Beschluss vom 10.05.2004 -
BVerwG 6 B 33.04ECLI:DE:BVerwG:2004:100504B6B33.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.05.2004 - 6 B 33.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:100504B6B33.04.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 33.04

  • Sächsisches OVG - 22.01.2004 - AZ: OVG 2 B 382/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Der Kläger hat den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht ausreichend dargelegt.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann.
Der Kläger wirft keine Rechtsfrage des revisiblen Rechts auf. Er möchte geklärt wissen, "ob unter Berücksichtigung der nunmehr 14-jährigen vollzogenen Wiedervereinigung unter gleichzeitiger Ausübung von Forschung und Lehre des Klägers an der TU Dresden Differenzierungskriterien wie auch sachliche Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, eine Unterscheidung der mitgliedschaftsrechtlichen Stellung des Hochschullehrers in der Unterscheidung zwischen Professoren bisherigen Rechts und Professoren neuen Rechts vorzunehmen". Dabei sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob Differenzierungsmerkmal zwischen Professoren alten und neuen Rechts ausschließlich die Rechtsgrundlage der Berufung sei und die positive Evaluierung nach §§ 75 ff. SHEG der Berufung nach den Grundsätzen des Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes nicht gleich stehe. Grundsätzliche Bedeutung habe ferner die Frage, ob ein sachlicher Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung aus dem sich aus der Hochschulerneuerung ergebenden gruppentypischen Unterschied zwischen den Professoren bisherigen und alten Rechts folgt.
Hintergrund der Fragestellung sind die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zur Auslegung und Anwendung des Sächsischen Hochschulerneuerungsgesetzes - SHEG - vom 25. Juli 1991 (GVBl S. 261), des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsischen Hochschulgesetzes - SHG) vom 4. August 1993 (GVBl S. 691) und des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHG) vom 11. Juni 1999 (GVBl S. 294). Danach sind Professoren bisherigen Rechts im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SHEG (die auf der Grundlage der Hochschullehrerberufungsverordnung - HBVO - der DDR vom 6. November 1968 <Gbl DDR II, S. 997> berufen worden sind) auch dann nicht zum Dekan oder Prodekan wählbar, wenn sie das Evaluierungsverfahren gemäß §§ 75 ff. SHEG mit Erfolg durchlaufen haben. Dies hat das Oberverwaltungsgericht aus § 125 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. SächsHG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Satz 2 SHEG abgeleitet.
Der Kläger hat schon nicht dargelegt, dass die von ihm aufgeworfenen Fragen fallübergreifende Bedeutung haben. Dazu hätte er aufzeigen müssen, dass noch eine nennenswerte Anzahl ähnlich gelagerter Fälle zu entscheiden sein wird, bei denen sich die aufgeworfenen Rechtsfragen noch stellen können.
Außerdem ist § 125 SächsHG eine landesrechtliche Übergangsbestimmung. Unbeschadet ihrer grundsätzlichen Irrevisibilität könnte das die Zulassung der Revision rechtfertigende Ziel, mit der Revision der Erhaltung der Rechtseinheit oder der Weiterentwicklung des Rechts zu dienen, nicht mehr erreicht werden, weil sich die aufgeworfene Rechtsfrage im Zusammenhang mit Übergangsregelungen stellt und ihre Beantwortung deshalb nicht für die Zukunft richtungweisend sein kann (stRspr; vgl. z.B. Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 -, vom 20. September 1995 - BVerwG 6 B 11.95 - und vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO Nrn. 4, 6 und 9 jeweils m.w.N.).
Im Übrigen vermag nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (s. Beschluss vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49; Beschluss vom 9. September 1988 - BVerwG 4 B 37.88 - BVerwGE 80, 201 = DVBl 1988, 1176 <1178>; Beschluss vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277; Beschluss vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 171, Beschluss vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 6 B 69.03 -). Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren wären in der Beschwerdebegründung darzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 = NVwZ 1997, 61). Einer Darlegung dieser Voraussetzungen wird nicht schon dadurch genügt, dass die maßgebliche Norm als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen wird. Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, gegen welche verfassungsrechtlichen Normen verstoßen wird und ob sich bei der Auslegung dieser Normen alsdann Fragen grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich noch nicht auf Grund bisheriger oberstgerichtlicher Rechtsprechung - insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts - beantworten lassen. Daran fehlt es ebenfalls. Der Kläger setzt vielmehr lediglich den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu Art. 3 und 5 GG seine eigene, abweichende Rechtsauffassung entgegen.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.