Beschluss vom 10.07.2007 -
BVerwG 4 BN 26.07ECLI:DE:BVerwG:2007:100707B4BN26.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.07.2007 - 4 BN 26.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:100707B4BN26.07.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 26.07

  • VGH Baden-Württemberg - 07.03.2007 - AZ: VGH 3 S 2242/05

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 2007
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 7. März 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

3 1.1 Der Antragsteller rügt, dass der Verwaltungsgerichtshof seinem mit dem Normenkontrollantrag gestellten Antrag, ihm die Akten der Antragsgegnerin zur Einsicht zu übersenden, nicht entsprochen habe.

4 Wie sich der Sitzungsniederschrift entnehmen lässt, ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung auf seine Rüge hin angeboten worden, die Sitzung zu unterbrechen, damit er Akteneinsicht nehmen könne, woraufhin er erklärt hat, er verzichte auf die Einsicht. Angesichts dieses ausdrücklichen Verzichts liegt der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde vorträgt, ein „verbales Angebot“ zur Akteneinsicht bzw. Vertagung sei in der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt, muss er sich an den Feststellungen in der Sitzungsniederschrift festhalten lassen. Von der Möglichkeit der Protokollberichtigung hat er nicht Gebrauch gemacht. Auch verkennt der Antragsteller, dass es nicht Sache des Verwaltungsgerichtshofs ist, ihm eine Vertagung der Sache anzubieten, sondern er es in der Hand gehabt hätte, einen entsprechenden Antrag zu stellen.

5 1.2 Einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz hat die Beschwerde nicht hinreichend dargelegt. Sie zeigt nicht - wie dies erforderlich wäre (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 261 = NJW 1997, 3328) - auf, wie der Verwaltungsgerichtshof die von ihr benannten Tatsachen hätte aufklären und warum sich dem Verwaltungsgerichtshof die Erforderlichkeit dieser Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen sollen. Die Verfahrensakte zum Bebauungsplan hat dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegen. Dass er den Akteninhalt nicht in der vom Antragsteller für richtig gehaltenen Weise gewürdigt hat, stellt keinen Verfahrensmangel dar. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzuordnen; mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann daher grundsätzlich - und so auch hier - ein Verfahrensmangel nicht begründet werden (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O.).

6 2. Die geltend gemachte Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. November 1987 (BVerwG 8 C 4.86 - BVerwGE 78, 266) genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Die Beschwerde bezeichnet nicht, mit welchem abstrakten Rechtssatz der Verwaltungsgerichtshof von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, auf das dieser in den Gründen des angefochtenen Urteils ausdrücklich Bezug nimmt (UA S. 18), abgewichen sein sollte.

7 3. Die Rechtssache hat schließlich nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Sie möchte in einem Revisionsverfahren bestätigt wissen, dass die Gemeinde in dem Fall, dass ausschließlich sie es in der Hand hat, die öffentlich-rechtliche Erschließung zu sichern, sie dieser Pflichtaufgabe auch dann nicht entledigt wird, wenn sie sich der Grundstücke entäußert, es sei denn, dass bei der Veräußerung die öffentliche Erschließung zumindest anhand einer Baulast abschließend geklärt ist. Die Frage, ob diese Rechtsauffassung zutrifft, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Die Frage setzt voraus, dass die Antragsgegnerin verpflichtet war, die öffentlich-rechtliche Erschließung des Flurstücks 2666 zu sichern. Eine solche Verpflichtung hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch verneint (UA S. 18 f.). In Bezug auf die hierfür gegebene Begründung zeigt die Beschwerde einen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 08.08.2007 -
BVerwG 4 BN 35.07ECLI:DE:BVerwG:2007:080807B4BN35.07.0

Beschluss

BVerwG 4 BN 35.07

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. August 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juli 2007 bleibt ohne Erfolg.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Gegenvorstellung des Antragstellers hat - ungeachtet der Frage der Statthaftigkeit bzw. der Möglichkeit der Umdeutung in eine Anhörungsrüge (vgl. dazu nur Beschluss vom 1. Juni 2007 - BVerwG 7 B 14.07 - juris) - keinen Erfolg.

2 Zwar hat der Senat in der Tat übersehen, dass der Antragsteller einen Antrag auf Protokollberichtigung gestellt hat, den der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Juni 2007 abgelehnt hat. Insofern kann dem Antragsteller nicht vorgehalten werden, er habe nicht von der Möglichkeit der Protokollberichtigung Gebrauch gemacht. Der Senat sieht gleichwohl keinen Anlass, eine Selbstkorrektur seines Beschlusses zu erwägen. Denn der geltend gemachte Verfahrensverstoß ist selbständig tragend mit der weiteren Begründung abgelehnt worden, der Antragsteller habe es in der Hand gehabt, einen Antrag auf Vertagung der Sache zu stellen. Damit verweist der Senat auf den Grundsatz, dass eine begründete Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs die erfolglose vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneter und nach Lage der Dinge tauglicher Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, voraussetzt (Beschluss vom 6. April 2004 - BVerwG 9 B 21.04 - juris). Sah sich der anwaltlich vertretene Antragsteller ohne genauere Durchsicht der Unterlagen nicht im Stande, zu ihnen sachgerecht Stellung zu nehmen, so oblag es ihm, in der mündlichen Verhandlung mit einem entsprechenden Antrag auf eine Unterbrechung zu dringen, um das Material einzusehen und zu prüfen. Diese Begründung wird von dem Antragsteller nicht angegriffen; er räumt selbst ein, dass eine Unterbrechung nicht beantragt wurde.

3 Soweit der Antragsteller sich gegen die Feststellungen des Senats hinsichtlich des mit der Beschwerde vorgetragenen Aufklärungsmangels, der Divergenz- und der Grundsatzrüge wendet, käme eine Selbstkorrektur des Gerichts aufgrund einer Gegenvorstellung allenfalls dann in Betracht, wenn - zutreffend - geltend gemacht würde, dass die Entscheidung objektiv willkürlich ergangen ist (vgl. Beschlüsse vom 15. März 2005 - BVerwG 4 BN 15.05 - und vom 23. August 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - juris). Dass die in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Darlegungspflicht, auf die in dem angegriffenen Beschluss Bezug genommen wird, im konkreten Fall vom Senat willkürlich angewandt worden wären, ist nicht zu erkennen und wird auch vom Antragsteller nicht behauptet. Er beschränkt sich letztlich nur auf die Behauptung, die Beschwerdebegründung habe entgegen der Auffassung des Senats den Darlegungsanforderungen genügt. Mit dem Vorwurf, der Senat habe seine Entscheidung „- wie bereits die Vorinstanz - auf fiktive Annahmen“ gestützt, wiederholt er sinngemäß den mit der Beschwerde vorgetragenen Einwand, der Verwaltungsgerichtshof habe den Akteninhalt nicht in der von ihm für richtig gehaltenen Weise gewürdigt. Dass ein solcher Einwand nicht auf einen Zulassungsgrund führt und dass die tatsächlichen Feststellungen dann auch Bindungswirkung gemäß § 137 Abs. 2 VwGO entfalten, beruht nicht auf Willkür, sondern entspricht der gesetzlichen Beschränkung der Zulassungsgründe in § 132 Abs. 2 VwGO.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, da der Beschluss vom 10. Juli 2007 nicht auf dem Gehörsverstoß hinsichtlich der Protokollberichtigung beruht und die weiteren Rügen des Antragstellers nicht greifen, mithin die
Gegenvorstellung insgesamt erfolglos bleibt. Von der Erhebung von Gerichtskosten für dieses Verfahren wird gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.