Beschluss vom 10.11.2008 -
BVerwG 5 B 5.08ECLI:DE:BVerwG:2008:101108B5B5.08.0

Beschluss

BVerwG 5 B 5.08

  • VG Berlin - 06.11.2007 - AZ: VG 29 A 303.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. November 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. November 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Hüttenhein beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 85 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Ein Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnte, ist nicht ordnungsgemäß dargelegt und liegt auch in der Sache nicht vor.

2 1.1 Die Zulassung der Revision scheidet bereits deswegen aus, weil das Beschwerdevorbringen mit seinen verschiedenen Verfahrensrügen nicht hinreichend berücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt hat, von denen lediglich ein Teil angegriffen wird.

3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in Fällen, in denen ein Urteil auf mehrere die Entscheidung selbständig tragende Begründungen gestützt ist, die Revision gegen dieses Urteil nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jedes dieser tragenden Gründe ein Zulassungsgrund vorliegt (vgl. Beschlüsse vom 17. April 1985 - BVerwG 3 B 26.85 - Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 53 und vom 24. Mai 2007 - BVerwG 4 BN 16.07 u.a. - BauR 2007, 2041). Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat das angefochtene Urteil auf drei jeweils selbständig tragende Begründungen gestützt, nämlich (1.) die Klägerin sei schon nicht Berechtigte i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 NS-VEntschG, weil nicht bewiesen sei, dass das Schenkungsangebot der Frau B. vom 29. Juli 1941 innerhalb der hierin genannten Annahmefrist in der geforderten Form angenommen worden sei, (2.) es sei nicht belegt, dass überhaupt im Inventarverzeichnis genannte Gegenstände - und wenn ja welche - aus der Wohnung der Frau B. in den Keller der Mutter der Klägerin in P. verbracht worden seien und (3.) sie habe die Vermutung des (von § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG in Bezug genommenen) Art. 4 REAO, wonach lediglich ein Treuhandverhältnis an den überlassenen Gegenständen begründet worden sei, nicht widerlegt.

4 Jedenfalls die zuletzt genannte Begründung wird von der Beschwerde nicht durch einen erkennbar gegen die entsprechenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts gerichteten Vortrag in Zweifel gezogen. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, die entsprechende Annahme des Verwaltungsgerichts als „angestellte Mutmaßung“ zu bezeichnen, ohne insoweit einen Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 VwGO aufzuzeigen. Auch in dem zusammenfassenden Abschnitt der Beschwerdebegründung (S. 7 f.) wird nicht einmal ansatzweise geltend gemacht, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht „aus den Aussagen der südafrikanischen Verwandten der Klägerin sowie aus dem aufgefundenen Schriftverkehr die erforderlichen Erkenntnisse darüber“ hätte gewinnen können, aus welchen Gründen die gesetzliche Vermutung des Art. 4 REAO widerlegt worden sei. Solcher Erwägungen hätte es umso mehr bedurft, als bereits das von dem Senat wegen eines Verfahrensfehlers aufgehobene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. November 2006 - erkennbar selbständig tragend - auch auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt worden war.

5 1.2 Die mit der Beschwerde in erster Linie erhobene Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO genügt auch sonst nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

6 1.2.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des (Ober-)Verwaltungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Dabei genügen lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge den letztgenannten Anforderungen nicht (Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.>; Beschlüsse vom 13. Juli 2007 - BVerwG 9 B 1.07 - juris, vom 21. Februar 2008 - BVerwG 5 B 122.07 - juris und vom 2. Juni 2008 - BVerwG 4 B 32.08 - juris).

7 1.2.2 Eine derartige substantiierte Darlegung enthält die Beschwerdebegründung nicht. Die Klägerin - deren Bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6. November 2007 keinen förmlichen Beweisantrag i.S.v. § 86 Abs. 2 VwGO gestellt hat - legt nicht hinreichend dar, warum sich dem Verwaltungsgericht die von ihr für erforderlich gehaltenen Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung hätten aufdrängen müssen.

8 a) Der Senat kann offen lassen, ob das Verwaltungsgericht die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte E-Mail in jedem Detail richtig bewertet hat. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung, diese Mail nötige nicht zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung, unter anderem darauf gestützt hat, dass eine Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde, nachdem die vom Gericht gesetzte Frist zur Vorlage von Erklärungen und Beweismitteln gemäß § 87b Abs. 3 VwGO abgelaufen war. Die Beschwerdebegründung setzt sich mit dieser insoweit selbständigen Erwägung nicht hinreichend auseinander und macht nicht geltend, das Verwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft die Anforderungen an die Zurückweisung von Vorbringen sowie die hierbei zu treffende Ermessensentscheidung und deren Begründung nicht beachtet (zu diesen Anforderungen s. etwa Beschluss vom 27. März 2000 - BVerwG 9 B 518.99 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 60). Das Vorbringen, dass die E-Mail erst nach Fristablauf kurz vor der mündlichen Verhandlung zugegangen sei, reicht angesichts der Verfahrensdauer zur Entschuldigung i.S.d. § 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO schon deswegen nicht aus, weil in der Beschwerdeschrift nicht einmal ansatzweise dargelegt wird, aus welchem Grund eine entsprechende Auskunft ungeachtet entsprechender Bemühungen nicht zu einem früheren Zeitpunkt hätte erwirkt werden können.

9 Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe der von der Klägerin vorgelegten E-Mail vom 5. November 2007 zu Unrecht den Beweiswert für die mitgeteilten Tatsachen abgesprochen (S. 3 der Beschwerdeschrift), wendet sich die Beschwerde zudem der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des Gerichts. Die damit sinngemäß erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt (entgegen den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fehlerhaft gewürdigt, zeigt einen Verfahrensmangel i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO aber schon deshalb nicht auf, weil die Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdigung in revisionsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen sind (Beschlüsse vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 Nr. 266 und vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19).

10 b) Ebenso reicht es für eine ordnungsgemäße Aufklärungsrüge nicht aus, soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang weiter geltend macht, es habe „für das Gericht noch Aufklärungsbedarf bestanden, zumal sich nun zwei wesentliche Aussagen gegenüberstanden, zum einen die Mitteilung des Sohnes des Alleinerben Wilhelm H., zum anderen die Aussagen der beiden Zeuginnen in dem Landgerichts-Verfahren 1955“ (S. 4 der Beschwerdebegründung). Die Klägerin bezeichnet damit nämlich nicht, welche konkreten Aufklärungsmaßnahmen das Verwaltungsgericht für erforderlich oder geeignet hätte halten müssen und welche tatsächlichen Feststellungen im Falle ihrer Durchführung voraussichtlich getroffen worden wären.

11 c) Soweit die Klägerin darauf verweist, dass ihr Prozessbevollmächtigter die Vernehmung unter anderem des Absenders der E-Mail (als Kind des testamentarischen Erben der Frau B.) mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2007 beantragt habe, so handelte es sich - unabhängig von den Anforderungen an die Substantiierung - nicht um einen förmlichen Beweisantrag, den das Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO noch in der mündlichen Verhandlung durch Beschluss hätte bescheiden müssen (Beschluss vom 27. Januar 2006 - BVerwG 5 B 98.05 - juris). Wegen dieses prozessual als Beweisanregung zu wertenden Antrags musste sich dem Verwaltungsgericht eine Beweiserhebung bzw. weitere Sachverhaltsaufklärung auch nicht aufdrängen (vgl. Beschlüsse vom 9. Mai 2007 - BVerwG 8 B 87.06 - juris und vom 27. Januar 2006 - BVerwG 5 B 98.05 - juris). Der insoweit geltend gemachte Verfahrensmangel weist zudem keinen klaren Bezug zu der selbständig tragenden Begründung auf, die geltend gemachte Schenkung sei nicht form- und fristgerecht angenommen worden.

12 1.3 Jedenfalls unbegründet ist ferner die Rüge, das Verwaltungsgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, den umfangreichen Briefwechsel aus der Kriegszeit auszuwerten. Auch insoweit sind die geltend gemachten, in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge lediglich als Beweisanregungen zu werten. Die geforderte Auswertung der „Schriftstücke aus dem Familienkontext“ musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen, zumal selbst die Beschwerde nicht hinreichend darlegt, welche Erkenntnisse sich aus dieser Auswertung hätten ergeben sollen. Sie beschränkt sich auf die Benennung von 123 im Besitz der Klägerin befindlichen Schriftstücken aus den Jahren 1919 bis 1946, ohne irgendwelche Anhaltspunkte für deren konkreten beweiserheblichen Inhalt aufzuzeigen. Die gerichtliche Amtsermittlungspflicht findet ihre Grenzen in der Mitwirkungsobliegenheit der Beteiligten und gebietet daher nicht, gleichsam „ins Blaue hinein“ den Schriftverkehr der Familie der Klägerin nach prozesserheblichen Unterlagen durchzusehen. Es wäre vielmehr Sache der Klägerin bzw. ihres Prozessbevollmächtigten gewesen, die im Vorjahr aufgefundenen Schriftstücke zu sichten und möglicherweise entscheidungserhebliche Dokumente innerhalb der vom Gericht gesetzten Beibringungsfrist vorzulegen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem nachgekommen ist und in der mündlichen Verhandlung einzelne Dokumente vorgelegt hat, hat sich das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung hiermit auseinandergesetzt (S. 6 bis 7 des Urteilsabdrucks); die hieraus gewonnenen und vom Verwaltungsgericht dargelegten Erkenntnisse mussten eine weitergehende Beweiserhebung nicht nahegelegen.

13 Aus den vorgenannten Gründen greift auch die Rüge der Klägerin nicht durch, das Verwaltungsgericht habe dem Kläger mehr Zeit zur Auswertung des Schriftverkehrs einräumen müssen, „wenn es schon nicht selbst derartige Versuche unternehmen wollte“ (S. 5 der Beschwerdebegründung). Zudem hat das Verwaltungsgericht den aus diesem Grunde gestellten Antrag der Klägerin vom 3. Oktober 2007 auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung mit Beschluss vom 19. Oktober 2007 mit rechtlich nicht zu beanstandenden Erwägungen abgelehnt.

14 1.4 Es fehlt jeder Anhalt dafür, dass das Verwaltungsgericht seine richterliche Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) verletzt oder eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen hat. Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264 <266 f.>; Beschluss vom 4. Juli 2007 - BVerwG 7 B 18.07 - juris). Ein hiergegen verstoßendes Verhalten des Gerichts läge aber nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hätte, mit welcher der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. Hiervon kann insbesondere mit Blick auf das Urteil vom 28. November 2006, den ausweislich der Sitzungsniederschrift erfolgten Erörterungen in der mündlichen Verhandlung am 6. November 2007 sowie den Prozesskostenhilfebeschlüssen vom 6. November 2006 und 18. September 2007 keine Rede sein. Dies gilt auch, soweit die Beschwerde geltend macht, das Gericht habe ausweislich der Sitzungsniederschrift angekündigt, den neuen Vortrag zu prüfen (S. 5 der Beschwerdebegründung). Der Hinweis eines Gerichts am Schluss einer dreistündigen mündlichen Verhandlung, es habe „nunmehr den neuen Vortrag und die vorgetragenen Indizien auf ihre Relevanz für den Prozess zu prüfen“ und insoweit auch zu entscheiden, „inwieweit ggf. eine weitere Sachverhaltsaufklärung erforderlich sei“, ist so offen formuliert, dass er auch für einen nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten bzw. einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Verfahrensbevollmächtigten kein berechtigtes Vertrauen begründen kann, das Gericht werde in jedem Falle weitere Aufklärungsmaßnahmen treffen.

15 1.5 Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

16 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung, wie sich aus den oben genannten Gründen ergibt, nicht die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ff., 121 Abs. 1 ZPO). Auch die von der Beschwerde offenbar erstrebte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit unanfechtbarem Beschluss vom 18. September 2007 abgelehnt (§ 4 NS-EntschG i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG). Dieser Prozesskostenhilfebeschluss unterliegt auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht.

17 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 6. November 2007 und nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2007 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Zuerkennung einer Mindestentschädigungssumme von 85 000 € beantragt; eine sachliche Beschränkung des Begehrens auf Zulassung der Revision lässt sich den Schriftsätzen vom 6. Dezember 2007 und 14. Januar 2008 nicht entnehmen und folgt
auch nicht aus den Erwägungen des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 5. Dezember 2007.