Beschluss vom 10.03.2009 -
BVerwG 2 WDB 2.09ECLI:DE:BVerwG:2009:100309B2WDB2.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.03.2009 - 2 WDB 2.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:100309B2WDB2.09.0]

Beschluss

BVerwG 2 WDB 2.09

  • Truppendienstgericht Nord 5. Kammer - 02.02.2009 - AZ: TDG N 5 VL 20/08

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
am 10. März 2009 beschlossen:

  1. Die Beschwerde des früheren Soldaten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 2. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der angefochtene Beschluss, mit dem der Vorsitzende der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Nord dem früheren Soldaten für den ersten Rechtszug von Amts wegen Rechtsanwalt ... aus B. als Pflichtverteidiger bestellt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2 Nach § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO bestellt der Vorsitzende der Truppendienstkammer dem Soldaten, der noch keinen Verteidiger gewählt hat, auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn die Mitwirkung eines solchen geboten erscheint. Ob die Bestellung geboten ist, beurteilt sich nach der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage (Beschlüsse vom 23. März 1982 - BVerwG 2 WDB 2.82 - und vom 7. November 2007 - BVerwG 2 WD 1.07 - BVerwGE 130, 12 <14> = Buchholz 450.2 § 120 WDO 2002 Nr. 2; Dau, WDO, 5. Aufl. 2009, § 90 Rn. 13; Weiß, in: GKÖD, Teil 5b Wehrrecht II, Yt § 90 Rn. 46).

3 Nachdem die Wahlverteidigerin, Frau Assessorin ..., mit Telefax vom 20. Januar 2009 mitgeteilt hatte, dass sie den früheren Soldaten nicht mehr vertritt, war es geboten, ihm von Amts wegen einen Pflichtverteidiger zu bestellen, nachdem er auf die Anfrage, ob er einen anderen Wahlverteidiger benenne, nicht geantwortet hatte.

4 Die Anschuldigungsschrift umfasst fünf verschiedene Vorwürfe im Zusammenhang mit einer Reise für den Volksbund Deutscher Kriegsgräberfürsorge e.V. nach Frankreich. Da der frühere Soldat sämtliche Vorwürfe bestreitet, wird es entscheidend auf die Vernehmung der in der Anschuldigungsschrift als Beweismittel angeführten acht Zeugen und eine entsprechende Beweiswürdigung ankommen. Schon dies rechtfertigt die Annahme, dass es sich um ein Verfahren mit schwieriger Sach- und Rechtslage handelt. Es kommt noch hinzu, dass gegen den früheren Soldaten wegen zumindest teilweise vergleichbarer Vorwürfe mit Urteil des Truppendienstgerichts Nord vom 7. Dezember 2006 (N 5 VL 12/05), rechtskräftig nach Rücknahme der Berufung in der Berufungshauptverhandlung vor dem Senat am 17. Oktober 2007, eine Dienstgradherabsetzung verhängt worden ist. Unter diesen Umständen erscheint es zumindest nicht ausgeschlossen, dass gegen den früheren Soldaten erneut auf eine erhebliche Maßnahme, möglicherweise auch auf die Höchstmaßnahme (Aberkennung des Dienstgrades nach § 58 Abs. 3 Nr. 2 WDO) zu erkennen sein wird.

5 Der Hinweis des früheren Soldaten, er sei in der Lage, sich selbst zu verteidigen, ist demgegenüber unbeachtlich (vgl. auch Dau, a.a.O.). Auch der weitere Hinweis des früheren Soldaten, er könne sich die Bezahlung eines Pflichtverteidigers nicht leisten, vermag an der Entscheidung nichts zu ändern. Die Vergütung des Pflichtverteidigers erfolgt zunächst durch die Staatskasse. Sollte der frühere Soldat rechtskräftig verurteilt werden, hätte er zwar auch diese Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 137 Abs. 2 Nr. 5 WDO). Im Falle seiner Mittellosigkeit könnte der frühere Soldat aber eine Stundung oder Ratenzahlung des Betrages beantragen. In jedem Fall soll gerade die Regelung des § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO verhindern, dass ein Soldat wegen seiner sozialen oder finanziellen Verhältnisse keine den rechtsstaatlichen Erfordernissen entsprechende wirksame Verteidigung erhält (Beschluss vom 23. März 1982 a.a.O.; Dau, a.a.O. Rn. 9).

6 Gegen die Person des bestellten Pflichtverteidigers hat der frühere Soldat keine Einwendungen erhoben.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 139 Abs. 2, § 140 Abs. 5 Satz 2 WDO.