Beschluss vom 10.10.2003 -
BVerwG 4 BN 65.03ECLI:DE:BVerwG:2003:101003B4BN65.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.10.2003 - 4 BN 65.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:101003B4BN65.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 65.03

  • OVG Berlin-Brandenburg - 22.05.2003 - AZ: OVG 6 A 12.03

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und G a t z
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 22. Mai 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 51 129,18 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist, ihre Zulässigkeit unterstellt, jedenfalls unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerin beimisst.
Eine Zulassung der Revision auf der Grundlage des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn mit der Beschwerde eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufgeworfen wird, die sich in verallgemeinerungsfähiger Weise beantworten lässt und wegen ihrer allgemeinen Bedeutung über den anhängigen Rechtsstreit hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Das Beschwerdevorbringen genügt diesen Erfordernissen nicht.
Die Antragstellerin hält für klärungsbedürftig, unter welchen Voraussetzungen sich eine Gemeinde im Rahmen der Bauleitplanung über eine negative Stellungnahme der Denkmalschutzbehörde hinwegsetzen darf. Nach ihrer Einschätzung hätte nur ein unabweisbares Bedürfnis es rechtfertigen können, das fachrechtliche Votum des Landesdenkmalamtes beiseite zu schieben. Der Senat wäre indes in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht in der Lage, abstrakte Ausführungen dazu zu machen, welche Rolle Gesichtspunkte der Denkmalpflege bei der gemeindlichen Planung zu spielen haben.
Nach § 1 Abs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes die öffentlichen und die privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Wie § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 BauGB zeigt, gehören zum Abwägungsmaterial gegebenenfalls auch die Belange des Denkmalschutzes. Diese Belange haben ein beträchtliches Eigengewicht, da sie ein erhebliches Gemeinwohlinteresse repräsentieren. Das bedeutet aber nicht, dass ihnen in der Konkurrenz mit anderen Belangen ohne weiteres ein Vorrang zukommt. Mit welchem Gewicht sie bei der Abwägungsentscheidung zu Buche schlagen, hängt vielmehr von der jeweiligen Planungssituation ab. Lassen sich für die Planung entsprechend gewichtige Gesichtspunkte ins Feld führen, so ist es der Gemeinde nicht verwehrt, sie hintanzustellen.
Zu weiteren Erkenntnissen würde der anhängige Rechtsstreit dem Senat keine Gelegenheit bieten.
Die Antragstellerin stellt nicht in Abrede, dass die Vorinstanz der Frage des Denkmalschutzes besonderes Augenmerk gewidmet hat. Sie weist selbst darauf hin, dass sich das Oberverwaltungsgericht "in dem anzugreifenden Urteil über mehrere Absätze mit der Entscheidung der Behörde in diesem Punkt" auseinander gesetzt hat. Für kritikwürdig hält sie, dass das Normenkontrollgericht sich der von ihr vertretenen Auffassung, die Belange des Denkmalschutzes seien bei der Abwägungsentscheidung des Antragsgegners als Folge einer Fehlgewichtung zu kurz gekommen, nicht angeschlossen hat. Aus dieser unterschiedlichen Bewertung der konkreten Gegebenheiten lassen sich indes keine rechtlichen Folgerungen ableiten, die geeignet sind, zu der mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezweckten Wahrung der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung einen nennenswerten Beitrag zu leisten.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.