Beschluss vom 10.11.2005 -
BVerwG 1 B 110.05ECLI:DE:BVerwG:2005:101105B1B110.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.11.2005 - 1 B 110.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:101105B1B110.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 110.05

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 05.09.2005 - AZ: OVG 1 L 397/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. November 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 5. September 2005 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Das Oberverwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass seine ablehnende Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 78 Abs. 4 AsylVfG (hier: zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung) nach § 80 AsylVfG und § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist. Nichts Anderes könnte nach § 78 Abs. 5 Satz 2, § 80 AsylVfG und § 152 Abs. 1 VwGO gelten, wenn sich die Beschwerde sinngemäß auch oder nur gegen den die Zulassung der Berufung versagenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 18. August 2005 richten sollte. Auch wenn man schließlich den angegriffenen Beschluss als eine Entscheidung nach § 152 a VwGO auffassen sollte, wäre er auch nach § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar und eine Beschwerde ausgeschlossen.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben.