Beschluss vom 10.03.2016 -
BVerwG 9 B 1.16ECLI:DE:BVerwG:2016:100316B9B1.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.03.2016 - 9 B 1.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:100316B9B1.16.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 1.16

  • OVG Lüneburg - 20.10.2015 - AZ: OVG 15 KF 25/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bick und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 20. Oktober 2015 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
  2. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie kann dem Senat Gelegenheit geben, die Rechtsprechung zum Umfang der Prüfungsbefugnis der Flurbereinigungsbehörde bei Einleitung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens auf Antrag der Enteignungsbehörde (§ 87 Abs. 1 FlurbG) fortzuentwickeln.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 Satz  GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung:


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 4.16 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Dezember 2015, BGBl. I S. 2207) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.