Beschluss vom 10.09.2002 -
BVerwG 8 B 123.02ECLI:DE:BVerwG:2002:100902B8B123.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 10.09.2002 - 8 B 123.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:100902B8B123.02.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 123.02
- VG Magdeburg - 30.05.2002 - AZ: VG 5 A 21/02 MD
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
K r a u ß und G o l z e
beschlossen:
- Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 30. Mai 2002 wird verworfen.
- Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24 747,68 € festgesetzt.
Die Beschwerde ist unzulässig. Keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend aufgezählten Gründe für die Zulassung der Revision wird prozessordnungsgemäß dargelegt (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Vielmehr wendet sich die Beschwerde im Stile einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Einen Revisionszulassungsgrund (§ 132 Abs. 2 VwGO) nennt die Beschwerde weder ausdrücklich noch sinngemäß.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 13 und 14 GKG.