Beschluss vom 10.10.2006 -
BVerwG 1 VR 3.06ECLI:DE:BVerwG:2006:101006B1VR3.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.10.2006 - 1 VR 3.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:101006B1VR3.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 VR 3.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig
beschlossen:

  1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 28. September 2006 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.