Beschluss vom 10.07.2006 -
BVerwG 9 VR 4.06ECLI:DE:BVerwG:2006:100706B9VR4.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.07.2006 - 9 VR 4.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:100706B9VR4.06.0]

Beschluss

BVerwG 9 VR 4.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beteiligten haben das vorläufige Rechtsschutzverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.

2 Entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Danach erscheint es angemessen, dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 A 10.06 anhängigen Verbandsklage hätte voraussichtlich Erfolg haben müssen. Der Antragsteller stützt diese Klage darauf, dass bei Erlass des angefochtenen 1. Teilplanfeststellungsbeschlusses vom 15. Februar 2006 naturschutzrechtliche Vorschriften nicht beachtet worden seien. Ohne dass es auf diesen Gesichtspunkt - der streitig ist - ankommt, hätte der Senat dem Aussetzungsantrag voraussichtlich aus den Gründen stattgeben müssen, die der Berichterstatter den Beteiligten in seinen Hinweisverfügungen vom 10. und 22. Mai 2006 eröffnet hat. Insofern hat der Antragsgegner mit seiner prozessualen Erklärung, er sehe bis zur Entscheidung des Senats im Hauptsacheverfahren von der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses ab, lediglich die zu erwartende Entscheidung des Senats vorweggenommen. Unter diesen Umständen erscheint es nicht gerechtfertigt, den Antragsteller an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Die Festsetzung auf 15 000 € berücksichtigt, dass der angefochtene 1. Teilplanfeststellungsbeschluss lediglich die Errichtung eines Überführungsbauwerks über die geplante A 14 zum Gegenstand hat und deswegen naturschutzrechtliche Belange noch nicht in einem Umfang berührt werden, wie dies bei der Planfeststellung der A 14 selbst der Fall wäre (vgl. auch die Empfehlung nach Ziff. 1.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 = DVBl 2004, 1525). Es erscheint angemessen, für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des sich danach ergebenden Streitwertes festzusetzen.