Beschluss vom 10.11.2005 -
BVerwG 2 B 51.05ECLI:DE:BVerwG:2005:101105B2B51.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.11.2005 - 2 B 51.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:101105B2B51.05.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 51.05

  • Bayerischer VGH München - 03.08.2005 - AZ: VGH 3 B 00.3426

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. November 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele und Groepper
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. August 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 23 173 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde, mit der der Kläger im Wesentlichen als Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Mängel der richterlichen Überzeugungsbildung und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, ist unbegründet.

2 Der Kläger rügt als verfahrensfehlerhaft, das Berufungsgericht habe sich in orthopädischer Hinsicht allein von den Ausführungen des Gutachtens Prof. Dr. P. vom 29. Juni 1995 leiten lassen, ohne sich mit abweichenden Ausführungen früherer Gutachten auseinander zu setzen. In diesem Zusammenhang greift der Kläger insbesondere Ausführungen des Senats zur Kausalität möglicher Ursachen des vom Kläger geschilderten "ziehenden Kopfschmerzes" für dessen Dienstunfähigkeit an. Dieser Angriff geht ins Leere, weil der Senat in den zitierten Passagen die festgestellten Tatsachen nicht selbst würdigt, sondern lediglich die Folgerungen referiert, die das weitere von ihm in Auftrag gegebene Gutachten Dr. N. vom 12. Juli 2000 aus den früheren Gutachten zieht. Wenn sich der Senat den Ausführungen dieses Gutachters anschließt, der die vorherigen Gutachten kannte und kritisch würdigte, so liegt darin kein Verfahrensfehler. Insbesondere trifft es nicht zu, dass der Senat von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist und deshalb die Beweise fehlerhaft gewürdigt hat.

3 Auch die Angriffe gegen das Gutachten Prof. Dr. S./Dr. Sc. vom 9. April 1996, die den Kläger in nervenärztlicher und neuropsychiatrischer Hinsicht untersucht haben, greifen nicht durch. Das Gutachten kommt zu dem vom Senat akzeptierten Ergebnis, auf nervenärztlichem bzw. psychiatrischem Gebiet ergebe sich kein Grund für eine durch den Dienstunfall vom 15. Februar 1987 herbeigeführte Dienstunfähigkeit des Klägers. Es kann dahinstehen, ob der Vorwurf des Klägers zutrifft, der Senat habe mit diesem Gutachten ohne vorherige Ankündigung die medizinische Problematik vom neurologischen Gebiet auf das psychiatrische Gebiet verlagert. Der Kläger müsste, um mit seinem Vorwurf durchzudringen, sein rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, vortragen, er habe zu diesem Gutachten nicht Stellung nehmen können. Dies hat er nicht vorgetragen. Es ist auch nicht anderweitig ersichtlich, zumal zwischen dem Datum des Gutachtens und dem Datum des angegriffenen Beschlusses ein Zeitraum von mehr als neun Jahren liegt. Der Senat durfte sich auf dieses bereits im vorgerichtlichen Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten stützen, ohne die Parteien hierauf nochmals gesondert hinzuweisen. Hiervon abgesehen enthält die Verfügung der Berichterstatterin vom 20. August 2004 (GA Bl. 167) auf S. 2 unten die Bezugnahme auf dieses Gutachten und den Hinweis, dass es der Beurteilung der inzwischen eingetretenen Besserung der gesundheitlichen Verfassung des Klägers zugrunde liege. Im Übrigen steht es in dem vom Untersuchungsgrundsatz geprägten verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zur Disposition der Beteiligten, die Frage der Dienstfähigkeit auf bestimmte medizinische Fachgebiete zu beschränken.

4 Ohne Erfolg rügt der Kläger, das Berufungsgericht habe in seiner prozessleitenden Verfügung das Schwergewicht auf die Frage der Beweislast gelegt, um dann ohne entsprechenden Hinweis seine Entscheidung auf der Grundlage einer anderen Rechtsauffassung zu treffen. Der Kläger übersieht hierbei, dass die Frage der Beweislast von ihm selbst in das Verfahren eingeführt worden ist (vgl. Schriftsatz vom 28. Juni 2002 - GA Bl. 158). Die ausführliche Verfügung der Berichterstatterin vom 20. August 2004 (GA Bl. 167) geht auf die Frage ein, lässt jedoch unzweifelhaft erkennen, dass der Senat die Sache auch ohne Rückgriff auf Beweislastregeln für entscheidungsreif hielt, weil er den im Einzelnen dargestellten gutachterlichen Ausführungen zu folgen gedachte.

5 Ebenfalls zu Unrecht rügt der Kläger, der angegriffene Beschluss äußere sich zur Frage, ob weiterhin Unfallfolgen vorliegen und ob mit weiteren Unfallfolgen zu rechnen sei, ohne diese Frage vorher "thematisiert" zu haben. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich vor seiner Entscheidung zu sämtlichen Rechtsfragen zu äußern, die es in seiner Entscheidung zu erörtern gedenkt. Dies gilt erst recht für Rechtsfragen, die - wie hier - den Kern des Rechtsstreits berühren, nämlich die Frage, ob der Bescheid über die Gewährung von Unfallruhegeld für die Zukunft aufgehoben werden durfte. Im Übrigen trägt der Kläger vor, dass er selbst diese Frage schriftsätzlich "thematisiert" habe. Ihm ist dann die Rüge verwehrt, der Senat habe diese Frage aufgegriffen.

6 Soweit die Beschwerde dem Berufungsgericht einen "logischen Fehler" in seinen Ausführungen vorwirft, rügt sie die Verletzung materiellen Rechts, auf die eine Verfahrensrüge nicht gestützt werden kann.

7 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.

Beschluss vom 20.11.2006 -
BVerwG 2 B 51.05ECLI:DE:BVerwG:2006:201106B2B51.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.11.2006 - 2 B 51.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:201106B2B51.05.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 51.05

  • Bayerischer VGH München - 03.08.2005 - AZ: VGH 3 B 00.3426

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kugele und Groepper
beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 10. November 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Gegenvorstellung des Klägers ist zurückzuweisen. Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere als die in den Gründen des Beschlusses vom 10. November 2005 dargelegte Beurteilung. Das Beschwerdeverfahren ist darauf beschränkt, das Vorliegen der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe zu prüfen. Es ist nicht dazu bestimmt, das angegriffene Urteil auf seine materielle Richtigkeit hin zu überprüfen oder in eine tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts einzutreten.