Beschluss vom 10.02.2006 -
BVerwG 2 B 52.05ECLI:DE:BVerwG:2006:100206B2B52.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.02.2006 - 2 B 52.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:100206B2B52.05.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 52.05

  • Thüringer OVG - 02.05.2005 - AZ: OVG 2 KO 943/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 2. Mai 2005 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 14 235 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachte Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise bezeichnet. Bezeichnet im Sinne dieser Vorschrift ist ein Aufklärungsmangel nur dann, wenn das Beweisthema, die für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen einschließlich des einzusetzenden Beweismittels, das voraussichtliche Ergebnis dieser - weiteren - Sachverhaltsermittlung und seine Eignung für eine dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung benannt werden. Ferner muss ausgeführt werden, dass und inwiefern bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr; vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f.). Dem kommt die Beschwerde nicht nach.

2 Sie macht lediglich geltend, das Berufungsgericht hätte die Tatsachen aufklären müssen, die die nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts geforderte subjektive Komponente einer MfS-Tätigkeit belegen. Sie unterlässt es aber, die dafür geeigneten und erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen zu bezeichnen.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Wert des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG (6,5-facher Betrag des Endgrundgehalts aus der Besoldungsgruppe A 7).