Beschluss vom 10.03.2003 -
BVerwG 4 B 73.02ECLI:DE:BVerwG:2003:100303B4B73.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.03.2003 - 4 B 73.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:100303B4B73.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 73.02

  • VGH Baden-Württemberg - 25.09.2002 - AZ: VGH 5 S 1619/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. September 2002 mit Schriftsatz vom 26. Februar 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162
Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.