Beschluss vom 10.03.2010 -
BVerwG 3 B 83.09ECLI:DE:BVerwG:2010:100310B3B83.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.03.2010 - 3 B 83.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:100310B3B83.09.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 83.09

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 12.08.2009 - AZ: OVG 13 A 2147/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und Buchheister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. August 2009 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 37 500 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die Klägerin begehrte ursprünglich die Verlängerung der Zulassung für ein Arzneimittel mit der Bezeichnung „Klosterfrau Vitamin E 800 I.E.“. Die Beklagte verlängerte die Zulassung unter Änderung der Bezeichnung in „Klosterfrau Vitamin E 536 mg“ mit der Begründung, die Angabe der Vitaminmenge in Internationalen Einheiten sei irreführend. Die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung ihres Antrags auf Zulassung des Arzneimittels unter der begehrten Bezeichnung ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts hat die Klägerin unter Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Beschwerde erhoben. Während des Beschwerdeverfahrens änderte die Beklagte auf eine entsprechende Anzeige der Klägerin hin den Zulassungsbescheid mit Bescheid vom 20. Januar 2010 hinsichtlich der Bezeichnung in „Klosterfrau Vitamin E“.

2 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Die Klägerin hat ihrem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verfolgten Begehren - der Neubescheidung ihres ursprünglichen Zulassungsantrags - durch die Änderungsanzeige die Grundlage entzogen. Der ursprüngliche Zulassungsantrag ist, soweit es die dort beantragte Bezeichnung betrifft, dadurch gegenstandslos geworden; die Beklagte kann nicht mehr verpflichtet werden, erneut darüber zu entscheiden. Der im Hauptverfahren geführte Streit, ob die ursprünglich begehrte Bezeichnung arzneimittelrechtlich zulässig ist, hat sich erledigt. Ein Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist nicht geltend gemacht. Damit hat sich mangels Rechtsschutzbedürfnis auch das Beschwerdeverfahren erledigt (Beschluss vom 28. August 1985 - BVerwG 8 B 128.84 - BVerwGE 72, 93 f.).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.