Beschluss vom 10.06.2008 -
BVerwG 6 C 1.08ECLI:DE:BVerwG:2008:100608B6C1.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.06.2008 - 6 C 1.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:100608B6C1.08.0]

Beschluss

BVerwG 6 C 1.08

  • Bayer. VG Augsburg - 29.05.2007 - AZ: VG Au 1 K 07.340

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juni 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und Dr. Graulich
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm als Revisionsbeklagtem in dem Verfahren BVerwG 6 C 1.08 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seinen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Kläger nicht dargetan hat, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2 Nach der Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO) verfügt er über ein Bruttoeinkommen von monatlich 870 € zuzüglich 154 € Kindergeld, also insgesamt 1 024 € monatlich. Nach Abzug der absetzbaren Beiträge gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 1 ZPO, der vom Kläger monatlich zu zahlenden Wohn- und sonstiger abzugsfähiger Kosten wäre ihm zwar gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren. Er verfügt jedoch ausweislich der seiner „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ beigefügten Belege 6 und 7 ein über das Schonvermögen - das sind gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b DV zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII 2 600 € - hinausgehendes Bankguthaben (ohne Altersvorsorge) in Höhe von insgesamt 4 588 €. Dieses Vermögen von 1 988 € muss der Kläger für die Führung des Prozesses einsetzen (§ 166 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 4 ZPO).

Beschluss vom 05.09.2008 -
BVerwG 6 C 1.08ECLI:DE:BVerwG:2008:050908B6C1.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.09.2008 - 6 C 1.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:050908B6C1.08.0]

Beschluss

BVerwG 6 C 1.08

  • Bayer. VG Augsburg - 29.05.2007 - AZ: VG Au 1 K 07.340

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. September 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn, Büge und
Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. Mai 2007 ist wirkungslos.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das erstinstanzliche Urteil ist wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des auf die Zurückstellung vom Wehrdienst gerichteten Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, weil dieser ohne Erledigung des Rechtsstreits aus den Gründen des Senatsurteils vom 24. Oktober 2007 in der Sache BVerwG 6 C 9.07 voraussichtlich unterlegen wäre. Wegen der im Rahmen von § 12 Abs. 4 WPflG gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (vgl. dazu Urteil vom 13. November 2006 - BVerwG 6 C 22.05 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 209 Rn. 17 ff.) wäre der Kläger mit seinem erstinstanzlichen Vortrag, bei seiner Ausbildung handele es sich um ein möglicherweise nicht wiederholbares Pilotprojekt, voraussichtlich ebenfalls nicht zum Zuge gekommen.

3 Die Festsetzung des Streitswerts folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.