Beschluss vom 10.06.2004 -
BVerwG 1 B 77.04ECLI:DE:BVerwG:2004:100604B1B77.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.06.2004 - 1 B 77.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:100604B1B77.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 77.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 20.04.2004 - AZ: OVG 27 L 52/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juni 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2004 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 000 € festgesetzt.

Die vom Antragsteller als "sofortige Beschwerde" bezeichnete Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG.