Beschluss vom 10.04.2003 -
BVerwG 7 B 4.03ECLI:DE:BVerwG:2003:100403B7B4.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.04.2003 - 7 B 4.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:100403B7B4.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 4.03

  • VG Greifswald - 12.09.2002 - AZ: VG 6 A 2533/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. September 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 51 571 € festgesetzt.

Die Kläger beanspruchen nach dem Vermögensgesetz die Rückübertragung eines Mietwohngrundstücks, auf dessen Eigentum ihre Rechtsvorgängerin im Jahr 1972 verzichtet hatte. Der Rückübertragungsantrag blieb im Verwaltungsverfahren erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die bis 1972 erzielten Mieten kostendeckend gewesen seien und im Zeitpunkt des Eigentumsverzichts eine Überschuldung weder bestanden noch unmittelbar bevorgestanden habe. Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die allein erhobene Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Revision. Das Verwaltungsgericht musste nicht aufklären, wann das Grundstück geteilt wurde; die Frage war nicht entscheidungserheblich, da sich die Verzichtserklärung nach seiner Rechtsauffassung auf den gesamten im Grundbuchblatt 2047 eingetragenen Bestand erstreckte. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die Höhe der Mieteinnahmen aufzuklären, ist unzulässig (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO); denn die Beschwerde legt nicht dar, welche für geeignet und erforderlich gehaltene Aufklärungsmaßnahme hierfür in Betracht gekommen wäre. Der Vertreter der Beigeladenen hatte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht unwidersprochen erklärt, dass die Unterlagen über die Mieteinnahmen für die in Rede stehenden Wohnungen durch einen Brand verloren gegangen seien. Die von der Beschwerde angebotene Vernehmung eines Bediensteten der Liegenschaftsabteilung "zur Höhe der Mieteinnahmen für Wohnungen in Neustrelitz" ist kein geeignetes Beweismittel, weil es nicht auf generelle Angaben, sondern konkret auf die von der Rechtsvorgängerin der Kläger vermieteten Wohnungen ankommt. Aus demselben Grund kommt auch der von der Beschwerde nicht näher benannte Zeuge als geeignetes Beweismittel nicht in Betracht.
Die Behauptung der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe den Einheitswert des Grundstücks nicht geklärt, trifft offensichtlich ebenso wenig zu wie ihre nicht näher begründete Annahme, die "Beiziehung der Unterlagen des Liegenschaftsamtes bzw. des geschlossenen Grundbuchs des Grundbuchamts Neustrelitz zu Flur 205" könne Aufschluss über die unabweisbaren Instandsetzungsmaßnahmen im Zeitpunkt des Eigentumsverzichts vermitteln. Die Beschwerde bezeichnet mit diesem Vorbringen keinen Aufklärungsmangel, sondern greift in Wahrheit die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an; damit lässt sich die Zulassung der Verfahrensrevision nicht erreichen. Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt, weshalb es die Angabe des Hauptauftraggebers zur "Werterhaltung" nicht für geeignet hält, eine unmittelbar bevorstehende Überschuldung zu belegen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.