Beschluss vom 11.01.2006 -
BVerwG 6 B 90.05ECLI:DE:BVerwG:2006:110106B6B90.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.01.2006 - 6 B 90.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:110106B6B90.05.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 90.05

  • VGH Baden-Württemberg - 02.12.2005 - AZ: VGH 9 S 2365/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
V o r m e i e r und Dr. B i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Dezember 2005 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Beschwerde ist darüber hinaus unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt worden ist.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

4 Der Senat weist abschließend darauf hin, dass er künftige Eingaben des Klägers, soweit sie keine rechtlich wesentlichen Gesichtspunkte enthalten, nicht mehr bescheiden wird.