Beschluss vom 10.11.2011 -
BVerwG 9 B 54.11ECLI:DE:BVerwG:2011:101111B9B54.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.11.2011 - 9 B 54.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:101111B9B54.11.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 54.11

  • Hessischer VGH - 13.04.2011 - AZ: VGH 23 C 1203/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. November 2011
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Flurbereinigungsgerichts beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 13. April 2011 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2 1. Die Beschwerde hat nicht ausreichend dargetan, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine solche, nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotene Darlegung setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Beschwerde sieht einen Klärungsbedarf für die Frage der Beweislast im Rahmen einer Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG), unternimmt aber nicht ansatzweise den Versuch, ausgehend von dem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, dass unabhängig von der zulässigen Klageart jeder Beteiligte den Rechtsnachteil für die Nichterweislichkeit der ihm günstigen Tatbestandsmerkmale trägt (vgl. Urteil vom 21. Mai 2008 - BVerwG 6 C 13.07 - BVerwGE 131, 171 Rn. 41), den Klärungsbedarf näher zu erläutern.

3 2. Die erhobene Divergenzrüge genügt gleichfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Eine Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.). Dem ist die Beschwerde nicht gerecht geworden; sie hat es versäumt, dem aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1978 - BVerwG 5 CB 84.74 - (Buchholz 424.01 § 79 FlurbG Nr. 1 S. 1) entnommenen Rechtssatz, wonach ein Teilnehmer am Umlegungsverfahren, der sich gegen den Verlust seiner Einlageflurstücke wendet, einen Anspruch hat, gemäß § 79 Abs. 2 FlurbG hinsichtlich dieser Grundstücke von der Grundbuchberichtigung einstweilen ausgenommen zu werden, einen in der angefochtenen Entscheidung in Anwendung derselben Vorschrift aufgestellten abweichenden Rechtssatz gegenüberzustellen. Diese letztgenannte Entscheidung befasst sich im Übrigen überhaupt nicht mit der Auslegung des § 79 Abs. 2 FlurbG, sondern beurteilt einen Lebenssachverhalt, der sich lange vor dessen Inkrafttreten zugetragen hat.

4 3. Verfahrensmängel, die zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnten, ergeben sich aus dem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht.

5 Das Flurbereinigungsgericht hat nicht dadurch seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, dass es nicht dem Begehren des Klägers nachgekommen ist, in der Beschwerdebegründung näher bezeichnete Bestandteile der Grundakten von Berghofen beizuziehen. Der Kläger hatte schriftsätzlich die Aktenbeiziehung zum Nachweis eines grundbuchamtlichen Eintragungsvermerks vom 31. Januar 1939 begehrt. Dieser Vermerk ist indes dem Flurbereinigungsgericht im weiteren Prozessverlauf vom Kläger selbst in Ablichtung vorgelegt worden und konnte demgemäß von dem Gericht in seinen Urteilsgründen gewürdigt werden, sodass sich in diesem Punkt weitere Ermittlungen erübrigten. Welche zusätzlichen entscheidungserheblichen tatsächlichen Feststellungen sich anhand der Grundakten hätten treffen lassen können, ist nicht dargetan.

6 Das Flurbereinigungsgericht hat seine Aufklärungspflicht auch nicht dadurch verletzt, dass es davon abgesehen hat, angeblich bei der Gemeinde oder deren Aufsichtsbehörde befindliche Unterlagen zur streitigen Umlegungssache beizuziehen. Die Beschwerde macht sinngemäß geltend, der Beiziehung hätte es bedurft, um zu ermitteln, ob in diesen Unterlagen eine rechtskräftige Ausführungsanordnung oder eine Schlussfeststellung zur Umlegungssache fehlten. Ausgehend von der insoweit maßgeblichen Auffassung des Flurbereinigungsgerichts, auch das Fehlen eines bestimmten Schriftstücks in einer über 70 Jahre alten Akte lasse nicht mit hinreichender Sicherheit den Schluss zu, dass dieses Schriftstück nie existiert habe, bestand indes keine Notwendigkeit, in diese Richtung weiter zu ermitteln.

7 Die Beschwerde rügt darüber hinaus, das Flurbereinigungsgericht habe bei seiner Würdigung des Eintragungsvermerks des Grundbuchamts vom 31. Januar 1939 unangemessen hohe Beweisanforderungen gestellt. Ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler wegen Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) scheidet unter diesem Aspekt schon deshalb aus, weil das Flurbereinigungsgericht seine Überzeugung, die Eintragung der Grunddienstbarkeit habe auf einer rechtskräftigen Ausführungsanordnung beruht, selbständig tragend auch auf einen Auszug aus dem Auseinandersetzungsplan vom 1. Oktober 1938 gestützt hat, in dem der zuständige Kulturamtsvorsteher mit Siegel und Unterschrift die Rechtskraft der Ausführungsanordnung und die Übereinstimmung mit dem Auseinandersetzungsplan bestätigt hat. Aus dem gleichen Grund muss die Rüge erfolglos bleiben, mit seiner Würdigung des Eintragungsvermerks habe das Flurbereinigungsgericht eine Überraschungsentscheidung getroffen und dadurch das Recht des Klägers auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt.

8 Soweit die Beschwerde ferner rügt, das Flurbereinigungsgericht habe es versäumt, sich mit seinerzeit geltenden Rechtsvorschriften, auf die die Klage gestützt sei, und dem damit im Zusammenhang stehenden Sachvortrag des Klägers auseinanderzusetzen, und hierdurch das Recht des Klägers auf Gehör verkürzt, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie sich aus der Wiedergabe des Klägervortrags im Urteilstatbestand ergibt, hat das Flurbereinigungsgericht die Argumentation des Klägers einschließlich seiner Bezugnahme auf ehemals geltende umlegungsrechtliche Vorschriften zur Kenntnis genommen (UA S. 3 - 5). Dass es in seinen Entscheidungsgründen auf die vom Kläger herangezogenen Vorschriften nicht weiter eingeht, lässt nicht den Schluss zu, es habe zentrales Vorbringen des Klägers unberücksichtigt gelassen, sondern erklärt sich wiederum aus der Einschätzung des Gerichts, nach mehr als 70 Jahren könne aus dem Fehlen von Urkunden, die eine Beachtung dieser Vorschriften dokumentierten, nicht mit ausreichender Sicherheit geschlossen werden, zur Grundbucheintragung sei es unter Verstoß gegen sie gekommen.

9 Soweit die Beschwerde weitergehend nach Art einer Berufungsbegründung die Sachverhaltswürdigung und rechtliche Beurteilung durch das Flurbereinigungsgericht kritisiert, betrifft das nicht die verfahrensrechtliche Seite der Urteilsfindung und vermag deshalb eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht zu rechtfertigen.

10 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Beschluss vom 12.12.2011 -
BVerwG 9 KSt 7.11ECLI:DE:BVerwG:2011:121211B9KSt7.11.0

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Beschluss

BVerwG 9 KSt 7.11

  • Hessischer VGH - 13.04.2011 - AZ: VGH 23 C 1203/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Dezember 2011
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte
als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung zu dem Verfahren BVerwG 9 B 54.11 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz, über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter zu entscheiden hat (vgl. Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479), muss ohne Erfolg bleiben. Die begehrte Niederschlagung der Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung durch das Gericht (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) würde einen schweren Verstoß gegen verfahrensrechtliche Vorschriften voraussetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - XII ZR 217/04 - MDR 2005, 956). Einen solchen Verstoß hat der Kläger mit seinen allgemeinen Ausführungen zur Arbeitsweise von Richtern nicht ansatzweise dargetan. Die Regelung des § 21 Abs. 1 GKG kann nicht dazu dienen, eine Nachprüfung der getroffenen Sachentscheidung auf ihre sachliche Richtigkeit zu erzwingen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 41. Auflage 2011, § 21 GKG Rn. 13).

2 Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).