Beschluss vom 11.01.2008 -
BVerwG 8 B 93.07ECLI:DE:BVerwG:2008:110108B8B93.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.01.2008 - 8 B 93.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:110108B8B93.07.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 93.07

  • VG Potsdam - 04.07.2007 - AZ: VG 6 K 1651/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Januar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 4. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 101 150 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier. Die Klägerin möchte geklärt wissen, „wie gravierend ein Verstoß gegen die damaligen Rechtsgrundsätze der DDR sein muss, damit die Voraussetzungen zur Annahme ‚unlauterer Machenschaften’ gegeben sind“. Diese Frage kann anhand der zu § 1 Abs. 3 VermG ergangenen Rechtsprechung beantwortet werden, ohne dass es zu ihrer Klärung der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss es sich um einen derart groben und offenkundigen Rechtsverstoß handeln, dass von einer willkürlichen Maßnahme im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG gesprochen werden kann. Die einfache Rechtswidrigkeit unterhalb der Schwelle der Willkürlichkeit ist für den Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nicht ausreichend (stRspr, vgl. z.B. Urteile vom 28. April 1999 - BVerwG 8 C 3.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 1 VermG Nr. 4 S. 16, vom 11. Januar 2001 - BVerwG 7 C 2.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 22 S. 65 f. und vom 12. Dezember 2001 - BVerwG 8 C 10.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 32 S. 98). Hierin kommt zum Ausdruck, dass das den Schädigungstatbestand prägende Element in dem willkürlichen oder manipulativen Zugriff auf bestimmte Vermögenswerte besteht. Welche Rechtsverstöße so gravierend sind, dass sie als willkürlich in diesem Sinne anzusehen sind, entzieht sich einer grundsätzlichen Klärung. Dies beurteilt sich vielmehr nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles. Anhand der festgestellten Tatsachen, gegen die die Beschwerde keine Verfahrensrüge erhoben hat, kommt das Verwaltungsgericht gerade zu dem Ergebnis, es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Nachlassverwalter oder das Staatliche Notariat in der Absicht handelten, Heinrich H. um sein Erbe zu bringen.

3 Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung selbständig tragend auch darauf gestützt, dass der Anspruch nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG angemeldet worden ist. Auch gegen diesen Teil der Entscheidung hat die Beschwerde keine durchgreifenden Zulassungsgründe vorgebracht. Die Beschwerde wendet sich gegen die richterliche Überzeugungsbildung, wenn sie meint, die Auslegung einer Klausel wie sie im Übertragungsvertrag zwischen der Klägerin und ihrer Mutter enthalten ist, sei von grundsätzlicher Bedeutung. Einen Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO zeigt die Beschwerde mit diesem Vortrag gerade nicht auf.

4 Im Übrigen wendet sich die Beschwerde im Stil einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Damit erfüllt sie die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht.

5 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 GKG.