Beschluss vom 10.06.2009 -
BVerwG 2 B 31.09ECLI:DE:BVerwG:2009:100609B2B31.09.0

Beschluss

BVerwG 2 B 31.09

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 17.12.2008 - AZ: OVG 1 A 282/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juni 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Burmeister
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. Dezember 2008 wird aufgehoben.
  2. Die Revision gegen das genannte Urteil wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Wie die Beklagte mit Recht geltend macht, ist grundsätzlich klärungsbedürftig im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ob das Ruhen der Versorgungsbezüge eines Soldaten, das durch die Gewährung einer Kapitalabfindung von Seiten einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ausgelöst ist, endet, wenn der Ruhensbetrag den Kapitalbetrag erreicht. Die hier maßgebliche, bis Ende 1991 geltende Fassung des § 55b des Soldatenversorgungsgesetzes ist wegen der Übergangsvorschrift des § 94b SVG noch auf alle Fälle anwendbar, in denen das Dienstverhältnis des Berufssoldaten bereits am 31. Dezember 1991 bestand.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 25.09 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.