Beschluss vom 10.09.2002 -
BVerwG 3 PKH 9.02ECLI:DE:BVerwG:2002:100902B3PKH9.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 10.09.2002 - 3 PKH 9.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:100902B3PKH9.02.0]
Beschluss
BVerwG 3 PKH 9.02
- VG Potsdam - 23.01.2002 - AZ: VG 2 K 1026/98
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und K i m m e l
beschlossen:
Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Januar 2002 zu gewähren und ihnen einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Das als Widerspruch bezeichnete Begehren der Kläger im Schreiben vom 4. März 2002 ist sinngemäß als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Januar 2002 zu verstehen. Er ist jedoch wegen Formmangels nach § 67 VwGO unzulässig. Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann nicht stattgegeben werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).
Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Weder aus dem nicht näher begründeten Antragsvorbringen der Kläger noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich, dass einer dieser Zulassungsgründe vorliegen könnte. Die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen, nach denen die gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte berufliche Rehabilitierung nicht vorliegen, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Danach waren der Prozesskostenhilfeantrag und der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 166 VwGO i.V.m. § 121 ZPO) abzulehnen.
Den Klägern wird anheim gegeben, sich binnen zwei Wochen zu äußern, ob sie ihre Beschwerde zurücknehmen wollen, um weitere Gerichtskosten zu vermeiden.