Beschluss vom 11.02.2002 -
BVerwG 9 B 7.02ECLI:DE:BVerwG:2002:110202B9B7.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.02.2002 - 9 B 7.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:110202B9B7.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 7.02

  • Bayerischer VGH München - 04.10.2001 - AZ: VGH 23 B 00.3686

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Februar 2002
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S t o r o s t und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 459,08 € (entspricht 8 721,20 DM) festgesetzt.

Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Als grundsätzlich bedeutsam wirft die Beschwerde die Frage auf, ob das
"Vorteilsprinzip durch die Grundsätze des Willkürverbots und der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt wird".
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Soweit sie sich auf das Vorteilsprinzip bezieht, betrifft sie eine Norm des irrevisiblen Landesrechts (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayKAG), deren Auslegung und Anwendung vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft wird (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) und eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung deswegen nicht begründen kann.
Die aufgeworfene Frage wird auch nicht dadurch zu einer solchen des revisiblen Rechts, dass die Beschwerde die Vereinbarkeit der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auslegung und Anwendung des Vorteilsprinzips mit Vorgaben des Bundesverfassungsrechts geklärt wissen will. Die Rüge einer - angeblichen - Nichtbeachtung von Bundes(verfassungs)recht bei der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts vermag die Zulassung der Grundsatzrevision nur zu rechtfertigen, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundes(verfassungs)rechts darlegt, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 7. März 1996 - BVerwG 6 B 11.96 - Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 7 m.w.N.). Die aufgeworfene Frage und die dazu in der Beschwerdebegründung enthaltenen Ausführungen, insbesondere der Hinweis auf ein "besonderes Sonderopfer" der Klägerin, zeigen die Klärungsbedürftigkeit von Bundesrecht jedoch nicht auf. Unabhängig davon liegt es auf der Hand und bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die von der Beschwerde angeführten Grundsätze des Bundesverfassungsrechts bei der Auslegung von Landesrecht zu beachten sind. Das hat der Verwaltungsgerichtshof auch nicht verkannt. Er hat den Einwand der Klägerin, einem "besonderen Sonderopfer" ausgesetzt zu sein, zutreffend am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unter besonderer Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geprüft und einen entsprechenden Verstoß verneint. Das ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
Die von der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.
Die Beschwerde macht geltend, die Frage, ob die streitgegenständlichen Grundstücke durch ein Leitungsnetz der Wasserversorgungsanlage erschlossen werden, habe der Verwaltungsgerichtshof unter Verletzung seiner Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) beurteilt. Soweit die Beschwerde mit diesem Vorbringen beanstanden will, dass der Verwaltungsgerichtshof den entsprechenden klägerischen Vortrag als unsubstantiiert bezeichnet, aus dem Gutachten des Ingenieurs H. unzutreffende Schlüsse gezogen und der Klägerin zu Unrecht die Beweislast für die genannte Frage auferlegt hat, wendet sie sich gegen - angebliche - Mängel der Beweiswürdigung, die - auch soweit die Beschwerde einen Verstoß gegen Denkgesetze behauptet - nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen sind und einen Verfahrensmangel nicht begründen können (BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266). Soweit die Beschwerde dagegen rügen will, der Verwaltungsgerichtshof habe eine weitere Sachverhaltsaufklärung unterlassen, erfüllt ihr Vorbringen schon nicht die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die hinreichende Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels stellt. Dazu ist u.a. substantiiert darzulegen, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Solche Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung nicht. Sie beschränkt sich auf den Hinweis, die Klägerin habe dem Vorbringen des Beklagten, die Grundstücke seien durch ein Leitungsnetz der Wasserversorgungsanlage erschlossen, widersprochen und ferner auf einen Entwurf des Ingenieurbüros H. verwiesen. Damit benennt sie jedoch lediglich Umstände, mit denen sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung bereits auseinander gesetzt hat und die deswegen einen Aufklärungsmangel von vornherein nicht aufzeigen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2, § 14, § 73 Abs. 1 GKG.