Beschluss vom 10.05.2010 -
BVerwG 6 B 49.09ECLI:DE:BVerwG:2010:100510B6B49.09.0

Beschluss

BVerwG 6 B 49.09

  • VGH Baden-Württemberg - 23.04.2009 - AZ: VGH 2 S 2721/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Mai 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge, Dr. Bier und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. April 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 045,16 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde, die sich auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und des Verfahrensmangels (2.) stützt, hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Der Beschwerdebegründung lässt sich gemessen an dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

3 Der Kläger hat mit seiner Klage (hilfsweise) die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm die für die Zeit vom Sommersemester 2003 bis zum Wintersemester 2004/2005 festgesetzten Langzeitstudiengebühren auf der Grundlage von § 7 Abs. 2 des Landeshochschulgebührengesetzes (LHGebG) in der durch Art. 24 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften (Zweites Hochschulrechtsänderungsgesetz - 2. HRÄG) vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1) mit Wirkung zum 6. Januar 2005 aufgehobenen, für den vorliegenden Fall noch maßgeblichen Fassung vom 6. Dezember 1999 (GBl. S. 605) zu erlassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die nach dieser Vorschrift für einen Erlass erforderliche unbillige Härte wie zuvor bereits das Verwaltungsgericht auf Grund der Erwägung verneint, dass die Beklagte dem Kläger bei der Berechnung seines Bildungsguthabens nach § 3 Abs. 1 Satz 1 LHGebG a.F. die volle Anzahl von vier „Toleranzsemestern“ zugebilligt habe, obwohl der Kläger ab dem Wintersemester 2001/2002 nur noch für ein Kurzzeitstudium im Sinne von § 92 Abs. 2 des durch Art. 24 Nr. 1 a) 2. HRÄG mit Wirkung zum 6. Januar 2005 aufgehobenen Gesetzes über die Universitäten im Lande Baden-Württemberg (Universitätsgesetz - UG) vom 1. Februar 2000 (GBl. S. 208) zugelassen gewesen sei. Für dieses Studium sei ungeachtet der regelmäßig erforderlichen, von der Beklagten jedoch zunächst nicht vorgenommenen ausdrücklichen Befristung der Zulassung als Regelstudienzeit nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHGebG a.F. zutreffend die in § 92 Abs. 2 Satz 4 UG a.F. genannte Zahl von zwei Semestern in Ansatz gebracht worden. Das Bildungsguthaben des Klägers von sechs Semestern habe mithin das Dreifache der Regelstudienzeit betragen, so dass ihm trotz einer zu seinen Gunsten unterstellten krankheitsbedingten Studierunfähigkeit im Sommersemester 2001 und im Wintersemester 2001/2002 genügend Zeit für den Abschluss seines Studiums zur Verfügung gestanden habe.

4 Der Kläger hält vor diesem Hintergrund die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob bei einem Kurzzeitstudium die Regelstudienzeit zwei Semester beträgt oder von der tatsächlichen Befristung abhängt“.

5 Diese Frage kann nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision führen. Sie zeigt - ungeachtet der Problematik der grundsätzlichen Bedeutung von Rechtsfragen auf Grund ausgelaufenen Rechts - keine ungelöste Problematik des revisiblen Rechts auf, sondern betrifft allein die Auslegung und Anwendung der nach § 137 Abs. 1 VwGO irrevisiblen landesrechtlichen Norm des § 92 UG a.F. im Regelungszusammenhang der ebenfalls dem Landesrecht angehörenden Vorschrift des § 7 Abs. 2 LHGebG a.F. Die letztgenannte, durch die von dem Kläger aufgeworfene Frage ohnehin nur mittelbar angesprochene Erlass- bzw. Härtefallregelung gewinnt allein durch den Umstand, dass eine solche Regelung im (Landes-)Recht der Studiengebühren zur Bewältigung von Ausnahmesituationen auch aus Gründen des Bundesverfassungsrechts (Art. 12 Abs. 1 GG) erforderlich ist (vgl. dazu: BVerfG, Beschlüsse vom 31. März 2006 - 1 BvR 1750/01 - juris Rn. 34 ff. und - 1 BvR 1771/01 - juris Rn. 32 f.), nicht den Charakter revisiblen Bundesrechts (s. Beschluss vom 11. November 2009 - BVerwG 6 B 15.09 - juris Rn. 5 f.).

6 2. Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

7 a) Soweit der Kläger mit seinem Vorbringen, das Berufungsgericht habe bei der Härtefallentscheidung die Anrechnung der zwei von ihm an der Universität E. absolvierten Semester (Sommersemester 2000 und Wintersemester 2000/2001) auf das Bildungsguthaben nicht berücksichtigt, einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. Urteil vom 2. Februar 1984 - BVerwG 6 C 134.81 - BVerwGE 68, 338 <339 f.> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 145 S. 36; Beschluss vom 18. Dezember 2008 - BVerwG 6 B 70.08 - juris Rn. 8) geltend machen will, weil das Gericht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, geht dies fehl. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat, wie sich aus den Gründen seiner Entscheidung (UA S. 11) ergibt, die fragliche Zeit bei der Überprüfung des Verbrauchs des Bildungsguthabens des Klägers in Ansatz gebracht und das Vorliegen einer zum Gebührenerlass führenden unbilligen Härte gleichwohl verneint.

8 b) Ebenso wenig führt die weitere Rüge des Klägers, das vorinstanzliche Gericht habe zwar nachgeforscht, wie viele Semester er effektiv studiert habe, jedoch unterlassen zu klären, welche es waren, in beachtlicher Weise auf einen Verfahrensfehler in Gestalt der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes aus § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn aus diesem Grundsatz ergibt sich eine Aufklärungspflicht des Tatrichters nur für solche Umstände, auf die es nach seiner eigenen materiellrechtlichen Auffassung, die er seinem Urteil zu Grunde legt und die auf die Verfahrensrüge hin nicht zu überprüfen ist, ankommt (Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - BVerwGE 70, 216 <221 f.>, insoweit in Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4 nicht abgedruckt; Beschluss vom 18. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 10). Für die Entscheidung des Berufungsgerichts war ersichtlich nur der Gesamtumfang des dem Kläger zur Verfügung stehenden Bildungsguthabens, nicht aber die Frage der konkreten Ausnutzung desselben von Belang.

9 c) Schließlich ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers, der Verwaltungsgerichtshof habe zu Unrecht unterstellt, dass er durch die Beklagte nach seiner - infolge Klageerhebung suspendierten - Exmatrikulation nicht von dem Besuch von Lehrveranstaltungen abgehalten worden sei, jedenfalls aber sei er über die aufschiebende Wirkung seiner Klage nicht belehrt worden, weder eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO noch ein Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsaufklärung im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn zum einen enthält dieses Vorbringen des Klägers nicht die Behauptung, dass die Beklagte ihn tatsächlich von der Teilnahme an Veranstaltungen abgehalten habe. Zum anderen kam es nach der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs auf das Wissen des Klägers um die aufschiebende Wirkung seines gegen die verfügte Exmatrikulation eingelegten Rechtsmittels nicht an.

10 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.