Beschluss vom 11.01.2006 -
BVerwG 4 BN 62.05ECLI:DE:BVerwG:2006:110106B4BN62.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.01.2006 - 4 BN 62.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:110106B4BN62.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 62.05

  • VGH Baden-Württemberg - 16.09.2005 - AZ: VGH 5 S 2177/04

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. J a n n a s c h und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. September 2005 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den sich aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ergebenden Begründungsanforderungen. Nach dieser Vorschrift muss in der Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (zu den sich daraus ergebenden Anforderungen im Einzelnen vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Die Beschwerdebegründung erschöpft sich darin, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen als fehlerhaft anzugreifen; ein Grund für die Zulassung der Revision im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO ist ihr nicht zu entnehmen.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.