Beschluss vom 10.09.2002 -
BVerwG 8 B 63.02ECLI:DE:BVerwG:2002:100902B8B63.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.09.2002 - 8 B 63.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:100902B8B63.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 63.02

  • VG Weimar - 07.11.2001 - AZ: VG 1 K 4511/99.We

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
K r a u ß und G o l z e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 7. November 2001 wird verworfen.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 85 488 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde kritisiert zunächst im Stile einer Berufungsbegründung das verwaltungsgerichtliche Urteil. Anschließend heißt es, das Verwaltungsgericht habe zwar in seiner Entscheidung eine Vielzahl gerichtlicher Entscheidungen genannt, der hier vorliegende Fall sei jedoch bisher nicht behandelt worden, deshalb habe die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung. Eine klärungsbedürftige Frage wird damit weder ausdrücklich noch sinngemäß bezeichnet.
Im Übrigen geht das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung von Schreiben, die einen vermögensrechtlichen Rückübertragungsantrag enthalten könnten, aus und wendet diese im Rahmen der ihm obliegenden tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung auf den vorliegenden Einzelfall an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 13 und 14 GKG.