Beschluss vom 10.05.2011 -
BVerwG 6 C 33.10ECLI:DE:BVerwG:2011:100511B6C33.10.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 10.05.2011 - 6 C 33.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:100511B6C33.10.0]
Beschluss
BVerwG 6 C 33.10
- Hessischer VGH - 30.06.2010 - AZ: VGH 10 A 391/10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Mai 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:
- I. Der Senat schlägt den Beteiligten gemäß § 106 Satz 2 VwGO zur Erledigung des Rechtsstreits folgenden Vergleich vor:
- 1. Die Klägerin zahlt an die Beklagte zur Abgeltung ihrer Rundfunkgebührenpflicht für die in ihren hessischen Filialen (32) bereitgehaltenen neuartigen Rundfunkempfangsgeräte für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12 .2012 einen einmaligen Betrag in Höhe von 6 635,52 €.
- 2. Die Beklagte hebt die Rundfunkgebührenbescheide vom 05.09.2008 und vom 02.10.2008 in der Fassung des Widerspruchbescheids vom 10.02.2009 (jeweils unter der Rundfunkteilnehmer-Nr. 479 856 638) ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf.
- 3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass von der Vergleichsvereinbarung diejenigen hessischen Filialen ausgenommen sind, die bereits als Rundfunkteilnehmer im Datenbestand der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) - unabhängig mit welcher Art von Geräten - geführt werden.
- 4. Der Parteien erklären den Verwaltungsrechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt.
- 5. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen. Die Beklagte verzichtet auf Kostenerstattung.
- II. Der Vergleich wird wirksam, wenn die Beteiligten ihn binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht angenommen haben.
Gründe
1 Der Senat greift den Vergleichsvorschlag auf, auf den die Beteiligten sich außergerichtlich verständigt haben.
2 Der Senat weist darauf hin, dass mit Wirksamwerden des Vergleichs auch die darin bereits abgegebenen Erledigungserklärungen wirksam werden und es gesonderter Erledigungserklärungen nicht bedarf.