Beschluss vom 10.03.2005 -
BVerwG 1 B 155.04ECLI:DE:BVerwG:2005:100305B1B155.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.03.2005 - 1 B 155.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:100305B1B155.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 155.04

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 15.07.2004 - AZ: OVG 8 A 3929/02.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer Weise dargetan, die den gesetzlichen Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Eine derartige Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Sie behauptet, dem Kläger, einem türkischen Staatsangehörigen, drohe bei einer Rückkehr eine menschenrechtswidrige Behandlung durch die türkischen Sicherheitskräfte. Sie bezieht sich in diesem Zusammenhang mit ausführlichen Zitaten und ohne eigene Begründung auf den Jahresbericht 2004 von amnesty international, soweit dort die Menschenrechtslage in der Türkei beschrieben wird. Mit einem derartigen, allein auf die Klärung von Tatsachenfragen zielenden Vorbringen lässt sich die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht erreichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.