Beschluss vom 10.10.2005 -
BVerwG 5 B 11.05ECLI:DE:BVerwG:2005:101005B5B11.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.10.2005 - 5 B 11.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:101005B5B11.05.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 11.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 09.11.2004 - AZ: OVG 2 A 3394/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf Grundsatz-, Divergenz- und Verfahrensrügen (§§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Kläger und die Eltern des Klägers zu 1 haben unter dem 27. Juli 1991 die Aufnahme als Aussiedler beantragt. Der Mutter des Klägers wurde ein Aufnahmebescheid erteilt, der Antrag der Kläger wurde mit Bescheid vom 30. Oktober 1992 abgelehnt. Die Rechtsmittelbelehrung des dem Bevollmächtigten der Kläger am 4. November 1992 zugestellten Bescheides war fehlerhaft. Rechtsmittel wurden nicht eingelegt. Am 30. Juni 1993 reisten die Eltern des Klägers in das Bundesgebiet ein; die von den Klägern mit Schreiben vom 2. Oktober 1995 beantragte nachträgliche Einbeziehung lehnte die Beklagte ab.

3 Die auf Erteilung eines Aufnahmebescheides an den Kläger zu 1 und Einbeziehung der Kläger zu 2 und 3 in diesen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht hinsichtlich der Versagung der Einbeziehung der Kläger zu 1 und 3 in den Aufnahmebescheid der Mutter und der Aufführung der Klägerin zu 2 in diesem Erfolg. Es liege eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG unter dem Gesichtspunkt einer "verfahrensbedingten Härte" vor, denn dem Bundesverwaltungsamt wäre bei objektiver Betrachtungsweise eine Zusammenlegung der Aufnahmeverfahren möglich gewesen und eine Einbeziehung hätte noch erfolgen können, bevor die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet verlassen hatte. Es entspreche der Verwaltungspraxis der Beklagten, seit Anfang 1993 auch bei Anträgen aus eigenem Recht zu prüfen, ob eine Einbeziehung möglich sei. Der Aufnahmeantrag der Kläger sei nach In-Kraft-Treten des Bundesvertriebenengesetzes i.d.F. vom 1. Januar 1993 auch als Einbeziehungsantrag zu werten. Ohne Belang sei, dass der Aufnahmeantrag mit Bescheid vom 31. Oktober 1992 abschlägig beschieden worden sei, denn dieser Bescheid sei aufgrund fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung am 1. Januar 1993 noch nicht bestandskräftig gewesen.

4 Das Oberverwaltungsgericht hingegen hat einen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung im Wesentlichen mit der Begründung verneint, die Kläger hätten einen Anspruch auf Einbeziehung erstmals mit dem Schreiben vom 2. Oktober 1995 und damit später als zwei Jahre nach Ausreise der Mutter des Klägers zu 1 geltend gemacht. Die Unterlassung einer möglichen Antragstellung auf Einbeziehung vor Ausreise der Mutter begründe noch keine besondere Härte, denn die Kläger hätten keine erheblichen Gesichtspunkte dafür vorgetragen, aus denen sich ergeben könne, dass sie einen Aufnahmeantrag nicht frühzeitig hätten stellen können. Der bereits 1991 gestellte Antrag auf Aufnahme als Aussiedler habe mit dem Ablehnungsbescheid vom 30. Oktober 1992, gegen den die Kläger keinen Widerspruch eingelegt hätten, seinen Abschluss gefunden und die Kläger, denen die Ablehnung des Aufnahmeantrages bekannt gewesen sei, hätten mit Blick auf die zum Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheides noch bestehende Rechtslage, die die Möglichkeit einer Einbeziehung in den Aufnahmebescheid einer Bezugsperson als Ehegatte bzw. Abkömmling noch nicht vorgesehen habe, nicht mehr davon ausgehen können, dass eine Ausreise im Familienverband noch hätte realisiert werden können. Die im Jahre 1993 in Kenntnis dieser Umstände erfolgte tatsächliche Ausreise der Mutter könne deshalb nur als bewusster Verzicht auf eine Ausreise im Familienverband angesehen werden. Für das Bundesverwaltungsamt habe - unabhängig von der Frage der formellen Bestandskraft erlassener Bescheide - keine allgemeine rechtliche Verpflichtung bestanden, in verwaltungsmäßig bereits abgeschlossenen Aufnahmeverfahren ohne konkreten Anlass auf die durch die Änderung des Bundesvertriebenengesetzes zum 1. Januar 1993 eröffnete Möglichkeit der Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen hinzuweisen. Ebenso wenig habe eine Verpflichtung zur nachträglichen Überprüfung abgeschlossener Aufnahmeverfahren bestanden, vielmehr könne eine solche Verpflichtung allenfalls angenommen werden, wenn hierzu aufgrund eines konkreten Anspruches im Einzelfall hinreichender Anlass bestanden habe, woran es vorliegend jedoch fehle.

5 2. Was die mit der Grundsatzrüge als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage betrifft,

6 "ob die Einbeziehung nach dem 01.01.1993 in einen Aufnahmebescheid einer Person, die diesen vor dem 01.01.1993 erhalten hat, aber erst nach dem 01.01.1993 als Spätaussiedlerin anerkannt wird, nur dann möglich ist, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Aussiedler sich noch im Stadium des Verwaltungsverfahrens - vor dem Erlass eines Ablehnungsbescheides - befunden hat und deshalb die Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 2. Halbsatz BVFG in den Fällen, in denen ein Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheides als Aussiedler vor dem 01.01.1993 unabhängig davon, ob er am 01.01.1993 bereits rechtskräftig war oder nicht, bereits beschieden wurde, die Annahme jeglicher Härte ausgeschlossen ist",

7 hat der Senat bereits in seinem - dem Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannten Beschluss vom 7. Juli 2005 - BVerwG 5 B 133.04 - festgestellt:

8 "Diese Frage bedarf bezogen auf die hier allein im Streit stehende verfahrensbedingte Härte keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Mit Rücksicht auf die Verwaltungspraxis der Beklagten bereits seit wenigen Monaten der Umstellung auf die seit Anfang 1993 geltende Rechtslage dahin gehend, dass bei Aufnahmeanträgen aus eigenem Recht jeweils auch geprüft wird, ob eine Einbeziehung in einen beantragten oder erteilten Aufnahmebescheid des Ehegatten oder eines Elternteils möglich ist, und das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) hat der Senat die Möglichkeit einer verfahrensbedingten Härte gesehen (BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - BVerwG 5 C 19.00 - <Buchholz 412.3 § 5 BVFG Nr. 4 S. 17>). Ausgehend von dieser Verwaltungspraxis, die bei der Prüfung von Aufnahmeanträgen auch die Möglichkeit der Einbeziehung prüfte, ergibt sich, dass eine solche zusätzliche Prüfung nur während der Bearbeitung des Aufnahmeantrags bis hin zu einer Entscheidung über den Antrag erfolgte, nicht aber auch nach Erlass eines Ablehnungsbescheides. Folglich kann auch eine verfahrensbedingte Härte nur dann vorliegen, wenn während der Zeit der verwaltungsbehördlichen Bearbeitung des Aufnahmeantrags eine Einbeziehung möglich gewesen wäre. Unstreitig war der 1991 gestellte Aufnahmeantrag der Kläger aber bereits mit Bescheid vom Oktober 1992 und also vor der erst 1993 Gesetz gewordenen Möglichkeit der Einbeziehung abgelehnt worden. Ein Widerspruch, der die weitere Bearbeitung des Aufnahmeantrags bewirkt hätte, ist unstreitig nicht eingelegt worden. Allein die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, führt ebenso wenig zu einer (weiteren) Bearbeitung und Prüfung eines Aufnahmeantrags auch unter dem Gesichtspunkt einer seit 1993 möglichen Einbeziehung wie die bloße Möglichkeit eines Aufnahmeantrags."

9 Auch die weiteren als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen,

10 "was unter 'Geltendmachen der rechtlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung vor der Ausreise der Eltern' bedeutet"

11 und

12 "ob die Abkömmlinge eines Spätaussiedlers nur dann einen Anspruch auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid ... hat, wenn er das Aussiedlungsgebiet 'im Familienverband zusammen mit seinen Eltern oder einem Elternteil verlassen wollte'",

13 sind bereits in dem genannten Beschluss in Hinblick auf ihre zulassungsrechtliche Bedeutung geprüft und als nicht in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftig angesehen worden (S. 3 - 4 des Beschlusses). Daran ist festzuhalten.

14 Auch vorliegend ist - ebenso wie im Verfahren BVerwG 5 B 133.04 - eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt ausgelaufenen Rechts - nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG in der Fassung des Art. 6 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 1950, 2000), in Kraft seit 1. Januar 2005, ist Voraussetzung für die Einbeziehung ein ausdrücklicher Antrag der Bezugsperson - nicht veranlasst, da den von den Klägern aufgeworfenen Fragen bereits aus den dargelegten Gründen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

15 3. Auch wegen eines Verfahrensfehlers (§§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kann die Revision nicht zugelassen werden; hierzu kann mit Blick auf das inhaltsgleiche Vorbringen ebenfalls auf die Ausführungen in dem Beschluss des Senats im Verfahren BVerwG 5 B 133.04 Bezug genommen werden:

16 "Soweit die Kläger rügen, das Berufungsurteil verstoße gegen Denkgesetze, weil seine nachfolgenden Ausführungen nicht mit seiner Prämisse zusammenpassten, dass eine Einbeziehung nur möglich sei, 'wenn der Kläger "zusammen mit seinen Eltern oder einem Elternteil das Gebiet verlassen will und die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vor der Ausreise durch Stellung eines Antrages schafft'", liegt ungeachtet der Frage, ob ein Verstoß gegen Denkgesetze ein Verfahrensfehler sein kann, kein derartiger Fehler vor. Zum einen ist das Berufungsgericht in seinem Beschluss nicht davon ausgegangen, dass eine Einbeziehung nur möglich sei, 'wenn der Kläger zusammen mit seinen Eltern oder einem Elternteil das Gebiet verlassen will'. Zum anderen ist bei der Prüfung, ob dem Berufungsgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, von seiner materiellrechtlichen Rechtsauffassung auszugehen (BVerwGE 106, 115 <119>). Im materiellrechtlichen Ansatz hat es aber durchgängig dahin erkannt, dass die Annahme einer verfahrensbedingten Härte nur möglich ist, wenn die Voraussetzungen für eine Einbeziehung während der Bearbeitungs- und Prüfungszeit des Aufnahmeantrags vor Ausreise der Bezugsperson vorgelegen haben. Die von den Klägern angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts auf Seite 4 der Berufungsentscheidung

17 'Der Kläger zu 1 und seine Mutter, denen die Ablehnung des gestellten Aufnahmeantrages bekannt war, konnten deshalb nicht mehr davon ausgehen, dass eine Ausreise im Familienverband , wie sie ursprünglich geplant gewesen sein mag, noch hätte realisiert werden können. Die tatsächliche Ausreise der Mutter im Jahre 1993 erfolgte in Kenntnis dieser Umstände und kann deshalb nur als bewusster Verzicht auf eine Ausreise im Familienverband angesehen werden.'

18 bedürfen keiner Beurteilung. Es sind Folgebetrachtungen, nicht aber tragende Erwägungen, auf denen die Berufungsentscheidung beruht."

19 4. Schließlich kann die Revision nicht wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 2 BVFG zugelassen werden. Die Kläger wollen eine Abweichung in einem die Entscheidung des Berufungsgerichts tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vom 12. April 2001 - BVerwG 5 C 19.00 - und vom 12. Juli 2001 - BVerwG 5 C 32.00 -) in Anwendung derselben Vorschrift - hier nach Auffassung der Beschwerde des § 27 Abs. 2 BVFG - aufgestellten ebensolchen Rechtssatz darin sehen, dass nach den genannten Entscheidungen der Antrag auf Aufnahme zugleich für den Fall, dass die Aufnahme aus eigenem Recht nicht gewährt werde, hilfsweise den Antrag auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid des Elternteils enthalte, und dass auch nach Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch die Bezugsperson eingetretene Umstände zu berücksichtigen seien. Damit trägt die Beschwerde dem bereits zuvor erörterten Umstand nicht Rechnung, dass die Vorinstanz wegen der - nicht mit Widerspruch angefochtenen - Ablehnung des bereits 1991 gestellten Aufnahmeantrages durch den Ablehnungsbescheid vom 30. Oktober 1992 gerade nicht von einem Gebot einer Prüfung des Aufnahmeantrages unter den Gesichtspunkten der erst durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz mit Wirkung zum 1. Januar 1993 eingeführten Einbeziehungsregelungen des § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BVFG ausgegangen ist. Auch hat das Berufungsgericht nicht die Möglichkeit in Abrede gestellt, dass auch nach dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes eintretende Umstände Härtegründe sein können, und hatte hierzu auch keinen Anlass, da die Kläger keinen nach der Ausreise entstandenen durchgreifenden Härtegrund bezeichnet haben.

20 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718). In Bezug auf die streitige Verpflichtung, die Klägerin zu 2 im Aufnahmebescheid ihrer Schwiegermutter vom 7. August 1992 als Familienangehörige (§ 8 Abs. 2 BVFG) aufzuführen, ist die Annahme eines mit 2 500 € geringeren Teilstreitwertes gerechtfertigt.