Beschluss vom 10.02.2015 -
BVerwG 2 B 4.14ECLI:DE:BVerwG:2015:100215B2B4.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.02.2015 - 2 B 4.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:100215B2B4.14.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 4.14

  • VG Karlsruhe - 27.06.2012 - AZ: VG DL 11 K 3458/11
  • VGH Mannheim - 30.09.2013 - AZ: VGH DL 13 S 724/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
und Dollinger
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 30. September 2013 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 2 Landesdisziplinargesetz Baden-Württemberg vom 14. Oktober 2008, GBl. S. 343 - LDG -). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage beizutragen, ob ein Disziplinargericht auf der Grundlage des Landesdisziplinargesetzes Baden-Württemberg eine formell rechtswidrige Disziplinarverfügung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis aufrechterhalten kann, wenn der beachtliche Formfehler nur eine von mehreren Dienstpflichtverletzungen des Beamten betrifft, die von der Disziplinarbehörde als einheitliches Dienstvergehen der Disziplinarverfügung zugrunde gelegt worden sind, und die anderen fehlerfrei festgestellten Dienstpflichtverletzungen nach Auffassung des Disziplinargerichts bereits die Höchstmaßnahme rechtfertigen.

2 Das Revisionsverfahren wird dem Senat darüber hinaus Gelegenheit geben, die weiterreichende Frage zu klären, ob die ausschließliche Übertragung der Disziplinargewalt auf die Exekutive nach § 38 LDG BW auch bei der Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz vereinbar ist. Es könnte sich bei der gerichtlichen Kompetenz für disziplinare Höchstmaßnahmen etwa um einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums handeln (dafür z.B.: Weiß, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, GKÖD, Band 2, Stand: November 2014, M § 45 Rn. 9 und 41 ff.). Ebenso könnte das Lebenszeitprinzip als hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums der Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit durch Verwaltungsakt entgegenstehen (dafür z.B. Zängl, Verwaltungsakt statt Disziplinarurteil, in: FS Fürst, 2002, S. 447 <458 ff.>).

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 4.15 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl. I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.