Beschluss vom 05.04.2011 -
BVerwG 8 B 41.10ECLI:DE:BVerwG:2011:050411B8B41.10.0

Beschluss

BVerwG 8 B 41.10

  • VG Berlin - 03.12.2004 - AZ: VG 25 A 240.99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. April 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 3. Dezember 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf je 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, den durch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung für das Vermögensrecht entwickelten sogenannten faktischen Enteignungsbegriff (vgl. Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 <87> m.w.N. = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104) weiter zu präzisieren, insbesondere dahin, ob und inwieweit der enteignende Zugriff subjektive Elemente voraussetzt.

2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 4, § 63 Abs. 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 2.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.

Beschluss vom 10.10.2011 -
BVerwG 8 C 2.11ECLI:DE:BVerwG:2011:101011B8C2.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.10.2011 - 8 C 2.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:101011B8C2.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 C 2.11

  • VG Berlin - 03.12.2004 - AZ: VG 25 A 240.99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und Dr. Held-Daab
beschlossen:

Das Verfahren wird ausgesetzt, bis der Bundesgerichtshof über die Nichtzulassungsbeschwerde und gegebenenfalls über die Revision gegen das Urteil des Kammergerichts vom 7. Juli 2011 - 28 U 10/10 - entschieden hat.

Gründe

1 Das Verfahren ist gemäß § 94 VwGO auszusetzen. Der Rechtsstreit vor den Zivilgerichten, der gegenwärtig beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen V ZR 180/11 anhängig ist, ist vorgreiflich. Die Klägerin macht dort gegen den Beklagten einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung mit der Behauptung geltend, sie sei unverändert Eigentümerin des auch im vorliegenden Rechtsstreit umstrittenen Grundstücks. Hat ihre Klage vor den Zivilgerichten Erfolg, so entfiele jedenfalls ihr Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage, mit der sie die Rückgabe des Grundstücks nach den Vorschriften des Vermögensgesetzes begehrt.

Beschluss vom 03.01.2013 -
BVerwG 8 C 1.13ECLI:DE:BVerwG:2013:030113B8C1.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.01.2013 - 8 C 1.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:030113B8C1.13.0]

Beschluss

BVerwG 8 C 1.13

  • VG Berlin - 03.12.2004 - AZ: VG 25 A 240.99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Januar 2013
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und
Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. Dezember 2004 mit Schriftsatz vom 2. Januar 2013 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 4 GKG.