Beschluss vom 11.01.2007 -
BVerwG 1 B 313.06ECLI:DE:BVerwG:2007:110107B1B313.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.01.2007 - 1 B 313.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:110107B1B313.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 313.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 22.09.2006 - AZ: OVG 16 A 4116/05.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Januar 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. September 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO wird in der Beschwerdebegründung weder benannt noch in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt.

2 Die Beschwerde wendet sich in der Art einer Berufungsbegründung gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts. Dem Beschwerdevorbringen kann insbesondere keine Grundsatzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entnommen werden. Die Beschwerde macht nicht ersichtlich, dass der Fall des Klägers Besonderheiten aufweist, die Veranlassung geben könnten, die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu überdenken und weiterzuentwickeln. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger angefochtenen Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung in Übereinstimmung und in ausdrücklicher Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt (vgl. insbesondere Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 = Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 15; vgl. inzwischen ferner Urteil vom 18. Juli 2006 - BVerwG 1 C 15.05 - AuAS 2006, 246, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen). Einen weitergehenden Klärungsbedarf zu einer konkreten Rechtsfrage zeigt die Beschwerde nicht auf.

3 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Beschluss vom 07.02.2007 -
BVerwG 1 PKH 3.07ECLI:DE:BVerwG:2007:070207B1PKH3.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.02.2007 - 1 PKH 3.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:070207B1PKH3.07.0]

Beschluss

BVerwG 1 PKH 3.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 22.09.2006 - AZ: OVG 16 A 4116/05.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Februar 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für seine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. September 2006 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil - wie sich dies aus den Gründen des Beschlusses vom 11. Januar 2007 ergibt - das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. September 2006 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO).