Beschluss vom 10.10.2013 -
BVerwG 8 B 86.12ECLI:DE:BVerwG:2013:101013B8B86.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.10.2013 - 8 B 86.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:101013B8B86.12.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 86.12

  • VG Berlin - 21.04.2011 - AZ: VG 9 K 48.10
  • OVG Berlin-Brandenburg - 07.08.2012 - AZ: OVG 12 B 30.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 2013
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
und Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. August 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 294,04 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger ist Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Dieses setzte mit Bescheid vom 25. Juni 2009 die von ihm bis zum 31. Dezember 2007 erworbenen Anwartschaften auf eine Altersrente zum 67. Lebensjahr fest. Die Klage des Klägers auf höhere Festsetzung stützt sich vor allem auf das Vorbringen, der Beklagte habe die Rentenanwartschaften durch eine im Jahr 2002 beschlossene Satzungsänderung verfassungs- und unionsrechtswidrig gekürzt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2 Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die erhobene Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. Das angegriffene Urteil leidet auch nicht an den geltend gemachten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3 1. Der Beschwerdebegründung ist keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu entnehmen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4 a) Die Grundsatzrüge muss gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO eine bestimmte, für die Berufungsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts bezeichnen und substantiiert darlegen, dass diese Frage - ggf. weiterer oder erneuter - höchstrichterlicher Klärung bedarf. Sie muss ferner dartun, dass im angestrebten Revisionsverfahren mit dieser Klärung zu rechnen und davon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten ist. Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie beanstandet lediglich die Anwendung von Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG sowie der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl EG Nr. L 303 S. 16) auf den konkreten Fall. Dabei nimmt sie die Richtlinie pauschal in Bezug, ohne einschlägige Bestimmungen und darauf bezogene Fragen zu nennen. Zu Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG arbeitet die Beschwerdebegründung keine klärungsbedürftigen Auslegungsfragen heraus. Dazu genügt es nicht, das Berufungsvorbringen zur - vermeintlich - gebotenen weitergehenden Differenzierung der Kürzung nach dem Lebensalter der Anwartschaftsberechtigten wörtlich wiederzugeben und dem die abweichende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts mit der Behauptung gegenüberzustellen, letztere treffe nicht zu. Der Beschwerdebegründung lässt sich auch nicht entnehmen, inwiefern die Klärung der von ihr aufgeworfenen Frage unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung ein Revisionsverfahren erfordert. Sie legt nicht dar, dass zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits eine Fortentwicklung der Auslegung gerade des Art. 14 GG, des Art. 3 Abs. 1 GG oder einer bestimmten Vorschrift der Richtlinie 2000/78/EG notwendig wäre, sondern weist nur auf die Vielzahl von Streitigkeiten über die Grenzen zulässiger Kürzung von Versorgungsanwartschaften hin.

5 b) Unabhängig von diesen Darlegungsmängeln hat die vom Kläger aufgeworfene Frage keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil sie sich im angestrebten Revisionsverfahren so nicht stellen würde.

6 Der Kläger möchte geklärt wissen, ob eine einheitliche Absenkung von Rentenanwartschaften in einem berufsständischen Versorgungswerk, mit der auf eine gestiegene Lebenserwartung reagiert werden soll, mit Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und mit der Richtlinie 2000/78/EG auch dann zu vereinbaren ist, wenn die jüngeren Geburtenjahrgänge innerhalb des Anstiegs der Lebenserwartung einen prozentual stärkeren Anstieg ihrer Lebenserwartung zu verzeichnen haben als ältere Geburtenjahrgänge. Diese Frage wäre im angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, weil sie von einem anderen als dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ausgeht. Nach den Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts, an die der Senat in einem Revisionsverfahren nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden wäre, war die gestiegene statistische Lebenserwartung weder der Anlass noch der einzige Anknüpfungspunkt für die satzungsrechtliche Kürzung der Rentenanwartschaften. Anlass war eine erhebliche, den Fortbestand des Beklagten gefährdende Deckungslücke. Dazu hatten nach den berufungsgerichtlichen Feststellungen neben der verspäteten Berücksichtigung der gestiegenen statistischen Lebenserwartung auch die irrige Annahme von Überschüssen fünf Jahre zuvor, damit begründete, tatsächlich jedoch nicht finanzierbare Dynamisierungen und Leistungsverbesserungen sowie außerdem unvorhergesehene Abschreibungen auf das Immobilien- und Wertpapiervermögen beigetragen (vgl. S. 2 des Abdrucks des angegriffenen Urteils). Die Kürzung der Rentenanwartschaften sollte die Deckungslücke schließen und eine finanzielle Konsolidierung herbeiführen. Sie knüpfte an die Problemfaktoren an und trug damit nicht allein der Steigerung der statistischen Lebenserwartung Rechnung, sondern führte auch die früheren Dynamisierungen und Leistungsverbesserungen zurück, von denen langjährige Beitragszahler wie der Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanz besonders profitiert hatten (UA S. 15). Die Besserstellung rentennaher Mitglieder, die am 1. Januar 2003 bereits das 57. Lebensjahr vollendet hatten, diente dem Vertrauensschutz.

7 2. Das angegriffene Urteil leidet auch nicht an Verfahrensmängeln im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

8 a) Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Entgegen seiner Auffassung hat das Berufungsgericht seinen Vortrag, die angefochtenen Bescheide missachteten das Begründungserfordernis (vgl. § 39 LVwVfG) hinsichtlich der Berechnung der Rentenanwartschaften, nicht übergangen. Das angegriffene Urteil gibt das entsprechende Vorbringen vielmehr im Zusammenhang mit dem weiteren Einwand mangelnder Bestimmtheit der Bescheide wieder (vgl. UA S. 6). Es hat diesen Vortrag auch bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen. Das ergibt sich aus seinen Ausführungen, die angefochtenen Bescheide seien nicht schon mangels hinreichender Bestimmtheit aufzuheben; die für die Ermittlung der Anwartschaften maßgeblichen „Rechnungsgrundlagen“ seien im erforderlichen Umfang veröffentlicht worden. Die näheren Erläuterungen dazu (UA S. 20) lassen erkennen, dass das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen ist, damit sei die Berechnung für die Adressaten hinreichend nachvollziehbar gewesen. Einwände gegen diese inhaltliche Würdigung des Vortrags können mit einer Verfahrensrüge nicht geltend gemacht werden. Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in den Gründen seiner Entscheidung nicht sämtliche Gesichtspunkte, die ihm von den Beteiligten vorgetragen wurden, im Einzelnen abhandeln muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf, die für seine Entscheidung ausschlaggebend waren. Deshalb kann aus dem Schweigen der Entscheidungsgründe zu einzelnen Gesichtspunkten nicht geschlossen werden, das Gericht habe sie übersehen; für diese Annahme bedarf es vielmehr zusätzlicher Hinweise (Urteil vom 20. November 1995 - BVerwG 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22 f.). Solche Hinweise sind der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen.

9 Mit der Rüge, das Berufungsgericht habe zwar den unter Beweis gestellten Vortrag zur Altersabhängigkeit des Zuwachses an statistischer Lebenserwartung als wahr unterstellt und den entsprechenden Beweisantrag abgelehnt, sich dazu aber bei der rechtlichen Würdigung in Widerspruch gesetzt, legt der Kläger weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch einen - sinngemäß ebenfalls gerügten - Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) dar. Wie er selbst einräumt, ist das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung von der unter Beweis gestellten Tatsache ausgegangen (vgl. UA S. 16 f.). Es hat lediglich aus dem Gleichheitssatz keine Verpflichtung gefolgert, dem unterstellten größeren Zuwachs an statistischer Lebenserwartung bei jüngeren Jahrgängen durch eine proportionale Staffelung der Kürzung auch außerhalb der rentennahen Jahrgänge Rechnung zu tragen. Stattdessen hat es dem Beklagten das Recht zur Typisierung zugestanden. Die darin liegende materiell-rechtliche Würdigung der Beweistatsache kann nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen werden.

10 Neues Vorbringen im Schriftsatz des Klägers vom 13. Februar 2013, unter anderem zur Richtlinie 2000/78/EG, kann nicht berücksichtigt werden, weil die Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO bereits am 31. Oktober 2012 abgelaufen ist.

11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG.