Beschluss vom 10.11.2008 -
BVerwG 1 WB 32.07ECLI:DE:BVerwG:2008:101108B1WB32.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.11.2008 - 1 WB 32.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:101108B1WB32.07.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 32.07

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
am 10. November 2008 beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wurde mit Fernschreiben der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 9. Mai 2007 rückwirkend zum 1. November 2006 und mit Dienstantritt am 3. September 2007 auf den Dienstposten eines Sanitätsfeldwebels Material und Registraturfeldwebels bei der .../...regiment ... in M. versetzt. Seine hiergegen gerichtete Beschwerde wies der Bundesminister der Verteidigung mit Bescheid vom 10. Juli 2007 zurück. Unter dem 20. Juli 2007 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.

2 Mit Bescheid vom 10. April 2008 gewährte die Stammdienststelle der Bundeswehr dem Antragsteller für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis einschließlich 30. Juni 2011 gemäß § 28 Abs. 5 SG Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge für die Betreuung seiner drei Kinder (geboren 1993, 1995 und 1998). Der Antragsteller hat daraufhin mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 30. September 2008 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt; der Bundesminister der Verteidigung hat der Erledigungserklärung mit Schreiben vom 7. Oktober 2008 zugestimmt.

II

3 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. zuletzt Beschluss vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 - m.w.N.).

4 Es besteht keine Veranlassung, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 WBO dem Bund aufzuerlegen. Denn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wäre voraussichtlich erfolglos geblieben. Die Versetzung des Antragstellers zur .../...regiment ... in M. stellt sich nach dem bisherigen Sach- und Streitstand als rechtmäßig dar.

5 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem bzw. ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Das ihm nach § 3 Abs. 1 SG zustehende Verwendungsermessen hat das Bundesministerium der Verteidigung im Sinne der Gewährleistung einer gleichmäßigen Verwaltungspraxis (Art. 3 Abs. 1 GG) - unter anderem - in den Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76, zuletzt geändert am 11. August 1998 <VMBl S. 242>) - Versetzungsrichtlinien - gebunden.

6 Gemäß Nr. 5 Buchst. c der Versetzungsrichtlinien lag ein dienstliches Bedürfnis für die Wegversetzung vor, weil der bisherige Dienstposten (Sanitätsfeldwebel Material/Katalogisierfeldwebel) des Antragstellers beim ...amt der Bundeswehr in S. mit Wirkung zum 1. November 2006 weggefallen ist (STAN Änderungsweisung Nr. ... vom 16. Oktober 2006). Für die Zuversetzung auf den Dienstposten eines Sanitätsfeldwebels Material und Registraturfeldwebels bei der .../...regiment ... in M. bestand ein dienstliches Bedürfnis, weil der Dienstposten zu besetzen (Nr. 5 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien) und der Antragsteller hierfür aufgrund seiner Ausbildung und Vorverwendungen geeignet war.

7 Die Versetzungsverfügung leidet auch im Hinblick auf die persönlichen und familiären Belange des Antragstellers nicht an Rechts- oder Ermessensfehlern. Der Antragsteller hat keinen schwerwiegenden persönlichen Grund im Sinne von Nr. 6 der Versetzungsrichtlinien dargelegt. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Stammdienststelle der Bundeswehr und der Bundesminister der Verteidigung die vom Antragsteller vorgetragenen sonstigen persönlichen Gründe als nicht so gewichtig gewertet haben, dass ihnen gemäß Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien der Vorrang vor den dienstlichen Belangen einzuräumen wäre. Dem Wunsch des Antragstellers nach einer wohnortnahen Verwendung auf einem Dienstposten mit Teilzeitbeschäftigung, um hinreichend Zeit zur Betreuung der drei Kinder und zum Führen des Haushalts zu haben, ist im Rahmen des Möglichen Rechnung getragen worden. Der neue Dienstort ist nur geringfügig weiter vom Wohnort entfernt als der bisherige (48 km statt 45 km); die Verlängerung der effektiven Fahrzeit durch ungünstigere Verkehrsverbindungen ist nicht unzumutbar. Dass die Fahrzeiten wegen der bewilligten Teilzeitbeschäftigung (50 % der wöchentlichen Rahmendienstzeit) möglicherweise in einem ungünstigen Verhältnis zur täglichen Arbeitszeit stehen, kann der Antragsteller nicht dem Dienstherrn anlasten. Die Stammdienststelle und der Bundesminister der Verteidigung haben auf Wunsch des Antragstellers verschiedene alternative Verwendungsmöglichkeiten geprüft, die jedoch im Ergebnis (u.a. weil der Dienstposten nicht teilzeitfähig war oder der Antragsteller nicht über die erforderliche Ausbildung verfügte) nicht in Betracht kamen. Die angefochtene Versetzung ist schließlich auch mit der Teilkonzeption Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften vom 21. Mai 2007 vereinbar. Aus der Teilkonzeption folgt kein Rechtsanspruch eines einzelnen Soldaten auf bestimmte Maßnahmen; ebenso wenig steht die Teilkonzeption der Anordnung einer notwendigen Versetzung entgegen (vgl. Beschlüsse vom 9. Januar 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 10.07 - und vom 29. April 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 6.08 -). Dem programmatischen Auftrag der Teilkonzeption sind die zuständigen Stellen mit der Prüfung alternativer wohnortnaher Einsatzmöglichkeiten, aber auch - außerhalb des vorliegenden Verfahrens - mit der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung sowie nicht zuletzt mit der Gewährung von Betreuungsurlaub hinlänglich nachgekommen.