Beschluss vom 10.04.2003 -
BVerwG 6 B 1.03ECLI:DE:BVerwG:2003:100403B6B1.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.04.2003 - 6 B 1.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:100403B6B1.03.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 1.03

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 24.06.2002 - AZ: OVG 4 L 20/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2002 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt bzw. bezeichnet. Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den von der Klägerin allein oder jedenfalls hauptsächlich geltend gemachten Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlichen noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>; Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26).
Keine zulässige Rechtsfrage wird formuliert, soweit die Beschwerde sich gegen die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Auslegung von § 3 Abs. 2 Nr. 2 GefHVO wendet. Die Frage, ob diese Regelung im Gegensatz zu den Ausführungen im Berufungsurteil auch in der Weise einengend ausgelegt werden kann, dass nicht zwangsläufig ein Hund als gefährlich anzusehen ist, wenn er einen Menschen gebissen hat, betrifft die Anwendung von Landesrecht und ist somit der Revision entzogen (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Daran ändert auch weder die Erwägung etwas, das Oberverwaltungsgericht habe sich zu einer früheren eigenen Rechtsprechung in Widerspruch gesetzt, noch der Hinweis darauf, dass es sich beim Hund der Beschwerdeführerin nicht um den einzigen Fall einer bestimmten Anwendung von § 3 Abs. 2 Nr. 2 GefHVO handele.
Die Beschwerde unterschreitet die Zulässigkeitsanforderungen mit dem allgemein gehaltenen Hinweis, die Angelegenheit betreffe auch Bundesrecht, da bei Auslegung der Vorschrift in der Weise, wie vom Oberverwaltungsgericht vorgenommen, die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und das Übermaßverbot nicht gewahrt würden. Sie formuliert nämlich in diesem Zusammenhang keine bestimmte Rechtsfrage, welche der Klärung im Revisionsverfahren bedürfte. Die Frage, "wie weit die Vermutung der Gefährlichkeit eines Hundes durch einen Wesenstest entkräftet werden kann", betrifft lediglich die tatsächliche Eignung eines Wesenstests zur Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes und erfüllt daher die soeben näher beschriebenen Darlegungsanforderungen nicht. Entsprechendes gilt für das Vorbringen, die Entscheidung sei mit dem Inhalt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 2002, in dem die Anforderungen an die Feststellung an konkrete und abstrakte Gefahren durch den Verordnungsgeber ausgeführt würden, nicht vereinbar. Im Ergebnis nichts anderes würde aber auch für die Beurteilung des Vorbringens als Abweichungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gelten; insofern wird nämlich lediglich die fehlerhafte Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatzes behauptet, welche allenfalls Gegenstand einer zugelassenen Revision sein könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.