Beschluss vom 10.10.2003 -
BVerwG 9 B 94.03ECLI:DE:BVerwG:2003:101003B9B94.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.10.2003 - 9 B 94.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:101003B9B94.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 94.03

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 24.06.2003 - AZ: OVG 1 L 484/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t ,
V a l l e n d a r und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 24. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 699,34 € festgesetzt.

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde, soweit sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, die Anforderungen erfüllt, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines solchen Zulassungsgrundes stellt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache jedenfalls nicht zu. Denn die von der Beschwerde der Sache nach aufgeworfenen Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht ist nicht - wie ihm die Beschwerde bei ihrer Kritik der angefochtenen Entscheidung unterstellt - davon ausgegangen, dass "mit der Widerspruchsentscheidung automatisch aus dem Nicht-Verwaltungsakt einer juristischen Person des Privatrechts ein Verwaltungsakt der Widerspruchsbehörde selbst" wird. Vielmehr hat das Oberverwaltungsgericht das Vorliegen eines "Nicht-Akts" ebenso wie die Voraussetzungen eines nichtigen Verwaltungsakts verneint und ist von einem rechtswidrigen und mithin der Bestandskraft fähigen Verwaltungsakt ausgegangen. Das von der Beschwerde befürchtete Problem, die mit dem Erst-"Bescheid" geforderte Zahlung werde rechtsgrundlos geleistet, wenn kein Widerspruch eingelegt werde, kann deswegen nicht eintreten. Ob der Adressat des Erst-"Bescheides" bei einem bestätigenden Widerspruchsbescheid "die gesamten Verfahrenskosten" (gemeint sind wohl die notwendigen Aufwendungen der Behörde im Vorverfahren) zu tragen hat, ist eine Frage des irrevisiblen Landesrechts, die, soweit das Landesrecht einen Kostenerstattungsanspruch in kommunalabgabenrechtlichen Vorverfahren überhaupt gewährt, durch entsprechende Auslegung der einschlägigen Vorschriften, insbesondere durch Gleichstellung des vorliegenden Falles mit Fällen der unbeachtlichen Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, im Sinne des Anliegens der Beschwerde gelöst werden kann. Bundesrechtlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde insoweit jedenfalls nicht auf.
Die darüber hinaus von der Beschwerde erhobene Divergenzrüge genügt nicht der Darlegungspflicht des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die danach an eine Divergenzrüge zu stellenden Anforderungen sind nur dann erfüllt, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes aufgestellten ebensolchen, die jeweilige Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - a.a.O. -). Die Beschwerde vermag solche divergierenden Rechtssätze nicht zu benennen. Wenn sie der Sache nach rügt, das Oberverwaltungsgericht stütze sich für seine Rechtsauffassung zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 1996 (BVerwG 6 B 77.95 - Buchholz 310 § 79 VwGO Nr. 32 = NVwZ-RR 1997, 132), weil dort kein "Nichtakt", sondern ein rechtswidriger Verwaltungsakt in Rede stehe, sodass die Sachverhalte nicht vergleichbar seien, wendet sie sich - von der bereits erwähnten unzutreffenden Interpretation des angefochtenen Urteils abgesehen - lediglich gegen eine nach ihrer Auffassung unzulässige Ausweitung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssätze. Das Aufzeigen einer fehlerhaften Anwendung solcher Rechtssätze genügt jedoch nicht den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - a.a.O. -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.