegen, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann. Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein. Denn das Verwaltungsgericht hat plausibel begründet, weshalb die Voraussetzungen des Schädigungstatbestandes nach § 1 Abs. 3 VermG nach seiner Überzeugung nicht vorliegen. Es hat nachvollziehbar sowohl den Tatbestand einer Nötigung, einer etwaigen Rechtswidrigkeit des nötigenden Verhaltens oder einer Drohung verneint. Es kommt hinzu, dass der Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG weiterhin voraussetzt, dass die als unlautere Machenschaft zu wertende Maßnahme "zielgerichtet den Verlust des zurückgeforderten Vermögenswertes bezweckt hat" (BVerwG, Urteil vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 C 12.94 –
Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 49 = BVerwGE 99, 82). Davon kann bei dem seit über 20 Jahren vor dem Kaufabschluss der LPG
überlassenen Grundstück des Rechtsvorgängers der Klägerin nicht die Rede sein, zumal die Verantwortlichen der LPG offenbar davon ausgegangen sind, dass das Grundstück bereits im Eigentum der LPG stand (vgl. Schreiben des Rechtsanwalts K. vom 18. Dezember 1984 <Bl. 117 der Beiakte V>).
Soweit sich die Beschwerde gegen die Art und Weise der Zeugenvernehmung des Zeugen B. wendet, so hat sie schon nicht verdeutlichen können, inwieweit sich dieser Gesichtspunkt auf den Inhalt der Entscheidung ausgewirkt haben soll. Soweit die Beschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das
Verwaltungsgericht als gegeben ansieht, hat sie nicht deutlich machen können, welche Tatsachen im Einzelnen bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch ihrerseits vorgetragen worden wären und dass diese weiteren Tatsachen zur Klärung der Rechtslage im Sinne der Beschwerdeführerin geeignet gewesen wären. Bezüglich des weiteren Vorbringens in der 15-seitigen Beschwerde wird nicht hinreichend deutlich, welche prozessuale Pflicht das Verwaltungsgericht des Weiteren verletzt haben soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 14 und 13 Abs. 1 GKG.