Beschluss vom 10.03.2010 -
BVerwG 9 A 7.10ECLI:DE:BVerwG:2010:100310B9A7.10.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 10.03.2010 - 9 A 7.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:100310B9A7.10.0]
Beschluss
BVerwG 9 A 7.10
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2010
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 25. Februar 2010 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.