Beschluss vom 10.09.2013 -
BVerwG 2 B 40.12ECLI:DE:BVerwG:2013:100913B2B40.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.09.2013 - 2 B 40.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:100913B2B40.12.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 40.12

  • VG Hannover - 29.05.2008 - AZ: VG 2 A 3612/08
  • Niedersächsisches OVG - 28.02.2012 - AZ: OVG 5 LC 283/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. September 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. Februar 2012 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
  2. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 27 992,77 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung insbesondere der Frage geben, ob die analoge Anwendung einer Vorschrift über die Mitwirkung des Landespersonalausschusses bei einer Beamtenernennung möglich ist oder ob sie zu einer unzulässigen Ausweitung der Nichtigkeits- und Rücknahmegründe bei einer solchen Ernennung führt.

2 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 35.13 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.