Pressemitteilung Nr. 87/2012 vom 10.09.2012

Weservertiefung: Weiteres Verfahren durch Vergleich beendet.

Über die Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest für den Ausbau der Weser wurde bereits mit Pressemitteilung Nr. 86/2011 vom 19. Oktober 2011 und mit Pressemitteilung Nr. 51/2012 vom 25. Mai 2012 berichtet.


Jetzt wurde ein weiteres Verfahren durch Vergleich beendet.


Sieben Kläger (zwei Werften und fünf Eigentümer von überwiegend bebauten Wohn- und Gewerbegrundstücken) hatten gegen den Planfeststellungsbeschluss geklagt. Sie befürchteten, der Ausbau der Unter- und der Außenweser könne erhebliche Beeinträchtigungen ihrer Industrieanlagen und Gebäude verursachen. Insbesondere fürchteten sie Nachteile durch ausbaubedingte Veränderungen von Tide- Hochwasser und von Tide- Niedrigwasser. So machten sie geltend, bei extremem Niedrigwasser könnten Spundwände, die ihre Grundstücke zum Fluss hin begrenzen und sichern, ihre Standfestigkeit verlieren und umfallen, was zu großen Schäden führen würde. Die Richtigkeit der von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachten bezweifelten sie mit einem von ihnen vorgelegten privaten Sachverständigengutachten.


In dem Erörterungstermin des Berichterstatters (vgl. Pressemitteilung Nr. 51/2012) wurde in diesem Verfahren zunächst ein widerruflicher Vergleich abgeschlossen, der dann - wegen noch offener Detailfragen - von den Klägern widerrufen wurde. Nunmehr haben die Parteien einen neuen Vergleichsvorschlag des Berichterstatters angenommen. Der Vergleich sieht insbesondere Folgendes vor:


  • Der Planfeststellungsbeschluss wird um eine Auflage ergänzt. Erhebliche ausbaubedingte Beeinträchtigungen von Anlagen der Kläger sind danach durch den Träger des Vorhabens auszugleichen.

  • Der allgemeine Auflagenvorbehalt des Planfeststellungsbeschlusses wird ebenfalls ergänzt. Für - vorhersehbare und nicht vorhersehbare - erhebliche nachteilige Wirkungen für die Kläger durch Veränderungen des Wasserstands bleiben danach weitere Anordnungen, die diese verhindern, oder die Festsetzung von Entschädigungen zu Gunsten der Kläger vorbehalten.

  • Von der Behörde gemessene Wasserstandsdaten werden den Klägern kontinuierlich übermittelt.

(Vergleichsvorschlag durch Beschluss des Berichterstatters vom 20. August 2012, Annahme durch die Parteien mit Schriftsätzen vom 28. August 2012 und 4. September 2012)


Auf die übrigen noch anhängigen Verfahren hat der Vergleich keinen Einfluss. Es sind dies:


  • Die Klage des BUND (Bund Naturschutz, BVerwG 7 A 20.11 ). In dieser Sache wird am 25. September 2012 ein nicht-öffentlicher Erörterungstermin im Bundesverwaltungsgericht stattfinden (vgl. Pressemitteilung Nr. 51/2012).

  • Die Klagen von drei Landwirten und einer Gemeinde (BVerwG 7 A 15.11 bis 17.11 und 21.11). In diesen Verfahren ist der vom Gericht angeregte Vergleich nicht zu Stande gekommen. Ein Termin für die mündliche Verhandlung des Senats steht noch nicht fest.

BVerwG 7 A 19.11


Beschluss vom 18.10.2011 -
BVerwG 7 A 19.11ECLI:DE:BVerwG:2011:181011B7A19.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.10.2011 - 7 A 19.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:181011B7A19.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 A 19.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Oktober 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:

  1. Das Verfahren gegen die Beklagte zu 2 wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 A 23.11 eingestellt.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens BVerwG 7 A 23.11.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren BVerwG 7 A 23.11 auf 70 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Kläger haben ihre Klage gegen die Beklagte zu 2 mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2011 zurückgenommen. Deshalb wird das Verfahren gegen die Beklagte zu 2 gemäß § 93 VwGO abgetrennt und gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 eingestellt.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 10.09.2012 -
BVerwG 7 A 19.11ECLI:DE:BVerwG:2012:100912B7A19.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.09.2012 - 7 A 19.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:100912B7A19.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 A 19.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. September 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 3 VwGO
beschlossen:

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel.

Gründe

1 Die Parteien haben den mit Beschluss vom 20. August 2012 unterbreiteten Vergleichsvorschlag durch fristgerechte Erklärungen gegenüber dem Gericht angenommen. Nach IV. des angenommenen Vergleichsvorschlags ist über die Kosten des Verfahrens entsprechend § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen des Gerichts zu entscheiden. Diesem entspricht es den Klägern zwei Drittel und der Beklagten ein Drittel der Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; denn der Hauptantrag und der erste Hilfsantrag der Kläger sind ohne Erfolg geblieben, während der zweite Hilfsantrag der Kläger Erfolg hatte.

Beschluss vom 02.08.2013 -
BVerwG 7 KSt 3.13ECLI:DE:BVerwG:2013:020813B7KSt3.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.08.2013 - 7 KSt 3.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:020813B7KSt3.13.0]

Beschluss

BVerwG 7 KSt 3.13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. August 2013
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß
als Einzelrichter
beschlossen:

  1. Die Erinnerung der Kläger gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22. Januar 2013 wird zurückgewiesen, soweit der Erinnerung nicht durch deren Beschluss vom 14. Mai 2013 abgeholfen worden ist.
  2. Die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.
  3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Erinnerungsverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache (BVerwG 7 A 19.11 ) durch Vergleich erledigt worden. In dem Vergleich wurde die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens entsprechend § 161 Abs. 2 VwGO in das billige Ermessen des Gerichts gestellt. Durch Beschluss des Gerichts vom 10. September 2012 wurden den Klägern 2/3 und der Beklagten 1/3 der Kosten des Verfahrens auferlegt.

2 Daraufhin wurden die zu erstattenden Kosten mit Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22. Januar 2013 festgesetzt.

3 Die Kläger haben die Entscheidung des Gerichts gegen diesen Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beantragt.

4 Mit weiterem Beschluss vom 14. Mai 2013 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle dem Antrag der Kläger überwiegend abgeholfen.

II

5 Der nach den § 165 i.V.m. § 151 Satz 1 VwGO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung, über den der Einzelrichter entscheidet (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG) bleibt, soweit der Erinnerung nicht durch den Beschluss vom 14. Mai 2013 abgeholfen worden ist, ohne Erfolg.

6 Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. Januar 2013 wurden die vorgelegten Rechnungen des Herrn ... ... B. in Höhe von insgesamt 4 119,85 € sämtlich als nicht erstattungsfähig anerkannt, da zum einen der den Rechnungen zugrundeliegende Beratervertrag nicht vorgelegt worden war, zum anderen die ausgewiesene Stundenanzahl und die die Zeit beanspruchten Tätigkeiten nicht nachvollzogen werden konnten. Im Erinnerungsverfahren wurden Vertrag und Belege nachgereicht sowie vereinzelt Ausführungen zu den beanstandeten Rechnungen gemacht. Ein Teil der eingereichten Kosten wurde deshalb durch Beschluss vom 14. Mai 2013 im Wege der Abhilfe anerkannt.

7 Folgende Kosten sind weiterhin nicht erstattungsfähig:

8 1) Rechnung 6 vom 13. September 2011
Mit dieser Rechnung werden Fahrtkosten für gefahrene 100 Kilometer in Höhe von 30 € geltend gemacht. Der Anlass der vorgenommenen Fahrt wird jedoch weder in der Rechnung aufgeführt noch anderweitig angegeben. Diese Kosten sind, da nicht nachvollziehbar nicht erstattungsfähig.

9 2) Rechnung 7 vom 28. März 2012
Mit dieser Rechnung werden Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 99,85 € geltend gemacht. Der Anlass der vorgenommenen Fahrt wird jedoch weder in der Rechnung aufgeführt noch anderweitig angegeben. Diese Kosten sind, da nicht nachvollziehbar, nicht erstattungsfähig.

10 3) Rechnung 9 vom 15. Mai 2012
Mit dieser Rechnung werden Kosten für 9 Stunden a 45 € in Höhe von insgesamt 405 € abgerechnet. Diese Kosten sind nicht erstattungsfähig. ln dem Anlagenkonvolut zum Kostenfestsetzungsantrag findet sich zwar eine kurze handschriftliche Notiz unter dem 25. Juni 2012, die zumindest die angefallene Stundenanzahl widerspiegelt, jedoch erklären sich die abgerechneten Kosten daraus noch nicht. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 27. Februar 2013, dass die Kosten aufgrund einer Besprechung zum Planfeststellungsbeschluss Weservertiefung angefallen sind, sind zu pauschal. Der Kostenanfall kann nicht nachvollzogen werden.

11 4) Rechnung 8 vom 27. Juni 2012
Mit dieser Rechnung werden für gefahrene 175 Kilometer Ausgaben in Höhe von 52,50 € geltend gemacht, die nicht erstattungsfähig sind. Der Anlass der vorgenommenen Fahrt wird zwar aufgeführt. Jedoch wurde bereits die der Fahrt zugrunde gelegte und geltend gemachte Beratertätigkeit nicht als abrechnungsfähig anerkannt (s.o. unter 3).

12 5) Rechnung 10 vom 4. Juli 2012
Mit dieser Rechnung werden Fahrtkosten für gefahrene 50 Kilometer in Höhe von 15 € geltend gemacht. Der Anlass der vorgenommenen Fahrt wird jedoch weder in der Rechnung aufgeführt noch anderweitig angegeben. Diese Kosten sind, da nicht nachvollziehbar, nicht erstattungsfähig.

13 6) Rechnung 11 vom 4. Juli 2012
Mit dieser Rechnung werden erbrachte Leistungen vom 18. April 2012 abgerechnet. Insgesamt werden für 3 Stunden 135 € in Ansatz gebracht. Diese Kosten sind nicht erstattungsfähig. Zum einen wurden bereits mit Rechnung 9 vom 15. Mai 2012 Leistungen vom 18. April 2012 abgerechnet und zum anderen ist weder auf der Rechnung noch anderweitig vermerkt, was diese erbrachte Leistung beinhaltete. Mangels Nachvollziehbarkeit der Rechnungslegung sind diese Kosten nicht erstattungsfähig.

14 7) Rechnung 5 vom 30. Juni 2011
Mit dieser Rechnung werden Fahrtkosten für gefahrene 100 Kilometer in Höhe von 30 € geltend gemacht. Der Anlass der vorgenommenen Fahrt wird jedoch weder in der Rechnung aufgeführt noch anderweitig genannt. Diese Kosten sind, da nicht nachvollziehbar, nicht erstattungsfähig.

15 8) Rechnung 6 vom 11. Juni 2011
Mit dieser Rechnung werden Kosten in Höhe von insgesamt 1 215 € in Ansatz gebracht. Diese Kosten sind nunmehr teilweise, d.h. in Höhe von 956,50 € erstattungsfähig. Die Teilnahme des als beratend hinzugezogenen Herrn B. sowohl am Ortstermin des Gerichts am 22. Mai 2012 nebst Nachbesprechung und die Teilnahme am Erörterungstermin am 23. Mai 2012 werden als erforderlich angesehen. Die Abrechnung der Anwesenheiten bei der Nachbesprechung des Ortstermins und Vorbereitung des folgenden Erörterungstermins und auch die Geltendmachung für den Erörterungstermin sind nachvollziehbar. Jedoch entspricht die Abrechnung für die Teilnahme an dem Ortstermin am 22. Mai 2012 nicht der Regelung des § 5 Beratervertrags. Danach ist eine Tagespauschale in Höhe von 360 € vereinbart. Eine Abrechnung rein nach Stunden ist nicht vorgesehen. Als durchschnittlicher Zeitaufwand wurden 8 Stunden festgelegt, jedoch ist eine weitere Regelung für das Überschreiten dieser Stundenzahl nicht getroffen worden. Da im Satz 2 der Regelung vereinbart wurde, dass bei Anbrechen eines Tages eine anteilige Abrechnung erfolgt, war dies wohl auch nicht vorgesehen. Es können daher für die Teilnahme an dem Ortstermin lediglich Kosten in Höhe von 360 € angesetzt werden.

16 Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Die Kostenentscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens, bei der auch der Streitgegenstand einzubeziehen ist, der bereits Gegenstand der Abhilfeentscheidung war, beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 06.08.2013 -
BVerwG 7 KSt 6.13ECLI:DE:BVerwG:2013:060813B7KSt6.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 06.08.2013 - 7 KSt 6.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:060813B7KSt6.13.0]

Beschluss

BVerwG 7 KSt 6.13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. August 2013
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß
als Einzelrichter
beschlossen:

  1. Die Erinnerung der Beklagten gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 14. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens.
  3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Erinnerungsverfahren auf 18 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache (BVerwG 7 A 19.11 ) durch Vergleich erledigt worden. In dem Vergleich wurde die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens entsprechend § 161 Abs. 2 VwGO in das billige Ermessen des Gerichts gestellt. Durch Beschluss des Gerichts vom 10. September 2012 wurden den Klägern 2/3 und der Beklagten 1/3 der Kosten des Verfahrens auferlegt.

2 Daraufhin wurden die zu erstattenden Kosten mit Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22. Januar 2013 festgesetzt. In dem Beschluss wurden von den Klägerinnen zu 1 und 2 geltend gemachte Kosten eines Privatgutachtens dem Grunde nach anerkannt. Der Höhe nach wurden die Kosten mangels hinreichender Nachweise überwiegend nicht anerkannt.

3 Die Kläger haben dann die Entscheidung des Gerichts gegen diesen Beschluss der Urkundsbeamtin beantragt. Mit Beschluss vom 14. Mai 2013 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle dem Antrag der Kläger abgeholfen, soweit es um die Kosten des Privatgutachtens geht.

4 Gegen den Beschluss vom 14. Mai 2013 hat die Beklagte die Entscheidung des Gerichts beantragt.

II

5 Der nach den § 165 i.V.m. § 151 Satz 1 VwGO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung, über den der Einzelrichter entscheidet (§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG) bleibt, ohne Erfolg.

6 Die Beklagte wendet sich gegen die Anerkennung der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens dem Grunde nach. Es ist fraglich, ob sie dies noch geltend machen kann, nachdem sie den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22. Januar 2013 nicht angegriffen hatte.

7 Dies kann aber dahinstehen. Denn die den Klägern für die Einholung eines Privatgutachtens entstandenen Kosten sind dem Grunde nach erstattungsfähig. Sie dienten im Zeitpunkt ihres Entstehens der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Der Einwand der Beklagten, die Einholung des Gutachtens sei nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen, weil die Kläger - wie die Beklagte bereits in ihrer Klageerwiderung dargelegt habe - mit ihren Einwendungen präkludiert gewesen seien, ist unzutreffend:

8 Ist ein Kläger mit seinen Einwendungen präkludiert hat dies zur Folge, dass seine Klage unbegründet ist. Die Beklagte meint also, nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens durch Vergleich müsse der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei Prüfung der Frage, ob Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, insoweit auch prüfen, ob - im Zeitpunkt der Entstehung der Kosten - die Klage begründet gewesen ist (bzw. ob in diesem Zeitpunkt noch eine begründete Klage hätte erhoben werden können). Dies ist selbstverständlich nicht Aufgabe des Urkundsbeamten. Wird ein Verfahren durch Vergleich beendet bleibt vielmehr offen, ob die Klage ganz oder teilweise begründet gewesen ist. Maßgebend für die Kostenfestsetzung ist dann allein die im Vergleich oder aufgrund des Vergleichs getroffene Kostenentscheidung. Die Erstattungsfähigkeit von Kosten kann dann nicht mit der Begründung, sie seien wegen Unbegründetheit der Klage nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen, angezweifelt werden.

9 Andere Bedenken gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin hat die Beklagte nicht geltend gemacht.

10 Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei. Die Kostenentscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.