Beschluss vom 10.03.2003 -
BVerwG 4 B 73.02ECLI:DE:BVerwG:2003:100303B4B73.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 10.03.2003 - 4 B 73.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:100303B4B73.02.0]
Beschluss
BVerwG 4 B 73.02
- VGH Baden-Württemberg - 25.09.2002 - AZ: VGH 5 S 1619/02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:
- Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. September 2002 mit Schriftsatz vom 26. Februar 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162
Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.