Beschluss vom 11.01.2006 -
BVerwG 3 B 134.05ECLI:DE:BVerwG:2006:110106B3B134.05.0

Beschluss

BVerwG 3 B 134.05

  • VG Gera - 07.06.2005 - AZ: VG 6 K 1891/04 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Den Beteiligten wird der Abschluss des nachstehenden Vergleichs vorgeschlagen; die Beteiligten mögen ihre Zustimmung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht erklären:
  2. V e r g l e i c h
  3. § 1
  4. Die Klägerin nimmt die Klage zurück.
  5. § 2
  6. Die Kosten des Verfahrens aus beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Gründe

1 Der Senat hat über die Sache beraten, auch über die Frage der Rechtskraftwirkung des Urteils im Erstprozess hinaus. Er ist zu der Überzeugung gelangt, dass - ungeachtet aller schwierigen Verfahrensfragen - die sachlich vernünftige Regelung des Streits auf der Hand liegt und dass deshalb die baldige Beendigung des Rechtsstreits im Vergleichswege - auch zur Vermeidung eines zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwands - im wohlverstandenen Interesse sämtlicher Beteiligten liegt. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

2 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen dürfte begründet sein. Der Senat wird daher, sollte der hier vorgeschlagene Vergleich nicht zustande kommen, die Revision zulassen. Im Revisionsverfahren würde dann die Frage zu klären sein, welche Rechtskraftwirkung dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 3. Juni 2004 mit Blick auf den vorliegend angefochtenen Zuordnungsbescheid vom 21. September 2004 zukommt. Die Antwort auf diese Frage erscheint derzeit als offen. Das rechtfertigt es, das Kostenrisiko des Verfahrens zum heutigen Zeitpunkt als für alle Beteiligten gleich anzusehen (§ 2 des Vergleichsvorschlags).

3 2. Sollte sich erweisen, dass die Rechtskraft des Urteils im Erstprozess für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des vorliegend umstrittenen Zuordnungsbescheides vom 21. September 2004 ohne Bedeutung ist, so wäre die Klage abzuweisen. Die fragliche Überbaufläche ist nämlich der Beigeladenen zuzuordnen. Das ergibt sich aus Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV. Die Zugehörigkeit des Überbaugebäudes und damit der überbauten Grundfläche zum Sondervermögen Deutsche Post im Zeitpunkt des Beitritts ist offensichtlich. Zwar ist richtig, dass der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung die für Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV erforderliche Eindeutigkeit bzw. Offensichtlichkeit der Zuordnung bei Grundstücken in der Regel an die Grundbuchlage geknüpft hat (BVerwGE 109, 128 <130>; 109, 221 <226>; Beschluss vom 28. Juli 2003 - BVerwG 3 B 31.03 -). Er hat aber deutlich gemacht, dass dies nur in der Regel so gilt; er hat nicht ausgeschlossen, dass die erforderliche Eindeutigkeit bzw. Offensichtlichkeit in besonders gelagerten Fällen auch durch andere Umstände begründet sein kann. So liegt es jedenfalls in Überbaufällen wie dem vorliegenden: Ist ein Gebäude ganz überwiegend auf einem "Stammgrundstück" und zu einem geringen Teil auf einem "Überbaugrundstück" errichtet und gehört das "Stammgrundstück" zweifelsfrei zum Sondervermögen Deutsche Post, so fällt auch die Überbaufläche nach Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV ins Postvermögen, selbst wenn das Überbaugrundstück im Übrigen - etwa aufgrund der Grundbuchlage - ebenfalls kraft Gesetzes in das Eigentum eines anderen Verwaltungsträgers oder eines anderen Sondervermögens des Bundes übergegangen ist. Daran ändert auch nichts, wenn die Überbaufläche zum sog. Altvermögen des anderen Verwaltungsträgers gehörte.

Beschluss vom 07.03.2006 -
BVerwG 3 B 134.05ECLI:DE:BVerwG:2006:070306B3B134.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.03.2006 - 3 B 134.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:070306B3B134.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 134.05

  • VG Gera - 07.06.2005 - AZ: VG 6 K 1891/04 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gera über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 7. Juni 2005 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Im Revisionsverfahren wird voraussichtlich die Frage zu klären sein, welche Rechtskraftwirkung dem einer Anfechtungsklage stattgebenden Urteil für einen Zweitprozess zukommt, wenn der angefochtene drittbegünstigende Verwaltungsakt nach Erlass des Urteils, aber vor Eintritt der formellen Rechtskraft durch die beklagte Behörde zugunsten des Klägers teilweise geändert wird und der Änderungsbescheid im Zweitprozess von dem ursprünglichen Drittbegünstigten angefochten wird.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 11.06 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.