Beschluss vom 10.07.2003 -
BVerwG 1 B 88.03ECLI:DE:BVerwG:2003:100703B1B88.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.07.2003 - 1 B 88.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:100703B1B88.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 88.03

  • Niedersächsisches OVG - 09.12.2002 - AZ: OVG 2 L 3490/96

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... als
  2. Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
  3. Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 9. Dezember 2002 wird aufgehoben.
  4. Die Revision wird zugelassen.
  5. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob Familienasyl nach § 26 Abs. 1 AsylVfG auch bei einer nur nach religiösem Ritus geschlossenen Ehe dann gewährt werden kann, wenn - wie hier von der Klägerin im Ausgangsverfahren - geltend gemacht wird, der Herkunftsstaat habe eine wirksame, staatlich anerkannte Eheschließung von unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht und deshalb verhindert.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf §§ 114 ff., 121 ZPO; sie ist der Klägerin nach den glaubhaft gemachten Einkommensverhältnissen ohne Ratenzahlung zu gewähren.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 17.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied angehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.