Beschluss vom 10.06.2005 -
BVerwG 2 B 97.04ECLI:DE:BVerwG:2005:100605B2B97.04.0

Beschluss

BVerwG 2 B 97.04

  • Niedersächsisches OVG - 14.07.2004 - AZ: OVG 2 LB 111/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juni 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Juli 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 104 006,55 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Rechtssache wirft keine Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinn des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf.
1.1 Die Frage 1 des Beklagten, ob "ein staatliches Gericht bei der Klärung vermögensrechtlicher Ansprüche überhaupt einen streitigen kirchenrechtlichen Status zwischen den Beteiligten entscheiden" kann, bedarf keiner revisionsgerichtlichen Überprüfung. Sie lässt sich ohne weiteres bejahen, soweit es sich um die Überprüfung einer Vorfrage handelt, wie hier der Aktivlegitimation des Klägers.
1.2 Die zum Vollzug der Vorschriften des Kirchenbeamtengesetzes der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands (KBG) aufgeworfenen Fragen 2 und 3 würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Recht der als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierten Religionsgemeinschaften ist grundsätzlich kein revisibles Recht. Zwar ist diesen Religionsgemeinschaften durch § 135 Satz 2 BRRG die Möglichkeit eröffnet, die Rechtsverhältnisse ihrer Beamten dem staatlichen Beamtenrecht entsprechend zu regeln und der revisionsgerichtlichen Überprüfung nach § 127 BRRG zu unterwerfen, doch wurde hiervon kein Gebrauch gemacht (vgl. § 80 KBG). Das Revisionsgericht ist daher an die Interpretation der §§ 18 ff. KBG durch das Berufungsgericht gebunden, es sei denn, was hier nicht ersichtlich ist, dass die vorgenommene Auslegung ihrerseits gegen Bundesrecht verstößt, insbesondere die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, der Verhältnismäßigkeit, des Willkürverbots und der Chancengleichheit verletzt.
1.3 Auch Frage 4, welche Anforderungen und Voraussetzungen an die Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums im Rahmen eines beamtenrechtlichen Regresses zu stellen seien und ob es genüge, an die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums die gleichen Voraussetzungen zu stellen wie an die Annahme einer groben Fahrlässigkeit und insoweit auf deren Begründung zu verweisen, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Denn das Berufungsgericht ist nicht von der rechtlichen Prämisse ausgegangen, grob fahrlässiges Handeln indiziere grundsätzlich die Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums. Das Berufungsgericht hat einen Verbotsirrtum des Beklagten vielmehr mit der Erwägung für vermeidbar gehalten, der Beklagte habe bei Beachtung der gebotenen und ihm zumutbaren Sorgfalt erkennen müssen, dass die Beschlüsse des Vorstandes des Kirchenverbandes H. vom 12. Juli 1990 und 27. Mai 1997 gegen höherrangige Vorschriften des einschlägigen Kirchenrechts verstoßen und er deshalb nicht berechtigt gewesen sei, den Kauf und Ausbau des Wohnmobils ohne vorherige Zustimmung des Vorstandes des Kirchenverbandes H. zu tätigen. Die von der Beschwerde aufgegriffene Bezugnahme des Berufungsgerichts auf S. 22 des Berufungsurteils auf die Ausführungen zum Vorwurf des grobfahrlässigen Handelns bezieht sich auf die dort im Einzelnen dargelegten Gründe, dass und warum der Beklagte die Rechtswidrigkeit dieser Beschlüsse hätte erkennen können, besagt aber nicht, dass im Rahmen eines beamtenrechtlichen Regresses an die Vermeidbarkeit eines Verbotsirrtums schlechthin dieselben Anforderungen zu stellen sind wie an die Annahme grober Fahrlässigkeit.
1.4 Die Frage 5, ob es für die erforderliche Kausalität für eine auf ein pflichtwidriges Unterlassen gestützte Schadensersatzklage ausreichend sei, "(allein) auf die Erhebung der Schadensersatzklage und deren Begründung zu verweisen", und welche Anforderungen "insoweit an die Annahme der erforderlichen Kausalität zu stellen" seien, kommt es nicht an. Denn die Voraussetzungen der Kausalität zwischen Schaden und einer unterlassenen Handlung sind höchstrichterlich geklärt. So hat der Senat in der von Beschwerde und Berufungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung vom 22. Februar 1996 - BVerwG 2 C 12.94 - BVerwGE 100, 280 (286) klargestellt, dass ein Unterlassen für den eingetretenen Schaden nur dann ursächlich ist, wenn pflichtgemäßes Handeln den Schaden verhindert hätte. Davon abgesehen hat das Berufungsgericht diesen Rechtssatz angewandt und festgestellt, der Schaden wäre nicht eingetreten, wenn sich der Beklagte pflichtgemäß verhalten hätte.
1.5 Mit der Frage 6 will die Beschwerde geklärt wissen, auf welchen Zeitpunkt und auf welche Umstände für die Beurteilung abzustellen sei, ob pflichtgemäßes Handeln den Schaden im Fall einer pflichtwidrigen Unterlassung verhindert hätte. Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es keiner Durchführung eines Revisionsverfahrens. Denn die Antwort liegt auf der Hand. Das unterlassene pflichtgemäße Handeln muss zu einem Zeitpunkt erfolgen, in dem der Eintritt des Schadens noch verhindert werden kann. Ebenso sind die tatsächlichen und rechtlichen Umstände maßgeblich, die in diesem Zeitpunkt herrschen. Davon abgesehen, hat das Berufungsgericht weder einen anderen Rechtssatz aufgestellt, noch diesen Rechtssatz falsch angewandt.
1.6 Mit der Frage 7 will die Beschwerde geklärt wissen, ob es ein Mitverschulden des Dienstherrn darstelle, wenn die (pflichtwidrige) Amtsführung des Beamten ausdrücklich gefordert bzw. provoziert und in den anschließenden Rechnungsprüfungen - unter anderem durch Mitglieder des Aufsicht führenden Gremiums - nicht beanstandet werde. Diese Frage besitzt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung, sondern ist mit Blick auf die jeweilige konkrete Fallkonstellation zu beantworten. Sie ist daher nicht von rechtsgrundsätzlicher Natur. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht entsprechende Tatsachen mit konkretem Bezug zum Erwerb des Wohnmobils auch nicht festgestellt.
1.7 Mit den Fragen 8 und 9 möchte die Beschwerde geklärt haben, welche Anforderungen an die Kenntnis der Tatsachen zu stellen sind, die dem Dienstherrn - bzw. dem für die Einberufung des entsprechenden Kollegialorgans zuständigen Amtsträger - bekannt sein müssen, damit gegen einen Beamten mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg eine Schadensersatzklage erhoben werden könne und somit die Verjährungsfrist für einen Regressanspruch gegen den Beamten beginne, ferner, ob für diese Tatsachenkenntnis auf den (normativen) Schaden (Schadenseintritt) abzustellen sei. Beide Fragen führen nicht zur Zulassung der Revision. Denn in der Rechtsprechung des beschließenden Senats ist geklärt, dass die für den Beginn der Verjährungsfrist von Regressansprüchen maßgebliche Kenntnis des Dienstherrn von Schaden und Person des Ersatzpflichtigen vorhanden ist, wenn der Dienstherr aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen einen bestimmten Beamten eine Schadensersatzklage mit hinreichend sicherer Aussicht auf Erfolg geltend machen kann (vgl. Urteil vom 9. März 1989 - BVerwG 2 C 21.87 - BVerwGE 81, 301 <304 ff.>).
1.8 Die Frage 10, ob der kirchenrechtliche Dienstherr frei wählen könne, "ob er seine Ansprüche zivilrechtlich durchsetzt oder den Beamten stattdessen in Regress nimmt", und unter welchen Voraussetzungen der Dienstherr davon absehen könne, seinen Anspruch gegen den Beamten zivilrechtlich geltend zu machen oder ihn stattdessen unter Rückgriff auf das Beamtenrecht in Regress zu nehmen, ist eine Frage, die sich nach Kirchenrecht beantwortet, und unterliegt daher nicht der Revision.
1.9 Die Fragen 11 und 12 sind auf Einzelfallkonstellationen zugeschnitten und einer abstrakten Klärung nicht zugänglich. Sie sind deshalb ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung.
2. Die Berufungsentscheidung beruht auf keinem der geltend gemachten Verfahrensfehler.
2.1 Die Rüge, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Beklagten hinsichtlich des wirklichen Kaufpreises des Wohnmobils unberücksichtigt gelassen, und daher dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist unbegründet. Es trifft zwar zu, dass die Angaben des Beklagtenvertreters in der Berufungsbegründung vom 16. Juli 2002 (vgl. die Gerichtsakte Bl. 435 ff.) über den Kaufpreis von der Berechnung des Berufungsgerichts abweichen. Diese Abweichung begründet das Berufungsgericht damit, dass der Beklagte die Kosten der Werbebeschriftung übersehen habe (UA S. 18). Damit hat sich das Berufungsgericht mit dem Einwand des Beklagten, es sei zu einer Überzahlung gekommen, auseinander gesetzt. Ob diese Auseinandersetzung sachlich richtig erfolgt ist, ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts. Das Berufungsurteil beruht hinsichtlich der Anschaffungskosten des Wohnmobils auch nicht auf dem Denkfehler, dass es, wie die Beschwerde meint, von der Zahlung des Klägers an den Verkäufer des Wohnmobils auf den Kaufpreis schließt und so eine Überzahlung ausschließt. Vielmehr wird lediglich festgestellt, der Beklagte habe in seiner Berufungsbegründung (a.a.O. Blatt 439) eingeräumt, dass das Rechnungsprüfungsamt des Klägers die Zahlungsvorgänge und Zahlungsströme zutreffend rekonstruiert hat. Daraus hat das Berufungsgericht aber nicht den Schluss gezogen, dass sich aus diesen Zahlungen der zutreffende Rechnungsbetrag ergebe. Vielmehr hat es zur Ermittlung der dem Verkäufer zustehenden Forderung die einzelnen Rechnungsposten addiert und so den Gesamtkaufpreis ermittelt (S. 3 des Berufungsurteils).
2.2 Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe sich im Hinblick auf die Würdigung der sachverständigen Stellungnahme des Direktors der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin der Universität M. eigener Sachkunde berühmt und die Stellungnahme nicht nur rechtlich, sondern insbesondere in fachlicher Hinsicht gewürdigt, stellt keine Verfahrensrüge dar. Denn die Beweiswürdigung gehört zum materiellen Recht und ist der Prüfung durch das Revisionsgericht grundsätzlich entzogen. Die gerügte Beweiswürdigung ist weder willkürlich, noch enthält sie eine offenbar unhaltbare Würdigung des medizinischen Gutachtens oder bewertet dies mit unhaltbaren Schlussfolgerungen. Denn das Berufungsgericht hat die Beurteilung des medizinischen Sachverständigen, die letztlich in die Feststellung mündet, dass ein Mangel an ausreichender Sorgfalt und ein Mangel der Fähigkeit, eventuelle negative Folgen vorauszusehen, aus dem beim Beklagten diagnostizierten Krankheitsbild ableitbar sei, seiner Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Bei der rechtlichen Bewertung der Ausführungen in der Stellungnahme vom 1. März 2004 zur Beurteilung der Verschuldensfähigkeit des Beklagten hat das Berufungsgericht lediglich im Einzelnen benannte tatsächliche Umstände in den Blick genommen und rechtlich gewertet und ist zu dem Schluss gekommen, dass diese auf aktuellen Kenntnissen beruhenden Äußerungen für den maßgeblichen Zeitraum (bis 1998) ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten nicht ausschließen könnten. Dabei hat es die ausführlichen Bekundungen des Beklagten zur Sinnhaftigkeit seines mit dem Ankauf des Wohnmobils bezweckten Konzeptes besonders herausgestellt und daraus den Schluss gezogen, dass der Beklagte die Folgen seines Handelns genau einschätzen konnte. Aufgrund dieser Beweiswürdigung musste sich dem Berufungsgericht auch unter Berücksichtigung der ohnehin nur knappen Stellungnahme die Notwendigkeit der Erhebung einer Sachverständigenbegutachtung nicht aufdrängen. Einen entsprechenden Beweisantrag hatte der anwaltlich vertretene Beklagte nicht gestellt, einen Hinweis nicht erbeten.
2.3 Die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht sämtliche Gesichtspunkte berücksichtigt, die der Beklagte zur Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden vorgetragen habe, ist unbegründet. Denn die Berufungsentscheidung beruht in diesem Punkt hauptsächlich auf der Erwägung, der Beklagte habe als langjährig tätiger und erfahrener Verwaltungsleiter in einem Spitzenamt des gehobenen Dienstes die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens selbst erkennen müssen. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Kläger seine Aufsichtspflicht gegenüber dem Beklagten verletzt hat.
2.4 Die Verfahrensrüge, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Feststellung des Mitverschuldens den Vortrag des Beklagten unberücksichtigt gelassen, dass der Beschluss über die Veräußerung des Wohnmobils nichtig sein könnte, ist ebenfalls unbegründet. Zur rechtlichen Überprüfung dieser Frage hatte das Berufungsgericht keinen Anlass. Der Beklagte trägt selbst vor, dass sich Zweifel an der Wirksamkeit des Beschlusses erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung ergeben hätten. Kein Verfahrensfehler ist auch darin zu sehen, dass das Oberverwaltungsgericht nicht geprüft hat, ob das Fahrzeug nicht zu einem höheren Preis hätte verkauft werden können. Nach seiner Überzeugung ist der geringe Verkaufserlös auf Merkmale des Fahrzeugs zurückzuführen, die nur ein geringes Kaufinteresse erzeugt hätten. Daraus folgt, dass in dieser Hinsicht keine weiteren tatsächlichen Ermittlungen, insbesondere die Erstellung eines - auch vom Beklagten nicht beantragten - Wertgutachtens, angestellt werden mussten.
2.5 Schließlich gehen auch die weiteren Verfahrensrügen ins Leere. Weder hat es das Berufungsgericht versäumt zu prüfen, ob der Kläger gehalten gewesen wäre, den Beklagten über die geringe Erlöserwartung zu informieren, noch ob der geringe Erlös mit einer unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs zusammenhängt. Die Rüge, dass die Kosten der Pflege der Mutter des Beklagten nicht zivilrechtlich geltend gemacht worden sind, ist ebenfalls kein Verfahrensfehler.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 Halbsatz 2 GKG.